Eröffnung des Verfahrens
Infinity Holding GmbH
Stahnsdorf
Das Amtsgericht Potsdam hat über das Vermögen der Infinity Holding GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 29.06.2022, Aktenzeichen 6.60 IN 56/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Potsdam
- Aktenzeichen
- 6.60 IN 56/22
- Registerbezug
- München, HRB 232124
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 29.06.2022
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Sebastian Laboga
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Eingehen, Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen an Gesellschaften in verschiedener Rechtsform, einschließlich Stellung als persönlich haftender Gesellschafter; Übernahme von geschäftsleitenden Funktionen sowie Geschäftsführung bei diesen und anderen Gesellschaften; Erbringung von Managementleistungen für verbundene Unternehmen; Unternehmensberatung, soweit es hierzu keiner behördlichen Erlaubnis bedarf.
Termine und Fristen
Termine als Kalenderdatei herunterladen
- Forderungen anmelden bis (vorbei)
- Prüfungsstichtag (schriftliches Verfahren) (vorbei)
Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.
Was die Eröffnung bedeutet
- Für Gläubiger
- Insolvenzforderungen sind bei der im Eröffnungsbeschluss genannten Stelle mit Grund, Betrag und Belegen anzumelden (§ 174 InsO). Auch eine elektronische Anmeldung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind der Beschluss und die dort genannten Übermittlungswege; die automatisch erkannte Anmeldefrist ist der 05.08.2022. Zahlungsaufforderungen und die Empfangsberechtigung sollten anhand des Beschlusses geprüft werden.
- Für Beschäftigte
- Unter den Voraussetzungen des § 165 SGB III kann Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt aus den vorausgegangenen drei Monaten des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach dem Insolvenzereignis und dem Arbeitsverhältnis. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III); gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
- Für Kunden und Lieferanten
- Der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen. Für bei Eröffnung beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge besteht grundsätzlich ein Wahlrecht; besondere Vertragsarten können anderen Regeln folgen. Darüber entscheidet der Insolvenzverwalter, ob Erfüllung verlangt wird (§ 103 InsO, bei Eigenverwaltung § 279 InsO).
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
6.60 IN 56/22 (Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Infinity Holding GmbH, Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Siegmundt Falk
Geschäftszweig: Eingehen, Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen an Gesellschaften in verschiedener Rechtsform, einschließlich Stellung als persönlich haftender Gesellschafter; Übernahme von geschäftsleitenden Funktionen sowie Geschäftsführung bei diesen und anderen Gesellschaften; Erbringung von Managementleistungen für verbundene Unternehmen; Unternehmensberatung, soweit es hierzu keiner behördlichen Erlaubnis bedarf.
HRB 232124, Amtsgericht München
wird auf den am 11.04.2022 bei Gericht eingegangenen Eröffnungsantrag wegen Zahlungsunfähigkeit heute, um 14:00 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto zu eröffnen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 05.08.2022 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet, § 5 Abs. 2 InsO.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen, weil dies nicht erforderlich erscheint. Die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft.
Die Tabelle mit den Forderungsanmeldungen sowie den beigefügten Unterlagen ist ab dem 19.08.2022 bis zum Prüfungsstichtag zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Justizzentrum Potsdam, Jägerallee 10-12, niedergelegt.
Prüfungsstichtag ist der 13.09.2022.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter sich gegen die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist eingegangener Forderungsanmeldungen wendet oder mit dem er eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag und / oder ihrem Rang bestritten wird.
Verspätet eingehende Widersprüche finden keine Beachtung.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Die Protokollierung über das Ergebnis der Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt nach Ablauf der Widerspruchfrist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hautsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 34 Abs. 2, 6 Abs. 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu , wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Potsdam, den 28. Juni 2022
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Infinity Holding GmbH, Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Siegmundt Falk
Geschäftszweig: Eingehen, Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen an Gesellschaften in verschiedener Rechtsform, einschließlich Stellung als persönlich haftender Gesellschafter; Übernahme von geschäftsleitenden Funktionen sowie Geschäftsführung bei diesen und anderen Gesellschaften; Erbringung von Managementleistungen für verbundene Unternehmen; Unternehmensberatung, soweit es hierzu keiner behördlichen Erlaubnis bedarf.
HRB 232124, Amtsgericht München
wird auf den am 11.04.2022 bei Gericht eingegangenen Eröffnungsantrag wegen Zahlungsunfähigkeit heute, um 14:00 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto zu eröffnen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 05.08.2022 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet, § 5 Abs. 2 InsO.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen, weil dies nicht erforderlich erscheint. Die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft.
Die Tabelle mit den Forderungsanmeldungen sowie den beigefügten Unterlagen ist ab dem 19.08.2022 bis zum Prüfungsstichtag zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Justizzentrum Potsdam, Jägerallee 10-12, niedergelegt.
Prüfungsstichtag ist der 13.09.2022.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter sich gegen die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist eingegangener Forderungsanmeldungen wendet oder mit dem er eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag und / oder ihrem Rang bestritten wird.
Verspätet eingehende Widersprüche finden keine Beachtung.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Die Protokollierung über das Ergebnis der Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt nach Ablauf der Widerspruchfrist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hautsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 34 Abs. 2, 6 Abs. 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu , wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Potsdam, den 28. Juni 2022