Vergütungsfestsetzung

JO.MED Medizinisches Versorgungszentrum GmbH

Warendorf

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur JO.MED Medizinisches Versorgungszentrum GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.01.2026, Aktenzeichen 77 IN 15/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
77 IN 15/25
Registerbezug
Münster (Westfalen), HRB 11811
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
28.01.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Sachwalter
Dr. Ria Brüninghoff
Branchenindikator
Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 15/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11811 eingetragenen JO.MED Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Dietmar Herberhold, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf und Herrn Peter Goerdeler, Am Krankenhaus 2, 48231 Warendorf

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte AndresPartner PartG mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf

Vorläufige Sachwalterin:
Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, Ludgeristraße 54, 48143 Münster

werden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Die vorläufige Sachwalterin übt ihr Amt seit dem 01.05.2025 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Sachwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens 840,00 EUR.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 3.504.048,95 EUR.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 09.01.2026 verwiesen.

Der Vergütungsantrag war bereits vorab den Mitgliedern des Gläubigerausschusses zur Kenntnisnahme von der Sachverwalterin übermittelt worden. Insoweit hat das Gericht vor seiner Entscheidung auf eine weitere Anhörung verzichtet. Die Schuldnerseite wurde vom Gericht angehört. Insoweit wurde Zustimmung zum Antrag erklärt.

Der Antrag vom 8.1.2026 setzt sich nach gerichtlicher Auffassung in ausreichendem Maße mit der Zusammensetzung der verwalteten Masse auseinander. Das Eigenverwaltungsverfahren wurde am 1.5.2025 eröffnet. Die Angaben in der zum Eröffnungszeitpunkt einzureichende Vermögensübersicht deckt sich insoweit mit den Angaben zur Berechnungsmasse im Vergütungsantrag. Aufgrund der Tatsache, dass das eröffnete Verfahren letztlich unter Fortführung des Geschäftsbetriebes durch Vorlage eines Insolvenzplanes beendet werden kann, rechtfertigt die Ansetzung der Fortführungswerte.
Soweit hier auch Vermögensgegenstände mit einbezogen wurden, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestanden, kann aus Sicht des Gerichts die vorgetragene erhebliche Befassung im Sinne der vergütungsrechtlichen Vorschriften (§ 12a Abs. 1 S. 4 InsVV) nachvollzogen werden. Bereits im Rahmen der Antragstellung wurde von Seiten der Schuldnerin als mögliche Lösung sowohl die übertragende Sanierung als auch die Vorlage eines Insolvenzplanes angedacht und verfolgt. Die parallele Prüfung und Verfolgung der unterschiedlichen Lösungsmöglichkeiten beinhaltete insbesondere auch zeitliche Erwägungen. Insbesondere ergibt sich daraus auch eine nur kurze Eröffnungsphase und sodann auch ein schneller verfahrensrechtlicher Abschluss (Eröffnung am 1.5.2025 und Abschluss des Verfahrens durch Aufhebung nach Planverfahren zum 31.1.2026).
Die Überwachung und Begleitung der Betriebsfortführung und der Sanierungsbemühungen bereits im Eröffnungsverfahren dürfte auch aus Sicht der Sachwalterin die Notwendigkeit beinhaltet haben, sich mit etwaigen Ab- und Aussonderungsrechten an den Vermögensgegenständen auseinanderzusetzen.
Auf die Ausführungen im Vergütungsantrag kann insoweit (Vergütungsantrag Seite 2-4, unter II. Berechnungsmasse) verwiesen werden.
Einwendungen von Seiten des Gerichts hinsichtlich der Berechnungsmasse bestehen insoweit nicht.

Hier ist ein Betrag letztlich von 3.504.048,95 EUR unter Fortführungsgesichtspunkten in Ansatz gebracht worden.

Bei der Berechnung der Vergütung hat der Gesetzgeber durch die spätere Einführung der gesonderten Norm (§ 12a InsVV) eine Verweisung auf die Vorschriften über die Vergütung des Sachwalters und des endgültigen Regelinsolvenzverwalters vorgenommen.
Demnach erhält der vorläufige Sachwalter im Grunde als Regelvergütung eine Vergütung in Höhe von 25 % der Vergütung eines endgültigen Sachwalters (dieser erhält wiederum 60 % der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters). Im Ergebnis ergibt sich daraus somit eine Vergütung in Höhe von 15 % der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters.

Lt. Rechtsprechung und Literatur sind darüber hinaus auch die Zu- und Abschläge gem. § 3 InsVV - wie im Regelverfahren - möglich. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Aufgabengebiet des Sachwalters und insbesondere des vorläufigen Sachwalters nur bedingt dem Aufgabengebiet der Funktionsträger im Regelinsolvenzverfahren entspricht.
Der Fokus liegt im Eigenverwaltungsverfahren vor allem im Bereich der Prüfung, Überwachung und Begleitung. Die vorzunehmenden Handlungen sind in der Regel - soweit nicht eine besondere Ausgestaltung der Aufgaben des vorläufigen Sachwalters durch gerichtlichen Beschluss erfolgt - zu Vorderst von der Schuldnerseite vorzunehmen.

