Sicherungsmaßnahme
Karl Scharrenbroich GmbH & Co. Kommanditgesellschaft
Overath
Das Amtsgericht Köln hat zur Karl Scharrenbroich GmbH & Co. Kommanditgesellschaft eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.01.2019, Aktenzeichen 75 IN 17/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 75 IN 17/19
- Registerbezug
- Köln, HRA HRA 19316
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 22.01.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Klaus Siemon
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN 17/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 19316 eingetragenen Karl
Scharrenbroich GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Dr.-Ringens-Str. 13 - 17,
51491 Overath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende
Gesellschafterin, die Karl Scharrenbroich GmbH, Dr.-Ringens-Str. 13 - 17, 51491
Overath, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stephen Joseph Flannery,
Dr.-Ringens-Str. 13 - 17, 51491 Overath
ist am 18.01.2019, um 16:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Klaus Siemon,
Hohenstaufenring 66 - 70, 50674 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
75 IN 17/19
Amtsgericht Köln, 18.01.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 19316 eingetragenen Karl
Scharrenbroich GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Dr.-Ringens-Str. 13 - 17,
51491 Overath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende
Gesellschafterin, die Karl Scharrenbroich GmbH, Dr.-Ringens-Str. 13 - 17, 51491
Overath, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stephen Joseph Flannery,
Dr.-Ringens-Str. 13 - 17, 51491 Overath
ist am 18.01.2019, um 16:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Klaus Siemon,
Hohenstaufenring 66 - 70, 50674 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
75 IN 17/19
Amtsgericht Köln, 18.01.2019