Vergütungsfestsetzung
HEMKON Stoff GmbH
Nordhorn
Das Amtsgericht Nordhorn hat zur HEMKON Stoff GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.10.2026, Aktenzeichen 7 IN 57/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Nordhorn
- Aktenzeichen
- 7 IN 57/25
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 130423
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 29.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
7 IN 57/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HEMKON Stoff GmbH, Gronauer Hof 6, 48527 Nordhorn (AG Osnabrück, HRB 130423), vertr. d.: 1. Gerrit Konjer, Uelsen, (Geschäftsführer), 2. Dr. Nina Konjer, Nordhorn, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Immo Hamer von Valtier festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Nordhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.10.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 1.891.460,00 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Ausgangspunkt ist stets die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV, die über § 12 InsVV auf den Sachwalter angewandt und prozentual (60 % beim endgültigen Sachwalter, typischerweise 25 % hiervon für die vorläufige Sachwaltung) gekürzt wird. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung zu tragen; § 3 InsVV konkretisiert dies durch beispielhafte Zu- und Abschlagstatbestände. Die sich aus § 2 Abs. 1 InsVV ergebende Staffelvergütung ist dabei weder Mindest- noch Höchstvergütung, sondern nur ein Regelwert. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte sind einzelne Prozentsätze für Zu- und Abschläge nur Rechenschritte, rechtlich maßgeblich ist allein eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung.
Dem Grunde nach sind alle drei vom Sachwalter benannten Erhöhungstatbestände (Unternehmensfortführung, Sanierungs-/Planarbeit, Zusammenarbeit mit (vorläufigem) Gläubigerausschuss) nach Rechtsprechung und Literatur zuschlagsfähig, siehe exemplarisch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 -, BGHZ 211, 225-251.
Die Fortführung des Unternehmens im Eröffnungs bzw. Eigenverwaltungsverfahren ist nach § 3 Abs. 1 lit. b InsVV und der dazu entwickelten Rechtsprechung typischer Zuschlagstatbestand, auch beim (vorläufigen) Sachwalter. BGH und Instanzrechtsprechung zählen die Unternehmensfortführung ausdrücklich zu den zuschlagsfähigen Tätigkeitsbereichen des (vorläufigen) Sachwalters.
Ein Zuschlagstatbestand liegt hier nach dem vorliegenden Sachverhalt (einjährige Fortführung mit vielen Filialen, laufender Liquiditätskontrolle etc.) dem Grunde nach vor; die Höhe von 30 % ist nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der Gesamtwürdigung vertretbar.
Sanierungsbemühungen und die Mitwirkung/Prüfung eines Insolvenzplans sind ebenfalls anerkannte Zuschlagstatbestände. Die geltend gemachte Quote von 0,35 für den Insolvenzplan ist unter den vom Sachwalter geschilderten Umständen rechtlich vertretbar und verteidigungsfähig.
Die Rechtsprechung erkennt die Zusammenarbeit mit einem (vorläufigen) Gläubigerausschuss grundsätzlich als zuschlagsfähigen Mehrbelastungsfaktor an, betont aber, dass der Zuschlag wegen der gegenläufigen Entlastungswirkung eher gering zu bemessen ist.
Ein Ansatz von 10 % bewegt sich zwar noch im denkbaren Rahmen, liegt aber am oberen Ende dessen, was für die bloße Ausschuss Zusammenarbeit typischerweise zugesprochen wird, wird vom Gericht jedoch nach kritischer Prüfung als am konkreten Mehraufwand zu messender Zuschlag als vertretbar angesehen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 1.417,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 405 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Nordhorn, 29.10.2026
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.10.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 1.891.460,00 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Ausgangspunkt ist stets die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV, die über § 12 InsVV auf den Sachwalter angewandt und prozentual (60 % beim endgültigen Sachwalter, typischerweise 25 % hiervon für die vorläufige Sachwaltung) gekürzt wird. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung zu tragen; § 3 InsVV konkretisiert dies durch beispielhafte Zu- und Abschlagstatbestände. Die sich aus § 2 Abs. 1 InsVV ergebende Staffelvergütung ist dabei weder Mindest- noch Höchstvergütung, sondern nur ein Regelwert. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte sind einzelne Prozentsätze für Zu- und Abschläge nur Rechenschritte, rechtlich maßgeblich ist allein eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung.
Dem Grunde nach sind alle drei vom Sachwalter benannten Erhöhungstatbestände (Unternehmensfortführung, Sanierungs-/Planarbeit, Zusammenarbeit mit (vorläufigem) Gläubigerausschuss) nach Rechtsprechung und Literatur zuschlagsfähig, siehe exemplarisch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 -, BGHZ 211, 225-251.
Die Fortführung des Unternehmens im Eröffnungs bzw. Eigenverwaltungsverfahren ist nach § 3 Abs. 1 lit. b InsVV und der dazu entwickelten Rechtsprechung typischer Zuschlagstatbestand, auch beim (vorläufigen) Sachwalter. BGH und Instanzrechtsprechung zählen die Unternehmensfortführung ausdrücklich zu den zuschlagsfähigen Tätigkeitsbereichen des (vorläufigen) Sachwalters.
Ein Zuschlagstatbestand liegt hier nach dem vorliegenden Sachverhalt (einjährige Fortführung mit vielen Filialen, laufender Liquiditätskontrolle etc.) dem Grunde nach vor; die Höhe von 30 % ist nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der Gesamtwürdigung vertretbar.
Sanierungsbemühungen und die Mitwirkung/Prüfung eines Insolvenzplans sind ebenfalls anerkannte Zuschlagstatbestände. Die geltend gemachte Quote von 0,35 für den Insolvenzplan ist unter den vom Sachwalter geschilderten Umständen rechtlich vertretbar und verteidigungsfähig.
Die Rechtsprechung erkennt die Zusammenarbeit mit einem (vorläufigen) Gläubigerausschuss grundsätzlich als zuschlagsfähigen Mehrbelastungsfaktor an, betont aber, dass der Zuschlag wegen der gegenläufigen Entlastungswirkung eher gering zu bemessen ist.
Ein Ansatz von 10 % bewegt sich zwar noch im denkbaren Rahmen, liegt aber am oberen Ende dessen, was für die bloße Ausschuss Zusammenarbeit typischerweise zugesprochen wird, wird vom Gericht jedoch nach kritischer Prüfung als am konkreten Mehraufwand zu messender Zuschlag als vertretbar angesehen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 1.417,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 405 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordhorn - Insolvenzabteilung -, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272440532986-000215867 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Nordhorn, 29.10.2026