Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Helfende Franken gemeinnützige GmbH
Weismain
Das Amtsgericht Coburg hat zur Helfende Franken gemeinnützige GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.08.2024, Aktenzeichen IN 213/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Coburg
- Aktenzeichen
- IN 213/21
- Registerbezug
- Coburg, HRB 5193
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 14.08.2024
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
IN 213/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helfende Franken gemeinnützige GmbH, Burgleite 6, 96260 Weismain, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 5193
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SLD Schmid Lindheim Dirmeier PartGmbB, Ladehofstraße 28, 93049 Regensburg, Gz.: 00623-21 SP, tr
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.06.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.242.583,63 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 229 %.
Hierbei wurden folgende Zuschlagssätze geltend gemacht:
Betriebsfortführung:
Das Unternehmen wurde während der gesamten Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt.
Die Fortführung eines Unternehmens gehört nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu den gesetzlichen Pflichten eines vorläufigen Verwalters, stellt aber eine besondere Tätigkeit dar, die eine gesonderte Vergütung erfordert, wenn sie nicht bereits durch den aus einer Fortführung erzielten Überschuss hinreichend mittelbar abgegolten ist (vgl. Haarmeyer InsVV, 5. Auflage, § 11 Rn. 116).
Neben der Betriebsfortführung waren eine Vielzahl von Maßnahmen - unter anderem: Beibehaltung der Zusammenarbeit mit Lieferanten und Dienstleister; Information der 21 Vermieter; Neuorganisation des Bestellwesens; Neuaufstellung des Fuhrparks, Neuorganisation des Abrechnungssystems; Liquiditäts- und Ertragsplanung; eingehende Analyse der Fahrdienste (Patienten; Rettung, Ärzte), Verhandlungen mit Grundpfandrechtsgläubigern; Personalmanagement.Unter Berücksichtigung der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommenen Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung wird der beantragte Zuschlag von 100 % als angemessen erachtet.
Da eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage aufgrund der Betriebsfortführung eingetreten ist, war eine Vergleichsrechnung vorzunehmen.
Der Zuschlag wurde dementsprechend auf 89 % gekürzt.
Insolvenzgeldvorfinanzierung:
Belastungen durch eine Vorfinanzierung des Insolvenzgelds rechtfertigen einen Zuschlag nur, wenn sie für mehr als 20 Betroffene erfolgen. Vorliegend erfolgte die Vorfinanzierung für 309 Arbeitnehmer. Der vom Insolvenzverwalter veranschlagte Zuschlag für die entstandene Mehrbelastung in Höhe von 35 % erscheint hiernach angemessen.
Arbeitsrechtliche Besonderheiten:
Durch den Insolvenzverwalter waren mehrere umfangreiche Mitarbeiterversammlungen erforderlich, um den Geschäftsbetrieb am Laufen zu halten. Im Weiteren mussten betriebliche Altersvorsorgeversicherungen geprüft werden. Auch hier erscheint der hierfür geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 25 % angemessen.
Mehrere Betriebsstätten:
Das eine unternehmerisch tätige Insolvenzschuldnerin ihrer Geschäftstätigkeit nicht nur an einem Ort nachgeht, ist ein Regelumstand, der für sich genommen keine Erhöhung der Vergütung rechtfertigt. Eine besonders große Zahl unterschiedlicher Betriebsstätten bzw. die Notwendigkeit der Fortführung der schuldnerischen Geschäftstätigkeit an zahlreichen unterschiedlichen Orten bzw. an eher schwierig zu erreichenden Orten ist im Rahmen des Zuschlages für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens zu berücksichtigen, rechtfertigt jedoch keinen einzelnen Zuschlag neben einem Fortführungszuschlag. Vorliegend war allerdings ein erhöhter Abstimmungsbedarf der verschiedenen Betriebsstätten erforderlich. Sämtliche Liegenschaften mussten mehrmals aufgesucht werden. Für den damit verbundenen Mehraufwand erscheint ein Zuschlag von 20 % ebenfalls angemessen.
Bemühung um übertragende Sanierung:
Gem. Beschluss des BGH vom 11.03.2010, AZ: IX ZB 122/08 gehören Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht zu dessen Regelaufgaben und können daher durch Gewährung eines Zuschlags abgegolten werden.
Für die mündlichen und schriftlichen Verhandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit den möglichen Interessenten konnte der geltend gemachte Zuschlag von 60 % festgesetzt werden. Es ist hierbei unerheblich, ob eine übertragende Sanierung erzielt werden konnte oder nicht.
