Sicherungsmaßnahme
Imperia Montage und Sanierung GmbH
Lünen
Das Amtsgericht Dortmund hat zur Imperia Montage und Sanierung GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.08.2019, Aktenzeichen 252 IN 83/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dortmund
- Aktenzeichen
- 252 IN 83/19
- Registerbezug
- Dortmund, HRB HRB 29685
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 15.08.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger
- Im Handelsregister seit
- 2018
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Sanierung von leerstehenden Wohnungen, der Austausch von Tür- und Fensterelementen, die Durchführung von Tapezier- und Malerarbeiten und die Erbringung von Hausmeisterdiensten.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 252 IN 68/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 29685 eingetragenen
Imperia Montage und Sanierung GmbH vormals NHI GmbH, Borustr. 191, 44145
Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Zoran Wilsrecht,
Reinhardstr. 14 a, 59174 Kamen Geschäftszweig: die Sanierung von leerstehenden
Wohnungen, der Austausch von Tür- und Fensterelementen, PP
ist am 15.08.2019, um 12:29 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph
Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
252 IN 68/19
Amtsgericht Dortmund, 15.08.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 29685 eingetragenen
Imperia Montage und Sanierung GmbH vormals NHI GmbH, Borustr. 191, 44145
Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Zoran Wilsrecht,
Reinhardstr. 14 a, 59174 Kamen Geschäftszweig: die Sanierung von leerstehenden
Wohnungen, der Austausch von Tür- und Fensterelementen, PP
ist am 15.08.2019, um 12:29 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph
Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
252 IN 68/19
Amtsgericht Dortmund, 15.08.2019