Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Imperia Montage und Sanierung GmbH
Lünen
Das Amtsgericht Dortmund hat zur Imperia Montage und Sanierung GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.10.2020, Aktenzeichen 252 IN 83/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dortmund
- Aktenzeichen
- 252 IN 83/19
- Registerbezug
- Dortmund, HRB HRB 29685
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 29.10.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2018
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Sanierung von leerstehenden Wohnungen, der Austausch von Tür- und Fensterelementen, die Durchführung von Tapezier- und Malerarbeiten und die Erbringung von Hausmeisterdiensten.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 252 IN 83/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 29685 eingetragenen
Imperia Montage und Sanierung GmbH, Parkstr. 7, 44532 Lünen, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ismail Gündüz
sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt
worden, § 63 Abs. 3 InsO. Es wurde die Mindestvergütung nach § 11 InsVV nebst
Auslagenpauschale festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.218
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Dortmund statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135
Dortmund einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
252 IN 83/19
Amtsgericht Dortmund, 28.10.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 29685 eingetragenen
Imperia Montage und Sanierung GmbH, Parkstr. 7, 44532 Lünen, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ismail Gündüz
sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt
worden, § 63 Abs. 3 InsO. Es wurde die Mindestvergütung nach § 11 InsVV nebst
Auslagenpauschale festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.218
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Dortmund statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135
Dortmund einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
252 IN 83/19
Amtsgericht Dortmund, 28.10.2020