Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
J & N Hauswirtschaftsservice GmbH
Coswig
Das Amtsgericht Dresden hat zur J & N Hauswirtschaftsservice GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.05.2022, Aktenzeichen 549 IN 370/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dresden
- Aktenzeichen
- 549 IN 370/21
- Registerbezug
- Dresden, HRB 7188
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 03.05.2022
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dresden - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 549 IN 370/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der J & N Hauswirtschaftsservice GmbH, An der Walze 2, 01640 Coswig, Amtsgericht Dresden , HRB 7188
vertreten durch die Geschäftsführerin Rica Engel-Hähle
- wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 26.04.2022 festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt, wenn der Wert der Hauptsache 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde/Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Dresden, Insolvenzgericht einzulegen. Bei Beschwerden in Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, beim Landgericht Dresden, Lothringer Str. 1, 01069 Dresden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.
Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post siehe ggf. gesonderter Hinweis. Im Falle der Veröffentlichung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de gilt die Bekanntmachung als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tag verstrichen sind.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte, bei denen die Beschwerde oder Erinnerung einzulegen ist, eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gem. §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektr. Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die nach § 130 a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Aktenzeichen: 549 IN 370/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der J & N Hauswirtschaftsservice GmbH, An der Walze 2, 01640 Coswig, Amtsgericht Dresden , HRB 7188
vertreten durch die Geschäftsführerin Rica Engel-Hähle
- wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 26.04.2022 festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt, wenn der Wert der Hauptsache 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde/Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Dresden, Insolvenzgericht einzulegen. Bei Beschwerden in Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, beim Landgericht Dresden, Lothringer Str. 1, 01069 Dresden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.
Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post siehe ggf. gesonderter Hinweis. Im Falle der Veröffentlichung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de gilt die Bekanntmachung als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tag verstrichen sind.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte, bei denen die Beschwerde oder Erinnerung einzulegen ist, eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gem. §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektr. Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die nach § 130 a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.