Eröffnung des Verfahrens
HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker
Bockenem
Das Amtsgericht Hildesheim hat zur HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.05.2024, Aktenzeichen 132 IN 2/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hildesheim
- Aktenzeichen
- 132 IN 2/24
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 202194
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 23.05.2024
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht
Hildesheim
Beschluss
132 IN 2/24
23.05.2024
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker, Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202194),
vertreten durch Michael Schnittker (Geschäftsführer),
wird der für Freitag, den 07.06.2024 anberaumte Berichts- und Prüfungstermin gemäß §§ 4, 9 Abs. 1 S. 3 InsO i.V.m. §§ 217, 227 ZPO verlegt auf
Freitag, den 31.05.2024, 09:00 Uhr,
Saal 124, Hauptgebäude, Kaiserstraße 60, 31134 Hildesheim
Die Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e:
Die Insolvenzverwalterin hat glaubhaft mitgeteilt, dass die Wahrscheinlichkeit einer etwaigen Übernahme durch einen Investor mit Auslandsbezug besteht.
Der entsprechende Vertrag kann nach ihrer Angabe nicht unter der Bedingung der Zustimmung der Gläubigerversammlung geschlossen werden, so dass die Gläubigerversammlung dringend zeitnah zum Vertragsabschluss stattfinden sollte.
Es liegt damit ein wichtiger Grund für die Verlegung des Berichts- und Prüfungstermins vor. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Hildesheim
Beschluss
132 IN 2/24
23.05.2024
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker, Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202194),
vertreten durch Michael Schnittker (Geschäftsführer),
wird der für Freitag, den 07.06.2024 anberaumte Berichts- und Prüfungstermin gemäß §§ 4, 9 Abs. 1 S. 3 InsO i.V.m. §§ 217, 227 ZPO verlegt auf
Freitag, den 31.05.2024, 09:00 Uhr,
Saal 124, Hauptgebäude, Kaiserstraße 60, 31134 Hildesheim
Die Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e:
Die Insolvenzverwalterin hat glaubhaft mitgeteilt, dass die Wahrscheinlichkeit einer etwaigen Übernahme durch einen Investor mit Auslandsbezug besteht.
Der entsprechende Vertrag kann nach ihrer Angabe nicht unter der Bedingung der Zustimmung der Gläubigerversammlung geschlossen werden, so dass die Gläubigerversammlung dringend zeitnah zum Vertragsabschluss stattfinden sollte.
Es liegt damit ein wichtiger Grund für die Verlegung des Berichts- und Prüfungstermins vor. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.