Vergütungsfestsetzung
Internationales Konservatorium am Phönixsee GmbH i. L.
Dortmund
Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Internationales Konservatorium am Phönixsee GmbH i. L. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.10.2025, Aktenzeichen 80 IN 36/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 80 IN 36/21
- Registerbezug
- Dortmund, HRB 23428
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 17.10.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Carsten M. Wirth
- Im Handelsregister seit
- 2010
- Stammkapital
- 225.300 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der § 51ff. Abgabenordnung, und zwar - die Förderung von Kunst und Kultur - die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe durch - die Errichtung den Betrieb und die Unterhaltung eines international ausgerichteten Konservatoriu …
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 80 IN 36/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 23428 eingetragenen Internationales Konservatorium am Phönixsee GmbH i. L., Hörder Burgstr. 18, 44263 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorin Frau Yvonne Jonen, Coubertinstr. 32, 48301 Nottuln
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Carsten M. Wirth, Schorlemer Straße 26, 48143 Münster
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR
Im Übrigen wird der Festsetzungsantrag vom 15.07.2025 zurückgewiesen. Auf die festgesetzte Vergütung ist der bereits mit Zustimmung des Insolvenzgerichts am 22.12.2023 entnommene Vorschuss in Höhe von X EUR - brutto - anzurechnen, so dass noch offene X EUR - brutto - zu entnehmen sind.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 21.12.2021 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens X EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse X EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach X EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 10 Gläubigern auf X EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Ferner ist der Regelvergütung die Mehrvergütung gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 1 InsVV in Höhe von X EUR hinzuzurechnen, so dass sich eine maßgebliche Vergütung in Höhe von X EUR. Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung des 1-fachen Regelsatzes nebst Mehrvergütung und damit auf den Betrag von X EUR gerechtfertigt.
Die mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 15.07.2025 geltend gemachten Zuschläge für die Verwertung von nur an Spezialmärkten verwertbaren Massegegenständen in Höhe von 20 % und für die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen mit besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten in Höhe von 10 % sind zurückzuweisen.
Zum Einen ist festzuhalten, dass die aufwendige Verwertung der Violine aufgrund des Kaufpreises in Höhe von X EUR bereits zu einer wesentlichen Erhöhung der Teilungsmasse und damit auch zu einer nicht unerheblichen Erhöhung der Regelvergütung geführt hat.
(s. BGH-Beschluss vom 08.03.2012 - Az. IX ZB 162/11 -
"Für die Geschäftsführung, die den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, ist ein Zuschlag festzusetzen, wenn durch diese Tätigkeit die Masse nicht entsprechend größer geworden ist; dies gilt auch für die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen.")
(NZI 2012, 372, beck-online)
Die Berechnungsgrundlage würde ohne diesen Erlös allenfalls X EUR (X EUR - X EUR). Die Regelvergütung würde in diesem Fall lediglich X EUR betragen.
Der Verkauf der o.g. Violine hat damit bereits zu einer Erhöhung der Regelvergütung um X EUR geführt, was einer Zuschlagsgewährung von gut 67 % entspräche.
Gleiches gilt für den geltend gemachten Zuschlag in der Forderungsangelegenheit gegenüber Frau Jonen, da auch insoweit die Mehrarbeit zu einer Erhöhung der Teilungsmasse in Höhe von X EUR und damit zu einer Erhöhung der Regelvergütung um X EUR geführt hat.
Im Übrigen gilt es in der Gesamtschau zu berücksichtigen, dass die Zahl der Forderungsanmeldungen sehr gering war, keine Arbeitnehmer vorhanden, Aus- und Absonderungsrechte in nicht nennenswerten Umfang vorhanden sowie keine Forderungen aus Lieferung und Leistung durchzusetzen war, was selbst bei Anerkennung eines geringen Zuschlags in der Gesamtschau allenfalls zur Gewährung der Regelvergütung führen würde.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.07.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch X EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 217 B eingesehen werden.
80 IN 36/21
Amtsgericht Münster, 16.10.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 23428 eingetragenen Internationales Konservatorium am Phönixsee GmbH i. L., Hörder Burgstr. 18, 44263 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die Liquidatorin Frau Yvonne Jonen, Coubertinstr. 32, 48301 Nottuln
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Carsten M. Wirth, Schorlemer Straße 26, 48143 Münster
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR
Im Übrigen wird der Festsetzungsantrag vom 15.07.2025 zurückgewiesen. Auf die festgesetzte Vergütung ist der bereits mit Zustimmung des Insolvenzgerichts am 22.12.2023 entnommene Vorschuss in Höhe von X EUR - brutto - anzurechnen, so dass noch offene X EUR - brutto - zu entnehmen sind.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 21.12.2021 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens X EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse X EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach X EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 10 Gläubigern auf X EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Ferner ist der Regelvergütung die Mehrvergütung gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 1 InsVV in Höhe von X EUR hinzuzurechnen, so dass sich eine maßgebliche Vergütung in Höhe von X EUR. Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung des 1-fachen Regelsatzes nebst Mehrvergütung und damit auf den Betrag von X EUR gerechtfertigt.
Die mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 15.07.2025 geltend gemachten Zuschläge für die Verwertung von nur an Spezialmärkten verwertbaren Massegegenständen in Höhe von 20 % und für die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen mit besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten in Höhe von 10 % sind zurückzuweisen.
Zum Einen ist festzuhalten, dass die aufwendige Verwertung der Violine aufgrund des Kaufpreises in Höhe von X EUR bereits zu einer wesentlichen Erhöhung der Teilungsmasse und damit auch zu einer nicht unerheblichen Erhöhung der Regelvergütung geführt hat.
(s. BGH-Beschluss vom 08.03.2012 - Az. IX ZB 162/11 -
"Für die Geschäftsführung, die den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, ist ein Zuschlag festzusetzen, wenn durch diese Tätigkeit die Masse nicht entsprechend größer geworden ist; dies gilt auch für die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen.")
(NZI 2012, 372, beck-online)
Die Berechnungsgrundlage würde ohne diesen Erlös allenfalls X EUR (X EUR - X EUR). Die Regelvergütung würde in diesem Fall lediglich X EUR betragen.
Der Verkauf der o.g. Violine hat damit bereits zu einer Erhöhung der Regelvergütung um X EUR geführt, was einer Zuschlagsgewährung von gut 67 % entspräche.
Gleiches gilt für den geltend gemachten Zuschlag in der Forderungsangelegenheit gegenüber Frau Jonen, da auch insoweit die Mehrarbeit zu einer Erhöhung der Teilungsmasse in Höhe von X EUR und damit zu einer Erhöhung der Regelvergütung um X EUR geführt hat.
Im Übrigen gilt es in der Gesamtschau zu berücksichtigen, dass die Zahl der Forderungsanmeldungen sehr gering war, keine Arbeitnehmer vorhanden, Aus- und Absonderungsrechte in nicht nennenswerten Umfang vorhanden sowie keine Forderungen aus Lieferung und Leistung durchzusetzen war, was selbst bei Anerkennung eines geringen Zuschlags in der Gesamtschau allenfalls zur Gewährung der Regelvergütung führen würde.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.07.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch X EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 217 B eingesehen werden.
80 IN 36/21
Amtsgericht Münster, 16.10.2025