Sicherungsmaßnahme
IBS Industriebedarf Schietinger GmbH
Nürtingen
Das Amtsgericht Esslingen am Neckar hat zur IBS Industriebedarf Schietinger GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.06.2009, Aktenzeichen 2 IN 214/09.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Esslingen am Neckar
- Aktenzeichen
- 2 IN 214/09
- Registerbezug
- Ulm, HRB 4079
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 03.06.2009
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Frank Raff
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
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Az.: 2 IN 214/09
Amtsgericht Esslingen
Beschluss vom 03.06.2009
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
IBS Industriebedarf Schietinger GmbH,
Wilhelm-Maybach-Straße 2, 72622 Nürtingen,
vertr. d.: Ralf Schietinger, Wilhelm-Maybach-Straße 2, 72622 Nürtingen,
(Geschäftsführer)
- Antragstellerin-
wird heute, am 03.06.2009, um 11:30 Uhr, zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Frank Raff, Heilbronner Str. 86, 70182 Stuttgart,
Tel.: 0711/259729-0, Fax: 0711/259729-999
bestellt.
Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch
mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der
Antragstellerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragstellerin
dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern der Antragstellerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Antragstellerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
auf den Namen der Antragstellerin neue Konten zu eröffnen, über Konten der
Antragstellerin zu verfügen, Bankguthaben und sonstige Forderungen der
Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die
Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung
zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Antragstellerin einschließlich der Nebenräume
zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihm
Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf
Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben.
Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse
erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die
Antragstellerin oder ihre organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft
nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Soweit es notwendig erscheint soll der vorläufige Insolvenzverwalter den Erlass
weitergehender Einzelermächtigungen beim Gericht anregen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als
Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Antragstellerin
maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine
Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen,
ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Klaus
Richterin am Amtsgericht
Az.: 2 IN 214/09
Amtsgericht Esslingen
Beschluss vom 03.06.2009
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
IBS Industriebedarf Schietinger GmbH,
Wilhelm-Maybach-Straße 2, 72622 Nürtingen,
vertr. d.: Ralf Schietinger, Wilhelm-Maybach-Straße 2, 72622 Nürtingen,
(Geschäftsführer)
- Antragstellerin-
wird heute, am 03.06.2009, um 11:30 Uhr, zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Frank Raff, Heilbronner Str. 86, 70182 Stuttgart,
Tel.: 0711/259729-0, Fax: 0711/259729-999
bestellt.
Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch
mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der
Antragstellerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragstellerin
dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern der Antragstellerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Antragstellerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
auf den Namen der Antragstellerin neue Konten zu eröffnen, über Konten der
Antragstellerin zu verfügen, Bankguthaben und sonstige Forderungen der
Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die
Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung
zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Antragstellerin einschließlich der Nebenräume
zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihm
Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf
Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben.
Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse
erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die
Antragstellerin oder ihre organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft
nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Soweit es notwendig erscheint soll der vorläufige Insolvenzverwalter den Erlass
weitergehender Einzelermächtigungen beim Gericht anregen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als
Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Antragstellerin
maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine
Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen,
ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Klaus
Richterin am Amtsgericht