Masseunzulänglichkeit

Janke, Jil-Marijen

Langenberg

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Janke, Jil-Marijen eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.10.2026, Aktenzeichen 78 IN 64/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
78 IN 64/19
Registerbezug
Münster (Westfalen), HRA 10907
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
21.10.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 64/19

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

des Herrn Jil-Marijen Janke, Brookstraße 21, 33449 Langenberg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Münster unter HRA 10907 eingetragenen Firma Reno-Tech e.K.

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöhlker & Mederski, An der alten Synagoge 5, 33098 Paderborn

wird heute, am 16.10.2026, um 8:07 Uhr nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO).
Bezüglich der Einkommenssteuererstattungsansprüche, bei denen der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens, d.h. bis zum Tag der Entscheidung über die Aufhebung des Verfahrens, verwirklicht worden ist, wird von Amts wegen die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 211 Abs. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren eingestellt wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Einstellung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Münster schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.

78 IN 64/19
Amtsgericht Münster, 16.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Restschuldbefreiung
  3. Restschuldbefreiung
  4. Restschuldbefreiung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Forderungsprüfung
  7. Forderungsprüfung
  8. Forderungsprüfung
  9. Forderungsprüfung
  10. Forderungsprüfung
  11. Forderungsprüfung
  12. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  13. Forderungsprüfung
  14. Forderungsprüfung
  15. Insolvenzbekanntmachung
  16. Forderungsprüfung
  17. Eröffnung des Verfahrens
  18. Sicherungsmaßnahme