Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

HARDO Maschinenbau GmbH

Bad Salzuflen

Das Amtsgericht Detmold hat zur HARDO Maschinenbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.08.2026, Aktenzeichen 10 IN 51/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 51/23
Registerbezug
Lemgo, HRB 788
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
13.08.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Stefan Stodolka
Im Handelsregister seit
1982
Stammkapital
1.022.583,76 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Produktion, Vertrieb und Großhandel für Schuhmaschinen und Klebemaschinen aller Art. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben bzw. zu pachten. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar dem vorstehenden Zweck zu dienen geeignet sind.
Branchenindikator
Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 51/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 788 eingetragenen HARDO Maschinenbau GmbH, Grüner Sand 78, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hauke Michael Immig und Herrn Ingo Hausdorf

Geschäftszweig: Die Produktion, Vertrieb und Großhandel für Schuhmaschinen und Klebemaschinen aller Art u. a.

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Stodolka, Auguste-Bracht-Weg 1, 32758 Detmold

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €

Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Gründe:

Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.06.2023 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.

A.
Vorbemerkungen:
Auf den am 30.03.2023 eingegangenen Antrag der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30.03.2023 Rechtsanwalt Stefan Stodolka in Detmold zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Ihm wurde aufgetragen, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Des Weiteren erfolgte die Übertragung des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen. Schließlich wurde der vorläufige Verwalter ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und zu verwalten.
Zugleich beauftragte das Gericht den Antragsteller, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen. Außerdem sollte er prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Verfahrenskosten decken.

Gemäß der Empfehlung des Antragstellers in seinem Gutachten vom 25.05.2023 eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 01.06.2023 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.

Die im Jahr 1982 gegründete Schuldnerin hatte ausweislich der Handelsregistereintragung die Produktion, den Vertrieb und Großhandel für Schuh- und Klebemaschinen aller Art zum Geschäftsgegenstand.
Die Gesellschaft beschäftigte bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung 22 Arbeitnehmer.
Nach den Größenmerkmalen des § 267 Abs. 1 HGB ist die Schuldnerin als kleine Kapitalgesellschaft einzuordnen. Sie verfügte über kein Grundvermögen.

Zur Insolvenztabelle haben 84 Gläubiger 92 Insolvenzforderungen angemeldet.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren.

Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 30.03.2023 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.

Die Vergütung kann nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind wie tenoriert festzusetzen.

B.
Berechnungsgrundlage
Nach § 63 Abs. 1 S. 2 InsO bildet die Insolvenzmasse zum Beendigungszeitpunkt des Verfahrens die Basis zur Berechnung der Verwaltervergütung; § 1 Abs. 1 InsVV.
In § 1 Abs. 2 InsVV sind die Tatbestände, aufgrund dessen die Insolvenzmasse zu kürzen ist, abschließend festgelegt.
Masseverbindlichkeiten, welche durch Verwaltertätigkeiten entstanden sind, werden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 InsVV grundsätzlich nicht abgezogen. Eine Ausnahme von dieser Regelung, dass Masseverbindlichkeiten die Berechnungsgrundlage nicht schmälern dürfen, stellt § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. a InsVV dar. Demnach sind Bezüge, die der Verwalter aufgrund besonderer Sachkunde, z.B. als Steuerberater oder Rechtsanwalt, für die Masse erbringt, in Höhe der Nettovergütung von der Insolvenzmasse abzuziehen. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass dieselbe Tätigkeit zweimal honoriert wird.
Eine weitere Ausnahme von der Regelung stellt die Unternehmensfortführung dar. Hier ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt; § 4 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. b InsVV. Ein negatives Betriebsergebnis reduziert hingegen nicht die Berechnungsgrundlage (Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl. 2014, § 1 Rn. 92; BGH, Beschluss vom 24.05.2005, ZinsO 2005, 760, 761).

Nach eigener rechtlicher Würdigung der Schlussrechnung unter Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellungen beträgt die vermögensrechtliche Teilungsmasse als Basis für die Vergütung des Insolvenzverwalters 675.576,69 €.
Diese ermittelt sich wie folgt:
Gesamteinnahmen im Verfahren 704.138,29 €
abzgl. Absonderungen 13.000, 00 €
abzgl. Einnahmen aus Betriebsfortführung nach Insolvenzeröffnung 3.982,17 €
abzgl. Erstattungen aus Ausgaben nach Insolvenzeröffnung 789,68 €
abzgl. nachlaufende Verbindlichkeiten aus dem Eröffnungsverfahren 11.978,40 €
abzgl. Einnahmen aus ungerechtfertigter Bereicherung 3.376,17 €
zzgl. Umsatzsteuer aus vorläufiger Verwaltervergütung 4.564,82 €

Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters 675.576,69 €

C.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV).

