Eröffnung des Verfahrens
HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker
Bockenem
Das Amtsgericht Hildesheim hat über das Vermögen der HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 05.04.2024, Aktenzeichen 132 IN 2/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hildesheim
- Aktenzeichen
- 132 IN 2/24
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 202194
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 05.04.2024
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
132 IN 2/24: Über das Vermögen der HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker, Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202194), vertr. d.: Michael Schittker, (Geschäftsführer), ist am 01.04.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf, Robert-Enke-Str. 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511-626287-0, Fax: 0511-626287-10.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 17.05.2024 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hildesheim, 03.04.2024
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf, Robert-Enke-Str. 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511-626287-0, Fax: 0511-626287-10.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 17.05.2024 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hildesheim, 03.04.2024