Vergütungsfestsetzung
IKFE Institut für klinische Forschung und Entwicklung GmbH
Mainz
Das Amtsgericht Mainz hat zur IKFE Institut für klinische Forschung und Entwicklung GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.10.2026, Aktenzeichen 280 IN 53/13.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mainz
- Aktenzeichen
- 280 IN 53/13
- Registerbezug
- Mainz, HRB 6522
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 23.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Bildung & Forschung (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
280 IN 53/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IKFE Institut für klinische Forschung und Entwicklung GmbH, Parcusstr. 8, 55116 Mainz (AG Mainz, HRB 6522), vertr. d.: 1. Dr. Andreas Pfützner, An der Hayl 4, 55130 Mainz, (Geschäftsführer), 2. Dr. Thomas Forst, Haydnstraße 10, 55130 Mainz, (Geschäftsführer), 3. Dr. Anke Hedwig Pfützner, An der Hayl 4, 55130 Mainz, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Matthias Knaupe festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 200 % erhöht zuzüglich; Mehrvergütung begrenzt auf 50 vom Hundert der Feststellungskosten
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 1.160.178,55 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 30.501,51 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 1.190.680,06 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 75.774,81 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 2.488,53 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um EUR zu erhöhen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Die festgesetzte Vergütung des Insolvenzverwalters ist nach Maßgabe von § 3 InsVV im Wege einer einheitlichen Gesamtwürdigung von Art, Dauer und Umfang der Geschäftsführung sowie der besonderen Erschwernisse des Verfahrens durch Zu- und Abschläge anzupassen.
1. Betriebsfortführung (01.05.2013-20.08.2013) Zuschlag 50 %
Die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens über mehrere Monate begründete einen erheblichen zusätzlichen Arbeits und Haftungsaufwand, der über das fiktive Normalverfahren ohne Betriebsfortführung deutlich hinausgeht und nach ständiger Rechtsprechung typischerweise einen erheblichen Zuschlag rechtfertigt.
Hinzu kommt, dass die Betriebsfortführung - ungeachtet einer etwaigen Massemehrung - nach der Rechtsprechung zumindest in dem Umfang vergütet werden muss, wie sie auch ohne Massemehrung zuschlagsfähig wäre, um eine Schlechterstellung des Verwalters zu vermeiden.
2. Umsetzung des Unternehmenskaufvertrages und Kaufpreisrealisierung Zuschlag 45 %
Die strukturierte Vorbereitung und Durchführung der übertragenden Sanierung sowie die Realisierung der Kaufpreiszahlungen erforderten komplexe Verhandlungen und Koordination mit mehreren Beteiligten und sind als überdurchschnittlich aufwändige Verwertungstätigkeit zuschlagsfähig.
3. Beteiligungen und Patente Zuschlag 25 %
Die rechtliche und wirtschaftliche Aufarbeitung sowie Verwertung von Beteiligungen und immateriellen Schutzrechten stellt eine qualitativ überdurchschnittlich anspruchsvolle Tätigkeit dar, die das Normalbild eines Standardverfahrens deutlich überschreitet und daher einen eigenständigen Zuschlag rechtfertigt.
4. Forderungseinzug Zuschlag 15 %
Der umfangreiche Forderungseinzug mit Prüfung, Durchsetzung und ggf. gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen führt zu einem erheblichen Mehrbedarf an sachlicher und personeller Bearbeitung und kann im Rahmen der Gesamtwürdigung mit einem Zuschlag berücksichtigt werden.
5. Verflechtungen mit Schwestergesellschaft (ikfe CRO GmbH) Zuschlag 15 %
Die Aufarbeitung konzern- bzw. gruppeninterner Verflechtungen, einschließlich der Abgrenzung von Ansprüchen und Haftungsrisiken, ist regelmäßig mit besonderen Schwierigkeiten verbunden und rechtfertigt einen erhöhten Zeit und Prüfaufwand des Verwalters.
6. Ansprüche gegen Gesellschafter/Geschäftsführer Zuschlag 25 %
Die Prüfung und Durchsetzung von Organ und Gesellschafterhaftungsansprüchen erfordert vertiefte rechtliche Würdigung, häufig aufwändige Sachverhaltsaufklärung sowie die Führung von Vergleichs oder Prozessverhandlungen und stellt daher eine deutlich überdurchschnittliche Belastung dar.
