Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker

Bockenem

Das Amtsgericht Hildesheim hat zur HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.12.2025, Aktenzeichen 132 IN 2/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hildesheim
Aktenzeichen
132 IN 2/24
Registerbezug
Hildesheim, HRB 202194
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
30.12.2025
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

132 IN 2/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HAW Linings GmbH vertr. d. d. GF Michael Schnittker, Werkstraße 30-33, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202194), vertr. d.: Michael Schnittker, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 135 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 10.04.2025 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Folgende Zuschläge wurden geltend gemacht:
- 35 % für die erhebliche Abweichung des Verfahrens vom "Normalfall"
- 15 % für die erhebliche Befassung mit Arbeitnehmerbelangen
- 15 % für Auslandsbezug, der über ein regelhaftes Verfahren hinausgeht
- 10 % für den Mehraufwand im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Aus- und
Absonderungsrechten
- 15 % für die überdurchschnittlichen gesellschaftlichen Verflechtungen/
die Konzernstruktur
- 35 % für die aufwändigen Sanierungsbemühungen
- 40 % für die Unternehmensfortführung

In der Gesamtschau beantragt die vorläufige Insolvenzverwalterin einen Gesamtzuschlag in Höhe von 135 %, welcher hiermit festgesetzt wird.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Hildesheim, 29.12.2025

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Sicherungsmaßnahme
  9. Insolvenzbekanntmachung
  10. Sicherungsmaßnahme