Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
HEMKON Stoff GmbH
Nordhorn
Das Amtsgericht Nordhorn hat zur HEMKON Stoff GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.10.2026, Aktenzeichen 7 IN 57/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Nordhorn
- Aktenzeichen
- 7 IN 57/25
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 130423
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 06.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
7 IN 57/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HEMKON Stoff GmbH, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 130423), vertr. d.: 1. Gerrit Konjer, Uelsen, (Geschäftsführer), 2. Dr. Nina Konjer, Nordhorn, (Geschäftsführerin), 3. Klemens Niehoff, Wietmarschen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Immo Hamer von Valtier festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Nordhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 46,36 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.08.2026 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.876.421,71 EUR als fiktive Berechnungsgrundlage ohne Fortführungsüberschuss zugrunde gelegt. Die tatsächliche Berechnungsgrundlage beträgt 2.567.276,37 EUR. Hiervon ist für die Vergleichsrechnung der durch die Betriebsfortführung erwirtschaftete Überschuss abzusetzen.
Damit beträgt die Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV insgesamt 96.730,08 EUR. Die Regelvergütung des Sachwalters beträgt gemäß § 12 Abs. 1 InsVV 60 % hiervon und damit 58.038,05 EUR.
Die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt gemäß § 12a Abs. 1 InsVV grundsätzlich 25 % der Vergütung des Sachwalters und damit 14.509,51 EUR.
II.
Die nach § 2 Abs. 1 InsVV ermittelte Regelvergütung bildet den Ausgangspunkt; Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV dienen nur dem Ausgleich erheblicher Abweichungen vom "Normalverfahren" und sind in einer Gesamtwürdigung festzulegen, ohne dass die Einzelzuschläge schematisch addiert werden dürften.
Die Bemessung der Zuschläge ist tatrichterliche Aufgabe; entscheidend ist, ob der konkrete Mehraufwand eine gegenüber der Regelvergütung angemessene Erhöhung rechtfertigt.
Erzielt die Fortführung jedoch einen Überschuss, fließt dieser in die Berechnungsgrundlage ein; bei der Zuschlagsbemessung ist zu prüfen, inwieweit der Mehraufwand bereits durch die erhöhte Regelvergütung abgegolten ist, um eine Doppelhonorierung zu vermeiden.
Hier fordert die Rechtsprechung eine konkrete Vergleichsrechnung: Vergütung mit und ohne Fortführungsüberschuss; nur die Differenz ist ggfls. durch einen Ausgleichszuschlag zu schließen.
Die bloße pauschale Behauptung, der Fortführungsüberschuss sei "berücksichtigt" und der Faktor deshalb von 0,30 auf 0,11 reduziert, ersetzt diese Vergleichsrechnung nicht; insoweit ist der ursprüngliche Antrag vom 26.08.2026 nicht schlüssig dargelegt.
Sanierungsbemühungen und ein strukturierter Investorenprozess können eigenständige Zuschlagstatbestände sein, insbesondere wenn sie über das mit der Unternehmensfortführung notwendig Verbundene hinausgehen und Teil einer tragfähigen Gesamtplanung sind.
Gleichzeitig betont die Rechtsprechung, dass Überschneidungen mit der Betriebsfortführung zu berücksichtigen sind und nicht doppelt vergütet werden dürfen; maßgeblich bleibt ein einheitlicher Gesamtzuschlag.
Der BGH stellt klar, dass alle Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV aus der durch den Fortführungsüberschuss erhöhten Berechnungsgrundlage zu berechnen sind.
Soweit der Insolvenzverwalter nunmehr ausdrücklich darauf hinweist, dass sich die Vergleichsrechnung ausschließlich auf den Zuschlag für die Betriebsfortführung bezieht und die übrigen Zuschläge (Sanierung/Investorenprozess, Arbeitnehmer/Insolvenzgeld, Gläubigerausschuss) unverändert aus der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV berechnet wissen will, entspricht dies exakt der vom BGH aufgestellten Linie.
Die nach § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV vorzunehmende Vergleichsrechnung bezieht sich ausschließlich auf den Zuschlag wegen Unternehmensfortführung; andere Zuschläge werden in diese Vergleichsrechnung nicht einbezogen.
Die Vergleichsrechnung dient nur dazu zu klären, ob und in welcher Höhe ein Ausgleichszuschlag für die Betriebsfortführung erforderlich ist; sie ändert nichts daran, dass die übrigen, selbständig gerechtfertigten Zuschläge aus der vollen, um den Überschuss erhöhten Berechnungsgrundlage zu berechnen sind.
Die Zuschläge für Sanierungsbemühungen/Investorenprozess, Arbeitnehmer/Insolvenzgeld und Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss bleiben der Sache nach unverändert und knüpfen an in der Rechtsprechung anerkannte Zuschlagstatbestände an.
Mit der vorgenommenen Anpassung des Zuschlags für die Betriebsfortführung anhand einer konkreten Vergleichsrechnung und dem zutreffenden Hinweis auf BGH IX ZB 143/08, wonach sich die Vergleichsrechnung nur auf diesen Zuschlag bezieht und die übrigen Zuschläge aus der erhöhten Berechnungsgrundlage zu berechnen sind, ist der Vergütungsantrag nunmehr dem Grunde nach schlüssig begründet.
Dass die einzelnen Zuschlagstatbestände und die zugrunde liegenden Mehrbelastungen im ursprünglichen Vergütungsantrag bereits gesondert dargestellt wurden und nun ausdrücklich aufrechterhalten werden, spricht für eine hinreichende substantielle Darlegung.
