Sicherungsmaßnahme
ISERO GmbH
Iserlohn
Das Amtsgericht Hagen hat zur ISERO GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 31.08.2021, Aktenzeichen 109 IN 81/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hagen
- Aktenzeichen
- 109 IN 81/21
- Registerbezug
- Iserlohn, HRB 7505
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 31.08.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Christine Buchheister
- Im Handelsregister seit
- 2012
- Stammkapital
- 145.002 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Herstellung und Vertrieb von Rädern und Rollen einschließlich der Herstellung in Kunststofftechnik
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 109 IN 81/21
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 7505 eingetragenen ISERO GmbH, Hombrucher Weg 7, 58638 Iserlohn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Andreas Eckhardt, Heidestr. 38 a, 59174 Kamen und Frau Renate Eckhardt,
Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Rädern und Rollen einschließlich der Herstellung in Kunststofftechnik.
ist am 31.08.2021, um 08:46 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Christine Buchheister, Jockuschstr. 2-4, 58511 Lüdenscheid bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
109 IN 81/21
Amtsgericht Hagen, 31.08.2021
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 7505 eingetragenen ISERO GmbH, Hombrucher Weg 7, 58638 Iserlohn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Andreas Eckhardt, Heidestr. 38 a, 59174 Kamen und Frau Renate Eckhardt,
Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Rädern und Rollen einschließlich der Herstellung in Kunststofftechnik.
ist am 31.08.2021, um 08:46 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Christine Buchheister, Jockuschstr. 2-4, 58511 Lüdenscheid bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
109 IN 81/21
Amtsgericht Hagen, 31.08.2021