Insgesamt wird auf die ausführliche Begründung des Antrages Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 229 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 13.08.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Helfende Franken gemeinnützige GmbH, Burgleite 6, 96260 Weismain, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Matthias
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 5193
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SLD Schmid Lindheim Dirmeier PartGmbB, Ladehofstraße 28, 93049 Regensburg, Gz.: 00623-21 SP, tr
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.06.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.242.583,63 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 229 %.
Hierbei wurden folgende Zuschlagssätze geltend gemacht:
Betriebsfortführung:
Das Unternehmen wurde während der gesamten Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt.
Die Fortführung eines Unternehmens gehört nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu den gesetzlichen Pflichten eines vorläufigen Verwalters, stellt aber eine besondere Tätigkeit dar, die eine gesonderte Vergütung erfordert, wenn sie nicht bereits durch den aus einer Fortführung erzielten Überschuss hinreichend mittelbar abgegolten ist (vgl. Haarmeyer InsVV, 5. Auflage, § 11 Rn. 116).
Neben der Betriebsfortführung waren eine Vielzahl von Maßnahmen - unter anderem: Beibehaltung der Zusammenarbeit mit Lieferanten und Dienstleister; Information der 21 Vermieter; Neuorganisation des Bestellwesens; Neuaufstellung des Fuhrparks, Neuorganisation des Abrechnungssystems; Liquiditäts- und Ertragsplanung; eingehende Analyse der Fahrdienste (Patienten; Rettung, Ärzte), Verhandlungen mit Grundpfandrechtsgläubigern; Personalmanagement.Unter Berücksichtigung der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommenen Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung wird der beantragte Zuschlag von 100 % als angemessen erachtet.
Da eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage aufgrund der Betriebsfortführung eingetreten ist, war eine Vergleichsrechnung vorzunehmen.
Der Zuschlag wurde dementsprechend auf 89 % gekürzt.
Insolvenzgeldvorfinanzierung:
Belastungen durch eine Vorfinanzierung des Insolvenzgelds rechtfertigen einen Zuschlag nur, wenn sie für mehr als 20 Betroffene erfolgen. Vorliegend erfolgte die Vorfinanzierung für 309 Arbeitnehmer. Der vom Insolvenzverwalter veranschlagte Zuschlag für die entstandene Mehrbelastung in Höhe von 35 % erscheint hiernach angemessen.
Arbeitsrechtliche Besonderheiten:
Durch den Insolvenzverwalter waren mehrere umfangreiche Mitarbeiterversammlungen erforderlich, um den Geschäftsbetrieb am Laufen zu halten. Im Weiteren mussten betriebliche Altersvorsorgeversicherungen geprüft werden. Auch hier erscheint der hierfür geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 25 % angemessen.
Mehrere Betriebsstätten:
Das eine unternehmerisch tätige Insolvenzschuldnerin ihrer Geschäftstätigkeit nicht nur an einem Ort nachgeht, ist ein Regelumstand, der für sich genommen keine Erhöhung der Vergütung rechtfertigt. Eine besonders große Zahl unterschiedlicher Betriebsstätten bzw. die Notwendigkeit der Fortführung der schuldnerischen Geschäftstätigkeit an zahlreichen unterschiedlichen Orten bzw. an eher schwierig zu erreichenden Orten ist im Rahmen des Zuschlages für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens zu berücksichtigen, rechtfertigt jedoch keinen einzelnen Zuschlag neben einem Fortführungszuschlag. Vorliegend war allerdings ein erhöhter Abstimmungsbedarf der verschiedenen Betriebsstätten erforderlich. Sämtliche Liegenschaften mussten mehrmals aufgesucht werden. Für den damit verbundenen Mehraufwand erscheint ein Zuschlag von 20 % ebenfalls angemessen.
Bemühung um übertragende Sanierung:
Gem. Beschluss des BGH vom 11.03.2010, AZ: IX ZB 122/08 gehören Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht zu dessen Regelaufgaben und können daher durch Gewährung eines Zuschlags abgegolten werden.
Für die mündlichen und schriftlichen Verhandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit den möglichen Interessenten konnte der geltend gemachte Zuschlag von 60 % festgesetzt werden. Es ist hierbei unerheblich, ob eine übertragende Sanierung erzielt werden konnte oder nicht.
Insgesamt wird auf die ausführliche Begründung des Antrages Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 229 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 13.08.2024