Sicherungsmaßnahme
HI Hamburg International Luftverkehrsgesellschaft mbH & Co. Betriebs-KG
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur HI Hamburg International Luftverkehrsgesellschaft mbH & Co. Betriebs-KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.10.2010, Aktenzeichen 67b IN 258/10.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67b IN 258/10
- Registerbezug
- Hamburg, HRA 96465
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 19.10.2010
- Rechtsform
- KG
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Sven-Holger Undritz
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 258/10
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 96465 eingetragenen
HI Hamburg International Luftverkehrsgesellschaft mbH & Co. Betriebs - KG,
Hindenburgstraße 171, 22297 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich
haftenden Gesellschafterinnen, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg
unter HRB 92574 eingetragene HIB Verwaltungs GmbH und die im Handelsregister
des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 75900 eingetragene HI Hamburg International
Luftverkehrsgesellschaft mbH, beide vertreten durch die Geschäftsführer Norbert
Herbert Willi Grella, Klaus Adolph Schlichtmann und Christoph-Heinrich Charles
von Saldern
ist am 19.10.2010, um 12:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz,
Jungfernstieg 51, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67b IN 258/10
Amtsgericht Hamburg, 19.10.2010
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 96465 eingetragenen
HI Hamburg International Luftverkehrsgesellschaft mbH & Co. Betriebs - KG,
Hindenburgstraße 171, 22297 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich
haftenden Gesellschafterinnen, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg
unter HRB 92574 eingetragene HIB Verwaltungs GmbH und die im Handelsregister
des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 75900 eingetragene HI Hamburg International
Luftverkehrsgesellschaft mbH, beide vertreten durch die Geschäftsführer Norbert
Herbert Willi Grella, Klaus Adolph Schlichtmann und Christoph-Heinrich Charles
von Saldern
ist am 19.10.2010, um 12:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz,
Jungfernstieg 51, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67b IN 258/10
Amtsgericht Hamburg, 19.10.2010