Sicherungsmaßnahme
IBV International Business Vertriebsgesellschaft mbH
Ulm
Das Amtsgericht Ulm hat zur IBV International Business Vertriebsgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.03.2008, Aktenzeichen 1 IN 470/07.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Ulm
- Aktenzeichen
- 1 IN 470/07
- Registerbezug
- Ulm, HRB 3921
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 06.03.2008
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Insolvenzverwalter
- Karsten Sauter
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Ulm 03.03.2008
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 1 IN 470/07
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
über das Vermögen der
IBV International Business Vertriebsgesellschaft mbH, Hafengasse 2, 89073 Ulm,
vertr. d. Susanne Scheidler (AG Ulm, HRB 3921),
vertreten durch:
1. Susanne Scheidler, Panoramaweg 11, 89269 Vöhringen, (Geschäftsführerin),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte der Vertreterin zu 1.:
Rechtsanwälte Hetmanczyk u. Kollg., Münsterplatz 34, 89073 Ulm,
wird heute am 03.03.2008, um 13:00 Uhr Uhr zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO)
:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt :
Rechtsanwalt Karsten Sauter, Anwaltskanzlei Hirt + Teufel, Rebengasse 9, 89073
Ulm, Tel.: 0731/159-7493, Fax: 0731/159-7764, Internet: www.hirt-teufel.de
Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch
mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der
Antragstellerin . Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragstellerin
ihr Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern der Antragstellerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Antragstellerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen, sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Antragstellerin einschließlich der Nebenräume
zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihm
Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf
Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben.
Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung des schuldnerischen Vermögensverhältnisse
erforderlich sind.
Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragstellerin oder die
organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
vorladen, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§
97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als
Sachverständig. zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Antragstellerin
maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für die Fortführung
des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Er hat ferner zu prüfen, ob die künftige, freie Insolvenzmasse ausreichen wird,
die Kosten des Verfahrens zu decken.
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Antragstellerin vorzunehmen
(§ 23 Abs. 1 S. 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 1 IN 470/07
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
über das Vermögen der
IBV International Business Vertriebsgesellschaft mbH, Hafengasse 2, 89073 Ulm,
vertr. d. Susanne Scheidler (AG Ulm, HRB 3921),
vertreten durch:
1. Susanne Scheidler, Panoramaweg 11, 89269 Vöhringen, (Geschäftsführerin),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte der Vertreterin zu 1.:
Rechtsanwälte Hetmanczyk u. Kollg., Münsterplatz 34, 89073 Ulm,
wird heute am 03.03.2008, um 13:00 Uhr Uhr zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO)
:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt :
Rechtsanwalt Karsten Sauter, Anwaltskanzlei Hirt + Teufel, Rebengasse 9, 89073
Ulm, Tel.: 0731/159-7493, Fax: 0731/159-7764, Internet: www.hirt-teufel.de
Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch
mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der
Antragstellerin . Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragstellerin
ihr Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern der Antragstellerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Antragstellerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen, sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Antragstellerin einschließlich der Nebenräume
zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihm
Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf
Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben.
Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung des schuldnerischen Vermögensverhältnisse
erforderlich sind.
Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragstellerin oder die
organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
vorladen, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§
97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als
Sachverständig. zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Antragstellerin
maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für die Fortführung
des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Er hat ferner zu prüfen, ob die künftige, freie Insolvenzmasse ausreichen wird,
die Kosten des Verfahrens zu decken.
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Antragstellerin vorzunehmen
(§ 23 Abs. 1 S. 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.