Vergütungsfestsetzung

Jean-Paul-Verein Bayreuth e.V.

Bayreuth

Das Amtsgericht Bayreuth hat zur Jean-Paul-Verein Bayreuth e.V. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.11.2025, Aktenzeichen IN 141/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bayreuth
Aktenzeichen
IN 141/23
Registerbezug
Bayreuth, VR 196
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
12.11.2025
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

IN 141/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Jean-Paul-Verein Bayreuth e.V., Hans-Sachs-Straße 2-4, 95444 Bayreuth, vertreten durch den Vorstand Dr. Sedlak Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: VR 196
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Straße 44, 01159 Dresden, Gz.: 301/23 E138 ns

Beschluss:
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wird auf xxx € festgesetzt.
Gründe:
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters entspricht 0,25 % der Vergütung des Sachwalters, die in der Regel 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters beträgt, § 12 Abs. 1 Satz 2 InsVV
Wegen der Berechnungsgrundlagen wird auf den Vergütungsantrag vom 24.10.2025 Bezug genommen.
Ausgehend von der Vergütung der maßgeblichen Insolvenzmasse (12 Abs. 1 Satz 2-4 InsVV) ergibt sich eine Regelvergütung für einen Sachwalter von xxx €. Hieraus errechnet sich die Vergütung des vorläufigen Sachwalters (0,25 %) in Höhe von xxx €.
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zuschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des vorläufigen Sachwalters gestiegene Arbeitsaufwand. Zuzuerkennende Zuschläge erhöhen den Regelbruchteil um den Vomhundertsatz, der als Zuschlag gewährt wird. Treffen erschwerende Umstände den vorläufigen Sachwalter in gleicher Weise, wie sie den endgültigen Sachwalter beschweren würden, wenn erst er diese Aufgabe hätte wahrnehmen müssen, sind die insoweit zu gewährenden Zuschläge in gleicher Höhe zu gewähren.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich:
Der vorläufige Sachwalter macht Zuschläge für die Unternehmensfortführung, die Wahrnehmung von Arbeitnehmeraufgaben, die über die normale Befassung eines Sachwalters hinausgehen, die Berichterstattung, die Bearbeitung von Einzelermächtigungen, das Vorhandensein mehrerer Betriebsstätten, die Lösung schwieriger Rechtsfragen und die übertragende Sanierung geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag verwiesen. Insgesamt ist dem vorläufigen Sachwalter über die Regelvergütung hinaus ein Zuschlag von 2,0 zuzusprechen.
Weiterhin erhält der vorläufige Sachwalter gemäß § 10,7 InsVV die Umsatzsteuer ersetzt, er hat auch Anspruch auf die ihm entstandenen Auslagen, die er pauschal geltend macht §§ 10,8 Abs. 3,12 Abs. 5,12 Abs. 3 InsVV (Vergütungsantrag vom 24.10.2025).
Somit ergibt sich eine Gesamtvergütung von insgesamt x €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 28.10.2025

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Aufhebung des Verfahrens
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Forderungsprüfung
  8. Forderungsprüfung
  9. Insolvenzbekanntmachung
  10. Insolvenzbekanntmachung
  11. Insolvenzbekanntmachung
  12. Insolvenzbekanntmachung
  13. Eröffnung des Verfahrens
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