Sicherungsmaßnahme

Kaiser, Roswitha

Morsbach

Das Amtsgericht Bonn hat zur Kaiser, Roswitha eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.07.2026, Aktenzeichen 98 IN 47/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
98 IN 47/26
Registerbezug
Siegburg, HRA 6289
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
27.07.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Thorsten Kapitza

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 47/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der Frau Roswitha Kaiser, geboren am 28.06.1954, Waldbröler Straße 21, 51597 Morsbach, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Siegburg unter HRA 6289 eingetragenen Firma Getrudis Apotheke Kaiser e. K.

ist am 27.07.2026, um 13:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Thorsten Kapitza, Im Zollhafen 22, 50678 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

98 IN 47/26
Amtsgericht Bonn, 27.07.2026

Verfahrensverlauf

  1. Sicherungsmaßnahme
  2. Sicherungsmaßnahme
  3. Sicherungsmaßnahme
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