Forderungsprüfung
IKFE Institut für klinische Forschung und Entwicklung GmbH
Mainz
Das Amtsgericht Mainz hat zur IKFE Institut für klinische Forschung und Entwicklung GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.09.2026, Aktenzeichen 280 IN 53/13.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mainz
- Aktenzeichen
- 280 IN 53/13
- Registerbezug
- Mainz, HRB 6522
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 28.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Bildung & Forschung (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
280 IN 53/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IKFE Institut für klinische Forschung und Entwicklung GmbH, Parcusstr. 8, 55116 Mainz (AG Mainz, HRB 6522), vertr. d.: 1. Dr. Andreas Pfützner, An der Hayl 4, 55130 Mainz, (Geschäftsführer), 2. Dr. Thomas Forst, Haydnstraße 10, 55130 Mainz, (Geschäftsführer), 3. Dr. Anke Hedwig Pfützner, An der Hayl 4, 55130 Mainz, (Geschäftsführerin), ist Rechtsanwalt Dr. Stefan Roßkopf, c/o Neussel KPA, Kaufmannshof 1, 55120 Mainz, Tel.: 06131-626080, Fax: 06131-6260813, E-Mail: kanzlei@neusselkpa.de zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem folgenden Aufgabenkreis ernannt worden: Prüfung der von Rechtsanwalt Matthias Knaupe als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ikfe CRO GmbH, Neutorstraße 9, 55116 Mainz (280 IN 54/13) angemeldeten Forderung/en.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 25.09.2026
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 25.09.2026