Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

I.C. Industrial Company GmbH

Mannheim

Das Amtsgericht Mannheim hat zur I.C. Industrial Company GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.02.2020, Aktenzeichen 1 IN 1149/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Mannheim
Aktenzeichen
1 IN 1149/19
Registerbezug
Mannheim, HRB 726304
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
07.02.2020
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2016
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Arbeitnehmerüberlassung, das Lagermanagement, die Kommissionierung, die Abbruch-Demontage, die Durchführung von Lagerarbeiten, die Gebäude- und Industriereinigung, die Durchführung von Reinigungsarbeiten aller Art, die Durchführung von Schweißtechnikarbeiten und reinen Schweißarbeiten sowie die Industriemontage.

Veröffentlichungstext

1 IN 1149/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

I.C. Industrial Company GmbH,
Carl-Reuther-Str. 1, 68305 Mannheim,

vertreten durch den Geschäftsführer
Aras Taha, geboren am 01.01.1989,
Muthstraße 28, 74889 Sinsheim
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 726304
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Markus Walter, Waldhofer Straße 17, 69123
Heidelberg wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der
Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.12.2019.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert
in Höhe von 141.240,69 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um
25%-Punkte.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 23.12.2019 wird Bezug
genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR
festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 %-Punkte gerechtfertigt.
Die Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin hat sich schwierig
gestaltet. Zunächst konnte kein Kontakt hergestellt und keine Auskunftsperson
der Schuldnerin angetroffen werden, sodass es schwierig und aufwändig war, die
erforderlichen Informationen einzuholen.
Erst nach entsprechender Vorladung durch das Insolvenzgericht konnte ein
Kontakt hergestellt werden, jedoch wurde eine Vielzahl an ungeordneten und
unvollständigen Buchhaltungsunterlagen übergeben. Auch wurden die zur
Erstellung der Lohnbuchhaltungen verwendeten Laptops nebst Datensicherungen
nicht übergeben.
Diese Umstände haben deutliche Erschwernisse der Tätigkeiten des vorläufigen
Insolvenzverwalters mit sich gebracht und auch zu einem deutlichen Mehraufwand
geführt, sodass ein Zuschlag in Höhe von 15 %-Punkten im Rahmen der
vorzunehmenden Gesamtschau zu einer verfahrensangemessenen Vergütung führt.
Die Erschwernisse waren indes nicht so schwerwiegend und der Mehrfaufwand nicht
so groß, dass ein Zuschlag in Höhe von 25%-Punkten gerechtfertigt wäre.
Der Geschäftsführer der Schuldnerin hat sich im Wesentlichen passiv und
unzuverlässig verhalten und die Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters
nicht aktiv hintertrieben.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine
Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der
Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde -
unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der
Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 05.02.2020

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Schlusstermin
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Masseunzulänglichkeit
  7. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme
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