Insolvenzbekanntmachung
IBS Industriebedarf Schietinger GmbH
Nürtingen
Das Amtsgericht Esslingen am Neckar hat zur IBS Industriebedarf Schietinger GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.08.2017, Aktenzeichen 2 IN 214/09.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Esslingen am Neckar
- Aktenzeichen
- 2 IN 214/09
- Registerbezug
- Ulm, HRB 4079
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 01.08.2017
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Aktenzeichen:
2 IN 214/09
Amtsgericht Esslingen
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
-
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IBS Industriebedarf Schietinger GmbH, Wilhelm-Maybach-Straße 2, 72622
Nürtingen, vertreten durch den Verfahrenspfleger Gerhard Walter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 4079
Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Industriebedarf im Bereich
Maschinenbau sowie Handel mit Industriegütern
- Schuldnerin -
Verfahrenspfleger:
Rechtsanwalt Gerhard Walter, Hagellocher Weg 1, 72070 Tübingen
-
hat das Amtsgericht Esslingen am 01.08.2017 beschlossen:
-
Gemäß §§ 4 InsO, 57 ZPO analog wird zum Verfahrenspfleger der Schuldnerin
bestellt:
Rechtsanwalt Gerhard Walter, Hagellocher Weg 1, 72070 Tübingen
G r ü n d e :
Der alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin, Herr Ralf
Schietinger, ist am 3.12.2015 verstorben. Erben sind nicht vorhanden. Die
Gesellschaft ist ohne gesetzlichen Vertreter. Es war daher in analoger
Anwendung der §§ 4 InsO, 57 ZPO ein Verfahrenspfleger zu bestellen.
-
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen (Beschwerdefrist) bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
oder bei dem
Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart
einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt
die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die
schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im
Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als
bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das
Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann
die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt
die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder
Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vor, so kann
die Beschwerde auch nach Ablauf der genannten Frist innerhalb der für diese
Klagen geltenden Fristen erhoben werden.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur
Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist
ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der
Gerichte, bei denen die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die
Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Esslingen
-Insolvenzgericht-
2 IN 214/09
Amtsgericht Esslingen
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
-
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IBS Industriebedarf Schietinger GmbH, Wilhelm-Maybach-Straße 2, 72622
Nürtingen, vertreten durch den Verfahrenspfleger Gerhard Walter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 4079
Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Industriebedarf im Bereich
Maschinenbau sowie Handel mit Industriegütern
- Schuldnerin -
Verfahrenspfleger:
Rechtsanwalt Gerhard Walter, Hagellocher Weg 1, 72070 Tübingen
-
hat das Amtsgericht Esslingen am 01.08.2017 beschlossen:
-
Gemäß §§ 4 InsO, 57 ZPO analog wird zum Verfahrenspfleger der Schuldnerin
bestellt:
Rechtsanwalt Gerhard Walter, Hagellocher Weg 1, 72070 Tübingen
G r ü n d e :
Der alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin, Herr Ralf
Schietinger, ist am 3.12.2015 verstorben. Erben sind nicht vorhanden. Die
Gesellschaft ist ohne gesetzlichen Vertreter. Es war daher in analoger
Anwendung der §§ 4 InsO, 57 ZPO ein Verfahrenspfleger zu bestellen.
-
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen (Beschwerdefrist) bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
oder bei dem
Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart
einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt
die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die
schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im
Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als
bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das
Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann
die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt
die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder
Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vor, so kann
die Beschwerde auch nach Ablauf der genannten Frist innerhalb der für diese
Klagen geltenden Fristen erhoben werden.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur
Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist
ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der
Gerichte, bei denen die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die
Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Esslingen
-Insolvenzgericht-