D.
Delegationen gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Der Insolvenzverwalter hat im eröffneten Verfahren Dienst- und Werkverträge abgeschlossen und die entsprechenden Rechnungsbeträge aus der Masse gezahlt. In folgenden Bereichen wurden Aufgaben delegiert (Angabe der Rechnungsbeträge in Netto, da aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse tatsächlich nur mit Nettokosten belastet wird):

Delegierte Tätigkeiten Nettobeträge
Verwertung des massebefangenen beweglichen Anlagevermögens und der Vorräte 4.534,51 €
Handelsrechtliche Buchführung bzw. Jahresabschlüsse; Steuererklärungen 9.035,00 €
Personalsachbearbeitung und Lohnbuchführung 4.296,16 €
Aktenarchivierung 14.784,31 €
Außergerichtliche anwaltliche Tätigkeiten 9.952,00 €
Anwaltliche Vertretung in Prozessverfahren 9.795,00 €

Gesamtbetrag: 52.396,98 €

Grundsätzlich setzt gemäß § 56 InsO das Amt des Verwalters die höchstpersönliche Ausführung der Aufgabenerfüllung voraus. Somit ist in der Regel eine Delegation der zu erledigenden Tätigkeiten ausgeschlossen.
Unberührt bleibt aber das Recht des Insolvenzverwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen; § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV.
Für die Frage, welche Tätigkeiten von Hilfskräften vergütungsunschädlich übernommen werden können, ist der Umstand entscheidend, dass der Insolvenzverwalter bei der Delegation an Spezialisten die notwendigen Tätigkeiten nicht oder nicht angemessen hätte erfüllen können und eine wirtschaftlich denkende vermögende Partei folglich vernünftigerweise eine Fachkraft beauftragen würde. Insoweit sind die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2004, IX ZB 48/04, und vom 08.07.2010, IX ZB 222/09, richtungsweisend.
Sollte es sich bei den von Dritten erledigten Aufgaben um delegierbare Tätigkeiten im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV handeln, stellen die dadurch entstandenen Kosten Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar.
Verlagert der Insolvenzverwalter jedoch eigene Tätigkeitsbereiche auf andere, so findet, wenn es sich um eine Regelaufgabe handelt, eine Anrechnung auf die Regelvergütung nach §§ 1 und 2 InsVV in Höhe der gezahlten Vergütung statt (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV 5. Aufl., § 3 Rz. 123).

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die in Anspruch genommenen Fremdleistungen im Einzelnen wie folgt einzuordnen:

Vermögensverwertung:
Der Insolvenzverwalter hat die Versteigerung von Teilen des beweglichen Anlagevermögens extern vergeben.
Grundsätzlich gehört die Verwertung des schuldnerischen Vermögens zu den Kernaufgaben des Insolvenzverwalters. Allerdings bestanden durch die Inanspruchnahme eines professionellen Verwerters, der über ein überlegenes Fachwissen, eine Vertrautheit mit dem Markt und über bessere Geschäftsbeziehungen bzw. einen spezialisierten Mitarbeiterstab verfügt, bessere Verwertungsaussichten.
Die Einschaltung eines Auktionators stellt daher eine Sonderaufgabe im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV dar (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 234/06 -,
Zimmer, InsVV Kommentar 2017, § 4 Rn. 41).

Handelsrechtliche Buchführung; Steuererklärungen:
Im Hinblick auf die steuerrechtlichen Verpflichtungen gemäß § 155 Abs. 1 InsO wurden die Jahresabschlüsse für die Jahre 2022 und 2023 von einem Steuerberater erstellt. Ebenfalls wurden von ihm die Gewerbesteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2022 abgegeben.
Da diese spezifischen Tätigkeiten eines Steuerberaters nicht von einem Insolvenzverwalter gefordert werden können und diese Tätigkeiten auch nicht zu den Regelaufgaben eines sogenannten Normalfalls gehören, kann der Insolvenzverwalter diese Aufgaben als Sonderaufgaben delegieren (vgl. Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 5. Aufl., § 4 Rn. 40; BGH, Beschluss vom 22.07.2004, Az. IX ZB 161/03).

