Sicherungsmaßnahme
HIK Systeme und Module GmbH
Rahden
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur HIK Systeme und Module GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.09.2019, Aktenzeichen 43 IN 718/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 718/19
- Registerbezug
- Bad Oeynhausen, HRB HRB 9720
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 23.09.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2005
- Stammkapital
- 50.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Verarbeitung von Stahl, Edelstahl und Aluminium, sowie Sonderlegierungen; zur Herstellung von individuellen Stahl- und Maschinenkonstruktionen, sowie Maschinen- und Ausrüstungen für Abwasser- und Wasserbehandlungsanlagen und den dazugehörigen Dienstleistungen wie Reparatur, Wartung und Instandsetzung.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 718/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 9720
eingetragenen HIK Systeme und Module GmbH, Carl-Zeiss-Straße 4, 32369 Rahden,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Sonia Ebert und Herrn
Thomas Ebert
Geschäftszweig: Verarbeitung von Stahl, Edelstahl und Aluminium u.a.
ist am 23.09.2019, um 09:35 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und
zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Die nachfolgend bezeichneten Gegenstände, deren Aussonderung verlangt werden
könnten oder die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden
- d.h. bewegliche Sachen im Besitz der Insolvenzverwalterin/des
Insolvenzverwalters, an denen ein Absonderungsrecht besteht, sowie Forderungen
mit Ausnahme der in § 166 Abs. 3 InsO genannten, welche die Schuldnerin zur
Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat -, dürfen von den Gläubigern nicht
verwertet oder eingezogen werden. Diese Gegenstände dürfen vom vorläufigen
Insolvenzverwalter nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO zur Fortführung des
schuldnerischen Unternehmens eingesetzt werden, da sie hierfür von erheblicher
Bedeutung sind.
Im Übrigen gilt der Beschluss vom 17.09.2019 fort.
43 IN 718/19
Amtsgericht Bielefeld, 23.09.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 9720
eingetragenen HIK Systeme und Module GmbH, Carl-Zeiss-Straße 4, 32369 Rahden,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Sonia Ebert und Herrn
Thomas Ebert
Geschäftszweig: Verarbeitung von Stahl, Edelstahl und Aluminium u.a.
ist am 23.09.2019, um 09:35 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und
zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Die nachfolgend bezeichneten Gegenstände, deren Aussonderung verlangt werden
könnten oder die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden
- d.h. bewegliche Sachen im Besitz der Insolvenzverwalterin/des
Insolvenzverwalters, an denen ein Absonderungsrecht besteht, sowie Forderungen
mit Ausnahme der in § 166 Abs. 3 InsO genannten, welche die Schuldnerin zur
Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat -, dürfen von den Gläubigern nicht
verwertet oder eingezogen werden. Diese Gegenstände dürfen vom vorläufigen
Insolvenzverwalter nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO zur Fortführung des
schuldnerischen Unternehmens eingesetzt werden, da sie hierfür von erheblicher
Bedeutung sind.
Im Übrigen gilt der Beschluss vom 17.09.2019 fort.
43 IN 718/19
Amtsgericht Bielefeld, 23.09.2019