Die vorläufige Sachwalterin hat hier einen Zuschlag für die Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren im Umfang von 50 %, für die Begleitung der Sanierungsbemühungen im Umfang von 30 % und die Existenz und Begleitung des Gläubigerausschusses im Umfang von 10 %; insgesamt somit in Höhe von 90 % geltend gemacht.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung wurde sodann von der Antragstellerin bereits ein Pauschalabschlag von 60 % vorgenommen, so dass sich die Zuschläge somit auf 30 % und die Gesamtvergütung somit in Höhe von 45 % belaufen.

Hinsichtlich der Begründung der Zuschläge kann hier ebenfalls auf die Ausführungen im Antrag Bezug genommen werden.

Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.1.2008 bei der Beantragung eines Zuschlags für eine Betriebsfortführung bei gleichzeitiger Erhöhung der Berechnungsgrundlage aufgrund der Betriebsfortführung eine Vergleichsrechnung vorschreibt, ist dies im Vergütungsantrag erfolgt.
Eine Berechnungsmethode war seinerzeit allerdings nicht gerichtlich festgelegt. Das Landgericht Münster hatte in seiner Entscheidung vom 7.1.2025 - 5 T 442/23 (juris) allerdings nochmals auf diesen Aspekt hingewiesen und eine Berechnungsmethode zur Vergleichsrechnung angeführt, der sich das Gericht hier anschließt.

Im vorliegenden Fall hat die Unternehmensfortführung zu einer Erhöhung des Wertes der Masse um 254.587,53 EUR geführt. Die Regelvergütung (des Insolvenzverwalters) mit diesem Überschuss aus der Betriebsfortführung beträgt X EUR. Die Regelvergütung ohne den Überschuss betrüge X EUR. Zuzüglich des vorrangig in Ansatz gebrachten Zuschlags in Höhe von 50 % würde man zu einem Betrag von X EUR kommen. Die Differenz zwischen diesem Betrag und der Regelvergütung mit Überschuss aus der Betriebsfortführung beläuft sich insoweit auf X EUR. Um diese Differenz in etwa auszugleichen, ist ein Zuschlag von ca. abgerundet 40 % (X EUR/X EUR) zu gewähren.

Entsprechend der Regelungen über die Vergütungsfestsetzung ist weiterhin festzuhalten, dass das Gericht letztlich die einzelnen Zuschlagsfaktoren und Zuschlagssätze nicht im Einzelnen beurteilt und festlegt. Vielmehr sollen die Zuschlagstatbestände und die dafür in Ansatz gebrachten Prozentsätze die Berechnungen darstellen und insoweit auch eine gewisse Transparenz in der vorgenommenen Gewichtung herbeiführen.
Letztlich wird die angemessene Vergütung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von Seiten des Gerichts beurteilt.

Soweit - wie oben dargestellt - die vorgenommene andersartige Vergleichsrechnung zu einem Zuschlagsfaktor für die Betriebsfortführung in Höhe von 40 % anstatt der in Ansatz gebrachten 50 % führt, hat dies allerdings letztlich keinen Einfluss auf die Festsetzung der Gesamtvergütung. Dies ergibt sich für das Gericht aus der Tatsache, dass die Sachwalterin in ihrem Antrag auch bereits bei der errechneten Vergütung nach Addition der Einzelzuschlagssätze einen erheblichen Pauschalabschlag von 60 % angenommen hat. Ggf. wäre der anteilige Pauschalabschlag hinsichtlich der Betriebsfortführung in geringerem Maße durch das Gericht (hier sodann statt 30 % nunmehr 20 % von 40 %) vorzunehmen.

Trotz der Tatsache, dass das Eröffnungsverfahren mit ca. 10 Wochen als verhältnismäßig kurz angesehen werden kann und der weiteren Tatsache, dass hier eine durchaus hohe Berechnungsmasse gegeben ist, hält das Gericht letztlich die Vergütung der vorläufigen Sachwalterin im Umfang von 15 % als Regelvergütung sowie weiteren 30 % als Zuschlag, insgesamt somit im Umfang von 45 % der Vergütung eines endgültigen Regelinsolvenzverwalters für angemessen und gerechtfertigt.

Den Erwägungen im Antrag vom 9.1.2026 ist das Gericht somit letztlich gefolgt. Die Vergütung kann insoweit antragsgemäß festgesetzt werden.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Sachverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 211 B eingesehen werden.

77 IN 15/25
Amtsgericht Münster, 27.01.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Forderungsprüfung
  5. Insolvenzplan
  6. Eröffnung des Verfahrens
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