Aufhebung des Verfahrens

Karl Bertram GmbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur Karl Bertram GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.04.2020, Aktenzeichen 67c IN 429/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 429/19
Registerbezug
Hamburg, HRB HRB 47822
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
14.04.2020
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 429/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 47822 eingetragenen
Karl Bertram GmbH, Bramfelder Straße 116, 22305 Hamburg, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Uwe Wöbb

wird angeordnet:

Das weitere Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 InsO). Der
Termin vom 22.04.2020 wird aufgehoben.

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO)
entspricht, ist der 14.5.2020. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger
schriftliche Stellungnahmen zu den im Eröffnungsbeschluss genannten
Tagesordnungspunkten einreichen.

Gehen bis zum Stichtag keine Erklärungen stimmberechtigter Gläubiger ein, gilt
die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt (§ 160
Abs.1 Satz 3 InsO analog).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung
beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei
dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die
Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung
zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser
Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der
Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der
frühere Zeitpunkt.

67c IN 429/19
Amtsgericht Hamburg, 09.04.2020

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Forderungsprüfung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Aufhebung des Verfahrens
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme
  8. Sicherungsmaßnahme