Personalsachbearbeitung und Lohnbuchführung:
Ein beauftragter Buchhaltungsservice begleitete eine Sozialversicherungsprüfung, erstellte Lohn- und Gehaltsabrechnungen nach Insolvenzeröffnung sowie Bescheinigungen. Ein weiterer Dienstleister erstellte Differenzlohnabrechnungen.
Ausweislich des Eröffnungsgutachtens beschäftigte die Schuldnerin bei Antragstellung 22 Arbeitnehmer/innen. Daher handelt es sich bei der Personalsachbearbeitung bereits quantitativ um eine Sonderaufgabe (BGH, Beschluss vom 10.07.2008, IX ZB 152/07; BGH, Beschluss vom 25.10.2007, IX ZB 55/06; Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 6. Aufl., § 4 Rn. 67).

Archivierung von Geschäftsunterlagen:
Die Aktenarchivierung ist eine Sonderaufgabe (Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 4 InsVV Rn. 76; Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 2. Aufl. 2021, § 4 Rn. 14).

Außergerichtliche anwaltliche Tätigkeiten:
Rechtsanwälte aus der Sozietät des Insolvenzverwalters wirkten außergerichtlich bei Vergleichsverhandlungen des Insolvenzverwalters mit einem Geschäftsführer der Schuldner mit.
Die rechtliche Beratung und Vertretung erforderte spezielle rechtliche Kenntnisse und Sachkunde, die nicht von jedem Insolvenzverwalter in durchschnittlichen Insolvenzverfahren verlangt werden können.
Diese Tätigkeiten sind nach den Kriterien des BGH als Sonderaufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV einzuordnen (BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04 -; BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - IX ZB 60/13).

Anwaltliche Vertretung in Prozessverfahren:
Die anwaltliche Vertretung in Prozessverfahren ist stets Sonderaufgabe (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 6. Aufl., § 5 Rn. 22; Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 4 Rn. 103).

Die Insolvenzmasse wurde somit infolge der Fremdleistungen mit Kosten von insgesamt 52.396,98 € belastet.
Im Verhältnis zur Berechnungsmasse von 675.576,69 € entsprechen diese Kosten einem Prozentsatz von 7,76.

Vergütungsrechtliche Folgen der Delegationen:
Im Ergebnis kann eine Delegation von Regelaufgaben des Insolvenzverwalters nicht festgestellt werden.
Demnach ist im Ergebnis eine Korrektur der Vergütung aufgrund zulasten der Insolvenzmasse delegierter Regelaufgaben des Insolvenzverwalters nicht angezeigt.

Dennoch kann die Delegierung besonderer Aufgaben einen Abschlag der Vergütung rechtfertigen. D. h. die Zahlung der Vergütung an den Dienstleister ist angemessen, führt aber zu einer Kürzung der Vergütung, wenn mit der Beauftragung mit Sonderaufgaben gleichzeitig eine Zeit- und Kostenersparnis des Insolvenzverwalters bei der Erledigung von Regelaufgaben verbunden war und die Tätigkeit zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt hat (Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung InsVV, 2022, § 4 Rn. 41; BGH ZinsO 2007, 1268).

E.
Zu- und Abschläge
Durch §§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO, 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters durch Abweichungen vom Regelsatz in Gestalt von Zu- und Abschlägen Rechnung getragen werden soll.

I.
Erhöhungstatbestände
Eine Erhöhung der Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 InsVV hat der Insolvenzverwalter nicht beantragt.

II.
Kürzungstatbestände
1.
Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter
Mit dem Abschlag für die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich angesichts der in der Regel bestehenden Personenidentität zwischen diesem und dem Verwalter Arbeitserleichterungen ergeben können, die zu einem geringeren Aufwand für den Insolvenzverwalter führen.
Das Insolvenzgericht hat im Eröffnungsverfahren den Antragsteller zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Die Arbeitsersparnis durch die vorläufige Verwaltung stellt einen Kürzungstatbestand dar.
Zu den Normalaufgaben des vorläufigen Verwalters ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in jedem Insolvenzverfahren gehört es (qualitatives Element):
- das Vermögen zu inventarisieren und ggf. zu bewerten,
- das Vermögen vor Gefährdungen zu sichern, bspw. durch den Einzug von Forderungen, Abschluss von Versicherungen,
- die Auskunftspflicht gegenüber dem Schuldner durchzusetzen.

