Sicherungsmaßnahme

J & N Hauswirtschaftsservice GmbH

Coswig

Das Amtsgericht Dresden hat zur J & N Hauswirtschaftsservice GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.02.2021, Aktenzeichen 549 IN 370/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dresden
Aktenzeichen
549 IN 370/21
Registerbezug
Dresden, HRB 7188
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
22.02.2021
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Prof. Dr. Lucas Flöther

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 533 IN 370/21

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der J & N
Hauswirtschaftsservice GmbH, An der Walze 2, 01640 Coswig, Amtsgericht Dresden
, HRB 7188
vertreten durch die Geschäftsführerin Rica Engel-Hähle

ergeht am 22.02.2021 nachfolgende Entscheidung:

1. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen wird
gemäß § 21

Abs. 1 und 2 InsO heute um 14:35 Uhr die

vorläufige Insolvenzverwaltung

angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt
Prof. Dr. Lucas Flöther, Königsbrücker Str. 33, 01099 Dresden
(www.sanierungskultur.de).

2. Es wird gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.

3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus
behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Banken,
Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern,
Versicherungsunternehmen, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und
Wirtschaftsprüfern einzuholen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und
alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 3 InsO).

4. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Forderungen der
Schuldnerin, insbesondere auch Bankguthaben, auf ein für die vorläufige
Insolvenzmasse einzurichtendes offenes Treuhandkonto einzuziehen. Eingehende
Gelder dürfen für die Fortführung des Unternehmens entnommen werden, soweit
nicht Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit an Forderungen Sicherungsrechte
Dritter bestehen, dürfen diese Forderungen nur auf ein gesondert zu Gunsten der
Aus- und Absonderungsberechtigten einzurichtendes offenes Treuhandkonto
eingezogen und müssen von der vorläufigen Insolvenzmasse unterscheidbar
verwahrt werden (BGH, Urteil vom 24.01.2019, IX ZR 110/17). Der vorläufige
Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Das Recht
zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis verbleibt bei der Schuldnerin. Der
vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu
überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern.

5. Die Schuldner der Schuldnerin dürfen nur an den vorläufigen
Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die
Schuldnerin zu.

6. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO werden gegen die Schuldnerin eingeleitete
Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer
einstweiligen Verfügung und einschließlich der Abgabe der Vermögensauskunft bis
zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag eingestellt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden
bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag untersagt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

7. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO
zusätzlich damit beauftragt

- als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt ;

- zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens
decken wird.

Das Gutachten ist bis zum 25.03.2021 zu erstatten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und die Beschränkung
der Verfügungsbefugnis findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem

Amtsgericht Dresden -Außenstelle-, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden

einzulegen.

Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf
der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher
zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der
Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen
deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn
die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die
Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

533 IN 370/21 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 22.02.2021

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Masseunzulänglichkeit
  5. Forderungsprüfung
  6. Sicherungsmaßnahme