Bei einer dreimonatigen Fortführung, 31 Filialen, intensiver Liquiditätskontrolle und Einbindung in Sanierung und Gläubigerausschuss ist auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung ein erheblicher Zuschlag vertretbar und nach Auffassung des Gerichts angemessen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Nordhorn, 05.10.2026
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 46,36 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.08.2026 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.876.421,71 EUR als fiktive Berechnungsgrundlage ohne Fortführungsüberschuss zugrunde gelegt. Die tatsächliche Berechnungsgrundlage beträgt 2.567.276,37 EUR. Hiervon ist für die Vergleichsrechnung der durch die Betriebsfortführung erwirtschaftete Überschuss abzusetzen.
Damit beträgt die Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV insgesamt 96.730,08 EUR. Die Regelvergütung des Sachwalters beträgt gemäß § 12 Abs. 1 InsVV 60 % hiervon und damit 58.038,05 EUR.
Die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt gemäß § 12a Abs. 1 InsVV grundsätzlich 25 % der Vergütung des Sachwalters und damit 14.509,51 EUR.
II.
Die nach § 2 Abs. 1 InsVV ermittelte Regelvergütung bildet den Ausgangspunkt; Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV dienen nur dem Ausgleich erheblicher Abweichungen vom "Normalverfahren" und sind in einer Gesamtwürdigung festzulegen, ohne dass die Einzelzuschläge schematisch addiert werden dürften.
Die Bemessung der Zuschläge ist tatrichterliche Aufgabe; entscheidend ist, ob der konkrete Mehraufwand eine gegenüber der Regelvergütung angemessene Erhöhung rechtfertigt.
Erzielt die Fortführung jedoch einen Überschuss, fließt dieser in die Berechnungsgrundlage ein; bei der Zuschlagsbemessung ist zu prüfen, inwieweit der Mehraufwand bereits durch die erhöhte Regelvergütung abgegolten ist, um eine Doppelhonorierung zu vermeiden.
Hier fordert die Rechtsprechung eine konkrete Vergleichsrechnung: Vergütung mit und ohne Fortführungsüberschuss; nur die Differenz ist ggfls. durch einen Ausgleichszuschlag zu schließen.
Die bloße pauschale Behauptung, der Fortführungsüberschuss sei "berücksichtigt" und der Faktor deshalb von 0,30 auf 0,11 reduziert, ersetzt diese Vergleichsrechnung nicht; insoweit ist der ursprüngliche Antrag vom 26.08.2026 nicht schlüssig dargelegt.
Sanierungsbemühungen und ein strukturierter Investorenprozess können eigenständige Zuschlagstatbestände sein, insbesondere wenn sie über das mit der Unternehmensfortführung notwendig Verbundene hinausgehen und Teil einer tragfähigen Gesamtplanung sind.
Gleichzeitig betont die Rechtsprechung, dass Überschneidungen mit der Betriebsfortführung zu berücksichtigen sind und nicht doppelt vergütet werden dürfen; maßgeblich bleibt ein einheitlicher Gesamtzuschlag.
Der BGH stellt klar, dass alle Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV aus der durch den Fortführungsüberschuss erhöhten Berechnungsgrundlage zu berechnen sind.
Soweit der Insolvenzverwalter nunmehr ausdrücklich darauf hinweist, dass sich die Vergleichsrechnung ausschließlich auf den Zuschlag für die Betriebsfortführung bezieht und die übrigen Zuschläge (Sanierung/Investorenprozess, Arbeitnehmer/Insolvenzgeld, Gläubigerausschuss) unverändert aus der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV berechnet wissen will, entspricht dies exakt der vom BGH aufgestellten Linie.
Die nach § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV vorzunehmende Vergleichsrechnung bezieht sich ausschließlich auf den Zuschlag wegen Unternehmensfortführung; andere Zuschläge werden in diese Vergleichsrechnung nicht einbezogen.
Die Vergleichsrechnung dient nur dazu zu klären, ob und in welcher Höhe ein Ausgleichszuschlag für die Betriebsfortführung erforderlich ist; sie ändert nichts daran, dass die übrigen, selbständig gerechtfertigten Zuschläge aus der vollen, um den Überschuss erhöhten Berechnungsgrundlage zu berechnen sind.
Die Zuschläge für Sanierungsbemühungen/Investorenprozess, Arbeitnehmer/Insolvenzgeld und Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss bleiben der Sache nach unverändert und knüpfen an in der Rechtsprechung anerkannte Zuschlagstatbestände an.
Mit der vorgenommenen Anpassung des Zuschlags für die Betriebsfortführung anhand einer konkreten Vergleichsrechnung und dem zutreffenden Hinweis auf BGH IX ZB 143/08, wonach sich die Vergleichsrechnung nur auf diesen Zuschlag bezieht und die übrigen Zuschläge aus der erhöhten Berechnungsgrundlage zu berechnen sind, ist der Vergütungsantrag nunmehr dem Grunde nach schlüssig begründet.
Dass die einzelnen Zuschlagstatbestände und die zugrunde liegenden Mehrbelastungen im ursprünglichen Vergütungsantrag bereits gesondert dargestellt wurden und nun ausdrücklich aufrechterhalten werden, spricht für eine hinreichende substantielle Darlegung.
Bei einer dreimonatigen Fortführung, 31 Filialen, intensiver Liquiditätskontrolle und Einbindung in Sanierung und Gläubigerausschuss ist auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung ein erheblicher Zuschlag vertretbar und nach Auffassung des Gerichts angemessen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Nordhorn, 05.10.2026