7. Anfechtungen Zuschlag 4,56 %
Die Ermittlung, rechtliche Bewertung und außergerichtliche oder gerichtliche Durchsetzung von Insolvenzanfechtungsansprüchen ist nach der Rechtsprechung als gesondert zuschlagsfähig anerkannt; die Höhe des hier gewährten Zuschlags orientiert sich an der anhand der Vergleichsberechnung ermittelten Mehrleistung.
8. Führen von Rechtsstreitigkeiten Zuschlag 30 %
Die Prozessführung in mehreren, teils komplexen Verfahren - etwa zur Durchsetzung von Masseforderungen oder zur Abwehr unbegründeter Ansprüche - überschreitet das Bild eines durchschnittlichen Insolvenzverfahrens deutlich und ist als eigenständiger Zuschlagstatbestand zu berücksichtigen.
9. Tabellenforderungen (Anzahl) Zuschlag 10 %
Die hohe Zahl von Tabellenforderungen führt zu erheblichem Mehraufwand bei Prüfung, Zuordnung, Bescheidung und Kommunikation mit den Gläubigern und darf im Rahmen der Angemessenheitsprüfung zuschlagserhöhend berücksichtigt werden.
10. Abschlag wegen Tätigkeit als vorläufiger Verwalter 10 %
Angesichts der bereits gesondert vergüteten Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ist im eröffneten Verfahren ein Abschlag von 10 Prozentpunkten auf den Gesamtzuschlag sachgerecht, wie es auch der Rechtsprechung entspricht, die bei vorangegangener vorläufiger Verwaltung regelmäßig einen Abschlag vorsieht.
11. Gesamtzuschlag und Abrundung auf 200 %
Die Summe der im Einzelnen begründeten Zuschlagstatbestände ergibt einen rechnerischen Gesamtzuschlag von 219,56 %, der im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vermeidung übermäßiger Vergütungen und zur Wahrung einer angemessenen Gläubigerquote auf 200 % abgerundet wird.
Unter Berücksichtigung des Abschlags für die vorläufige Verwaltung verbleibt damit ein Gesamtzuschlag von gerundet 200 %, der die überdurchschnittliche Schwierigkeit und den erheblichen Umfang der Verwaltungstätigkeit sachgerecht abbildet, ohne die Grenze zu einer unangemessen hohen Vergütung zu überschreiten.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 1.701,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 486 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 23.10.2026
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 200 % erhöht zuzüglich; Mehrvergütung begrenzt auf 50 vom Hundert der Feststellungskosten
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 1.160.178,55 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 30.501,51 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 1.190.680,06 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 75.774,81 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 2.488,53 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um EUR zu erhöhen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Die festgesetzte Vergütung des Insolvenzverwalters ist nach Maßgabe von § 3 InsVV im Wege einer einheitlichen Gesamtwürdigung von Art, Dauer und Umfang der Geschäftsführung sowie der besonderen Erschwernisse des Verfahrens durch Zu- und Abschläge anzupassen.
1. Betriebsfortführung (01.05.2013-20.08.2013) Zuschlag 50 %
Die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens über mehrere Monate begründete einen erheblichen zusätzlichen Arbeits und Haftungsaufwand, der über das fiktive Normalverfahren ohne Betriebsfortführung deutlich hinausgeht und nach ständiger Rechtsprechung typischerweise einen erheblichen Zuschlag rechtfertigt.
Hinzu kommt, dass die Betriebsfortführung - ungeachtet einer etwaigen Massemehrung - nach der Rechtsprechung zumindest in dem Umfang vergütet werden muss, wie sie auch ohne Massemehrung zuschlagsfähig wäre, um eine Schlechterstellung des Verwalters zu vermeiden.
2. Umsetzung des Unternehmenskaufvertrages und Kaufpreisrealisierung Zuschlag 45 %
Die strukturierte Vorbereitung und Durchführung der übertragenden Sanierung sowie die Realisierung der Kaufpreiszahlungen erforderten komplexe Verhandlungen und Koordination mit mehreren Beteiligten und sind als überdurchschnittlich aufwändige Verwertungstätigkeit zuschlagsfähig.
