Vergütungsfestsetzung

IFF Kollmannsberger KG

Bad Abbach

Das Amtsgericht Regensburg hat zur IFF Kollmannsberger KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.07.2019, Aktenzeichen 12 IN 412/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Regensburg
Aktenzeichen
12 IN 412/18
Registerbezug
Landshut, HRA 7638
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
01.07.2019
Rechtsform
KG

Veröffentlichungstext

12 IN 412/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

IFF Kollmannsberger KG, Industriestraße 8, 93077 Bad Abbach/Lengfeld, vertreten
durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kollmannsberger Johann
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRA 7638
- Schuldnerin -

Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden.
Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor und Beschlussbegründung:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Volker Böhm, Marienbergstraße
94, 90411 Nürnberg, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt
festgesetzt: xxx Euro.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des
Insolvenzverwalters vom 15.05.2019.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) beträgt
die Mindestvergütung unabhängig vom Umfang der Insolvenzmasse 1.000 €.
Haben mehr als 10 Gläubiger Forderungen angemeldet, erhöht sich die in § 2 Abs.
2 InsVV festgelegte Mindestvergütung bei 11 bis 30 Gläubigern für je 5
angefangene Gläubiger um 150 EUR. Ab 31 Gläubigern erhöht sich die Vergütung je
angefangene 5 Gläubiger um 100 EUR. Es wurden 63 Gläubiger berücksichtigt.
Diese Mindestvergütung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ungekürzt
auch für die vorläufige Insolvenzverwaltung zu gewähren (BGH, Beschl. v.
13.07.2006, Az. IX ZB 104/05 [juris]). Nur diesen Betrag macht der vorläufige
Insolvenzverwalter geltend, so dass dem Antrag in jedem Fall stattzugeben war.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der
Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter
Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV
hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 26.06.2019

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Masseunzulänglichkeit