Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Janke, Jil-Marijen

Langenberg

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Janke, Jil-Marijen eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.10.2020, Aktenzeichen 78 IN 64/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
78 IN 64/19
Registerbezug
Münster (Westfalen), HRA HRA 10907
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
08.10.2020
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 64/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des Herrn Jil-Marijen Janke, Brookstraße 21, 33449 Langenberg, Inhaber der im
Handelsregister des Amtsgerichtes Münster unter HRA 10907 eingetragenen Firma
Reno-Tech e.K.

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Pöhlker & Mederski, An der alten Synagoge 5, 33098 Paderborn

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Köhler, Kolpingstraße 17, 59555
Lippstadt wie folgt festgesetzt:

Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 19.09.2019 bis zum
20.11.2019 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.

Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich
der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie
bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner, die Gegenstände lediglich auf
Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in
der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3
InsO).Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV;
BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der
Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten
oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).

Das verwaltete Vermögen betrug xxx €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV
beträgt demnach xxx €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als
Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem
Wert beträgt xx €. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten
Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 29.07.2020 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.

Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.

Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.

Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224
B eingesehen werden.

78 IN 64/19
Amtsgericht Münster, 07.10.2020

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Restschuldbefreiung
  3. Restschuldbefreiung
  4. Restschuldbefreiung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Forderungsprüfung
  7. Forderungsprüfung
  8. Forderungsprüfung
  9. Forderungsprüfung
  10. Forderungsprüfung
  11. Forderungsprüfung
  12. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  13. Forderungsprüfung
  14. Forderungsprüfung
  15. Insolvenzbekanntmachung
  16. Forderungsprüfung
  17. Eröffnung des Verfahrens
  18. Sicherungsmaßnahme