3. Beteiligungen und Patente Zuschlag 25 %
Die rechtliche und wirtschaftliche Aufarbeitung sowie Verwertung von Beteiligungen und immateriellen Schutzrechten stellt eine qualitativ überdurchschnittlich anspruchsvolle Tätigkeit dar, die das Normalbild eines Standardverfahrens deutlich überschreitet und daher einen eigenständigen Zuschlag rechtfertigt.
4. Forderungseinzug Zuschlag 15 %
Der umfangreiche Forderungseinzug mit Prüfung, Durchsetzung und ggf. gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen führt zu einem erheblichen Mehrbedarf an sachlicher und personeller Bearbeitung und kann im Rahmen der Gesamtwürdigung mit einem Zuschlag berücksichtigt werden.
5. Verflechtungen mit Schwestergesellschaft (ikfe CRO GmbH) Zuschlag 15 %
Die Aufarbeitung konzern- bzw. gruppeninterner Verflechtungen, einschließlich der Abgrenzung von Ansprüchen und Haftungsrisiken, ist regelmäßig mit besonderen Schwierigkeiten verbunden und rechtfertigt einen erhöhten Zeit und Prüfaufwand des Verwalters.
6. Ansprüche gegen Gesellschafter/Geschäftsführer Zuschlag 25 %
Die Prüfung und Durchsetzung von Organ und Gesellschafterhaftungsansprüchen erfordert vertiefte rechtliche Würdigung, häufig aufwändige Sachverhaltsaufklärung sowie die Führung von Vergleichs oder Prozessverhandlungen und stellt daher eine deutlich überdurchschnittliche Belastung dar.
7. Anfechtungen Zuschlag 4,56 %
Die Ermittlung, rechtliche Bewertung und außergerichtliche oder gerichtliche Durchsetzung von Insolvenzanfechtungsansprüchen ist nach der Rechtsprechung als gesondert zuschlagsfähig anerkannt; die Höhe des hier gewährten Zuschlags orientiert sich an der anhand der Vergleichsberechnung ermittelten Mehrleistung.
8. Führen von Rechtsstreitigkeiten Zuschlag 30 %
Die Prozessführung in mehreren, teils komplexen Verfahren - etwa zur Durchsetzung von Masseforderungen oder zur Abwehr unbegründeter Ansprüche - überschreitet das Bild eines durchschnittlichen Insolvenzverfahrens deutlich und ist als eigenständiger Zuschlagstatbestand zu berücksichtigen.
9. Tabellenforderungen (Anzahl) Zuschlag 10 %
Die hohe Zahl von Tabellenforderungen führt zu erheblichem Mehraufwand bei Prüfung, Zuordnung, Bescheidung und Kommunikation mit den Gläubigern und darf im Rahmen der Angemessenheitsprüfung zuschlagserhöhend berücksichtigt werden.
10. Abschlag wegen Tätigkeit als vorläufiger Verwalter 10 %
Angesichts der bereits gesondert vergüteten Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ist im eröffneten Verfahren ein Abschlag von 10 Prozentpunkten auf den Gesamtzuschlag sachgerecht, wie es auch der Rechtsprechung entspricht, die bei vorangegangener vorläufiger Verwaltung regelmäßig einen Abschlag vorsieht.
11. Gesamtzuschlag und Abrundung auf 200 %
Die Summe der im Einzelnen begründeten Zuschlagstatbestände ergibt einen rechnerischen Gesamtzuschlag von 219,56 %, der im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vermeidung übermäßiger Vergütungen und zur Wahrung einer angemessenen Gläubigerquote auf 200 % abgerundet wird.
Unter Berücksichtigung des Abschlags für die vorläufige Verwaltung verbleibt damit ein Gesamtzuschlag von gerundet 200 %, der die überdurchschnittliche Schwierigkeit und den erheblichen Umfang der Verwaltungstätigkeit sachgerecht abbildet, ohne die Grenze zu einer unangemessen hohen Vergütung zu überschreiten.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 1.701,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 486 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 23.10.2026