Es ist davon auszugehen, dass der vorläufige Verwalter pflichtgemäß tätig und auch vergütet wurde (BGH ZInsO 2006, 642, 644).
Für diesen Fall wird angenommen, dass durch die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters dem endgültigen Verwalter Vortätigkeiten zur Verwertung der Insolvenzmasse erspart wurden.
Bereits die ggf. noch unvollständige Vermögensübersicht oder die Erfassung der Gläubiger und Schuldner soll dem Verwalter erhebliche Arbeit ersparen.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 04.02.2010 - IX ZB 96/08 -; Beschl. v. 18.06.2009 - IX ZB 97/08 -; Beschl. v. 08.07.2010 - IX ZB 222/09 -; Beschl. v. 16.09.2010 - IX ZB 200/08 -) und (auch) des LG Detmold (Beschl. v. 13.07.2010 - 3 T 23/10 -) ist die vorbereitende Tätigkeit des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter vergütungsmindernd zu berücksichtigen.
Die Vorarbeiten im Bereich der Vermögenserfassung und der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten haben die nachfolgenden Tätigkeiten in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern erscheint ein Abschlag in Höhe von 5 % angemessen und geboten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 38/11).

2.
Arbeitserleichterung wegen Delegation einer Regelaufgabe
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Antragsteller die Verwertung des Anlagevermögens auf einen Dienstleister übertragen. Zulasten der Masse wurden für die Verwertung (15 % Provision von 23.365,00 € =) 3.504,75 € netto abgerechnet. Dieser Betrag entspricht gerundet 6,4 % der Regelvergütung.
Der Verwalter hat die Erfüllung einer geschuldeten Regelaufgabe, für die er eine Regelvergütung nach §§ 1, 2 InsVV erhält, eingespart. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, eine Kürzung der Vergütung vorzunehmen, um eine Doppelbelastung der Masse mit den Honoraren von Dienstleister und Insolvenzverwalter zu vermeiden.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Verwalter als Auftraggeber dennoch die rechtmäßige Umsetzung der Verwertung durch den Dienstleister zu beaufsichtigen und zu verantworten hat, wird der ersparte Arbeitsaufwand mit 5 % bewertet.

Weitere Kürzungstatbestände sind ausweislich der Schlussrechnung nicht erkennbar.

F.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Zusammenfassend hält das Insolvenzgericht bei isolierter Betrachtung der Kürzungstatbestände folgende Abschläge für angemessen:

Arbeitsersparnis vorläufige Insolvenzverwaltung 5 %
Delegation einer Regelaufgabe 5 %

10 %

Auch im Rahmen einer Gesamtschau verbleibt es bei einem Gesamtvergütungssatz von 90 %. Diese Vergütung erscheint für den festgestellten Aufwand insgesamt angemessen und gerechtfertigt.

G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Antragsteller pauschal abgerechnet.
Unter Berücksichtigung der Grenzen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV beträgt die Auslagenpauschale ... €.

Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten; § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV. Für insgesamt 359 berücksichtigungsfähige Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. ... €

H.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).

I.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:
[...]

J.
Künftige Einnahmen
Wie die vorstehende Zusammenfassung zeigt, ist in der festzusetzenden Verwaltervergütung ein Umsatzsteuerbetrag i.H.v. 11.612,06 € enthalten.
Die Insolvenzschuldnerin ist vorsteuerabzugsberechtigt.
Die Umsatzsteuer aus der Verwaltervergütung fließt somit zurück in die Masse, sodass sich die Berechnungsgrundlage für die Vergütung um diesen Betrag erhöht (BGH, ZinsO 2015, 711f).
Die Berechnungsgrundlage beträgt somit 687.188,75 €.
Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind nunmehr wie folgt festzusetzen:
[...]
Es erfolgt der Hinweis, dass die Möglichkeit der ergänzenden Vergütungsfestsetzung aufgrund von Umsatzsteuerrückerstattungen auf einen Fall begrenzt ist (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 9/13).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.

10 IN 51/23
Amtsgericht Detmold, 10.08.2026

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Schlusstermin
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Masseunzulänglichkeit
  8. Masseunzulänglichkeit
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme
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