Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Karl Scharrenbroich GmbH & Co. Kommanditgesellschaft
Overath
Das Amtsgericht Köln hat zur Karl Scharrenbroich GmbH & Co. Kommanditgesellschaft eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.10.2019, Aktenzeichen 75 IN 17/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 75 IN 17/19
- Registerbezug
- Köln, HRA HRA 19316
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 29.10.2019
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN 17/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 19316 eingetragenen Karl
Scharrenbroich GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Dr.-Ringens-Str. 13 - 17,
51491 Overath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende
Gesellschafterin, die Karl Scharrenbroich GmbH, Dr.-Ringens-Str. 13 - 17, 51491
Overath, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stephen Joseph Flannery,
Dr.-Ringens-Str. 13 - 17, 51491 Overath
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Klaus Siemon,
Hohenstaufenring 66 - 70, 50674 Köln wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen XXX €
Zwischensumme XXX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer XXX €
Endbetrag XXX €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 18.01.2019 bis zum
31.03.2019 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2
Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV;
BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt
werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 4.014.895,05 €.
An dieser Stelle war eine erhebliche Korrektur der Berechnungsgrundlage
vorzunehmen.
Eine Erhöhung der Berechnungsrundlage um den Wert des Grundstück Dr.- Ringens-
Str. 13-17 in Overath wird abgelehnt. Der Wert eines Gegenstandes, der
wertausschöpfend mit Rechten belastet ist, die zur abgesonderten Befriedigung
berechtigen, ist bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen
Verwalters nicht zu berücksichtigen, s. BGH, Beschluss vom 15. November 2012,
IX ZB 130/10 , Rn. 34.
Auf dieser Position werden die Absonderungsrechte in Höhe von 962.527,07€ an
dem Grundstück Zur Kaule 2 in Overath akzeptiert, da der Insolvenzverwalter
eine erhebliche Befassung mit dem Grundstück und den Belastungen glaubhaft
dargelegt hat.
Weiterhin wird im Gutachten des Sachverständigen ein
Betriebsfortführungsüberschuss von 2.593,300,00€ prognostiziert, der in der
ermittelten Teilungsmasse von 4.706.368,61€ enthalten ist. Laut der vom
vorläufigen Verwalter eingereichten und vom Gutachter ebenfalls überprüften
Summen- und Saldenliste ist während der Betriebsfortführung im vorläufigen
Insolvenzverfahren kein Überschuss entstanden! Einnahmen betrugen laut SuSa vom
18.01.2019 1.823.931,83€. Dem stehen Ausgaben der Betriebsfortführung von
2.440.112,62€ gegenüber. Der angesetzte Wert war daher in voller Höhe zu
streichen.
Die Berechnungsgrundlage beläuft sich nach hiesiger Berechnung auf
4.014.895,05€
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 108.047,90 €.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe
von 27011,98 € zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 150 % und damit auf den Betrag von
162.071,85 € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 23.05.2019 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige
Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstend jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der Beschluss ist teilweise anonymisiert. Der vollständige Beschluss kann in
der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln,
Zimmer Nr. 1216 eingesehen werden.
75 IN 17/19
Amtsgericht Köln, 25.10.2019
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 19316 eingetragenen Karl
Scharrenbroich GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Dr.-Ringens-Str. 13 - 17,
51491 Overath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende
Gesellschafterin, die Karl Scharrenbroich GmbH, Dr.-Ringens-Str. 13 - 17, 51491
Overath, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stephen Joseph Flannery,
Dr.-Ringens-Str. 13 - 17, 51491 Overath
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Colmarer Str. 5, 60528 Frankfurt
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Klaus Siemon,
Hohenstaufenring 66 - 70, 50674 Köln wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen XXX €
Zwischensumme XXX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer XXX €
Endbetrag XXX €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 18.01.2019 bis zum
31.03.2019 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2
Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV;
BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt
werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 4.014.895,05 €.
An dieser Stelle war eine erhebliche Korrektur der Berechnungsgrundlage
vorzunehmen.
Eine Erhöhung der Berechnungsrundlage um den Wert des Grundstück Dr.- Ringens-
Str. 13-17 in Overath wird abgelehnt. Der Wert eines Gegenstandes, der
wertausschöpfend mit Rechten belastet ist, die zur abgesonderten Befriedigung
berechtigen, ist bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen
Verwalters nicht zu berücksichtigen, s. BGH, Beschluss vom 15. November 2012,
IX ZB 130/10 , Rn. 34.
Auf dieser Position werden die Absonderungsrechte in Höhe von 962.527,07€ an
dem Grundstück Zur Kaule 2 in Overath akzeptiert, da der Insolvenzverwalter
eine erhebliche Befassung mit dem Grundstück und den Belastungen glaubhaft
dargelegt hat.
Weiterhin wird im Gutachten des Sachverständigen ein
Betriebsfortführungsüberschuss von 2.593,300,00€ prognostiziert, der in der
ermittelten Teilungsmasse von 4.706.368,61€ enthalten ist. Laut der vom
vorläufigen Verwalter eingereichten und vom Gutachter ebenfalls überprüften
Summen- und Saldenliste ist während der Betriebsfortführung im vorläufigen
Insolvenzverfahren kein Überschuss entstanden! Einnahmen betrugen laut SuSa vom
18.01.2019 1.823.931,83€. Dem stehen Ausgaben der Betriebsfortführung von
2.440.112,62€ gegenüber. Der angesetzte Wert war daher in voller Höhe zu
streichen.
Die Berechnungsgrundlage beläuft sich nach hiesiger Berechnung auf
4.014.895,05€
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 108.047,90 €.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe
von 27011,98 € zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 150 % und damit auf den Betrag von
162.071,85 € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 23.05.2019 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige
Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstend jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der Beschluss ist teilweise anonymisiert. Der vollständige Beschluss kann in
der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln,
Zimmer Nr. 1216 eingesehen werden.
75 IN 17/19
Amtsgericht Köln, 25.10.2019