Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Junga GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Solingen
Das Amtsgericht Wuppertal hat zur Junga GmbH Steuerberatungsgesellschaft eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.06.2021, Aktenzeichen 145 IN 91/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wuppertal
- Aktenzeichen
- 145 IN 91/19
- Registerbezug
- Wuppertal, HRB HRB 16492
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 09.06.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Unternehmensdienstleistungen (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 145 IN 91/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 16492 eingetragenen
Junga GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Friedrichstraße 28, 42655 Solingen,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcus Junga,
Friedrichstraße 28, 42655 Solingen
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schaudinn, Ohligsmühle 11, 42103 Wuppertal
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Lambrecht, Heinrich-Heine-Allee 53,
40213 Düsseldorf wie folgt festgesetzt:
Vergütung x EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x EUR
Zwischensumme x EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x EUR x EUR
Endbetrag x EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 20.02.2019 bis zum
31.05.2019 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich
der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie
bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf
Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in
der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3
InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2
InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Er kann sich in Abhängigkeit
von der Anzahl der Gläubiger, denen nach den Unterlagen der Schuldnerin offene
Forderungen zustehen, erhöhen, soweit mit einer Forderungsanmeldung der
Gläubiger im Insolvenzverfahren zu rechnen ist (BGH Beschl. v. 04.02.2010 - IX
ZB 129/08).
Die Mindestvergütung beträgt unter Berücksichtigung von 0 potentiellen
Anmeldegläubigern 1.000,00 EUR.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt
werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 189.611,09 EUR. Die Staffelvergütung des § 2
Abs. 1 InsVV beträgt demnach x EUR. Davon stehen dem vorläufigen
Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von x EUR zu. Die
Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.000,00 EUR. Maßgebend für die
Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer
Erhöhung des Regelsatzes auf 105 % und damit auf den Betrag von x EUR
gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 30.03.2021 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige
Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Wuppertal
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von
200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/
Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Zimmer Nr. A278 eingesehen werden.
145 IN 91/19
Amtsgericht Wuppertal, 09.06.2021
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 16492 eingetragenen
Junga GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Friedrichstraße 28, 42655 Solingen,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcus Junga,
Friedrichstraße 28, 42655 Solingen
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schaudinn, Ohligsmühle 11, 42103 Wuppertal
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Lambrecht, Heinrich-Heine-Allee 53,
40213 Düsseldorf wie folgt festgesetzt:
Vergütung x EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x EUR
Zwischensumme x EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x EUR x EUR
Endbetrag x EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 20.02.2019 bis zum
31.05.2019 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich
der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie
bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf
Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in
der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3
InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2
InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Er kann sich in Abhängigkeit
von der Anzahl der Gläubiger, denen nach den Unterlagen der Schuldnerin offene
Forderungen zustehen, erhöhen, soweit mit einer Forderungsanmeldung der
Gläubiger im Insolvenzverfahren zu rechnen ist (BGH Beschl. v. 04.02.2010 - IX
ZB 129/08).
Die Mindestvergütung beträgt unter Berücksichtigung von 0 potentiellen
Anmeldegläubigern 1.000,00 EUR.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt
werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 189.611,09 EUR. Die Staffelvergütung des § 2
Abs. 1 InsVV beträgt demnach x EUR. Davon stehen dem vorläufigen
Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von x EUR zu. Die
Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.000,00 EUR. Maßgebend für die
Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer
Erhöhung des Regelsatzes auf 105 % und damit auf den Betrag von x EUR
gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 30.03.2021 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige
Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Wuppertal
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von
200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/
Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Zimmer Nr. A278 eingesehen werden.
145 IN 91/19
Amtsgericht Wuppertal, 09.06.2021