Sicherungsmaßnahme
Holtmann´s Gastronomie Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt)
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur Holtmann´s Gastronomie Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.04.2018, Aktenzeichen 72 IN 97/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 72 IN 97/18
- Registerbezug
- Köln, HRB HRB 88721
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 26.04.2018
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Dirk Wegener
- Im Handelsregister seit
- 2016
- Stammkapital
- 500 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- das Halten von Anteilen an Gesellschaften und die Übernahme der Haftung in Kommanditgesellschaften, deren Geschäftszweck sich auf die Herstellung und den Vertrieb von Lebensmitteln, Speisen und Getränken sowie gastronomischen Dienstleistungen aller Art erstreckt
- Branchenindikator
- Gastronomie & Hotellerie (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 97/18
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des AG Köln unter HRB 88721 eingetragenen Holtmann´s
Gastronomie Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), An der Rechtschule 1, 50667
Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Holtmann
ist am 24.04.2018, um 11:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dirk Wegener,
Erna-Scheffler-Str 3, 51103 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
72 IN 97/18
Amtsgericht Köln, 24.04.2018
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des AG Köln unter HRB 88721 eingetragenen Holtmann´s
Gastronomie Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), An der Rechtschule 1, 50667
Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Holtmann
ist am 24.04.2018, um 11:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dirk Wegener,
Erna-Scheffler-Str 3, 51103 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
72 IN 97/18
Amtsgericht Köln, 24.04.2018