Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

HARDO Maschinenbau GmbH

Bad Salzuflen

Das Amtsgericht Detmold hat zur HARDO Maschinenbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.08.2026, Aktenzeichen 10 IN 51/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 51/23
Registerbezug
Lemgo, HRB 788
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
13.08.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
1982
Stammkapital
1.022.583,76 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Produktion, Vertrieb und Großhandel für Schuhmaschinen und Klebemaschinen aller Art. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben bzw. zu pachten. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar dem vorstehenden Zweck zu dienen geeignet sind.
Branchenindikator
Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 51/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 788 eingetragenen HARDO Maschinenbau GmbH, Grüner Sand 78, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hauke Michael Immig und Herrn Ingo Hausdorf

Geschäftszweig: Die Produktion, Vertrieb und Großhandel für Schuhmaschinen und Klebemaschinen aller Art u. a.

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Stodolka, Auguste-Bracht-Weg 1, 32758 Detmold, wie folgt festgesetzt:

Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 30.03.2023 bis zum 31.05.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

A.
Vorbemerkungen:
Auf den am 30.03.2023 eingegangenen Antrag der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30.03.2023 Rechtsanwalt Stefan Stodolka in Detmold zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Ihm wurde aufgetragen, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Des Weiteren erfolgte die Übertragung des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen. Schließlich wurde der vorläufige Verwalter ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und zu verwalten.
Zugleich beauftragte das Gericht den Antragsteller, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen. Außerdem sollte er prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Verfahrenskosten decken.

Gemäß der Empfehlung des Antragstellers in seinem Gutachten vom 25.05.2023 eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 01.06.2023 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.

Die im Jahr 1982 gegründete Schuldnerin hatte ausweislich der Handelsregistereintragung die Produktion, den Vertrieb und Großhandel für Schuh- und Klebemaschinen aller Art zum Geschäftsgegenstand.
Die Gesellschaft beschäftigte bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung 22 Arbeitnehmer.
Nach den Größenmerkmalen des § 267 Abs. 1 HGB ist die Schuldnerin als kleine Kapitalgesellschaft einzuordnen. Sie verfügte über kein Grundvermögen.

Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde unter der Aufsicht des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Insolvenzeröffnungsverfahren weitestgehend fortgeführt.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren.

Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 30.03.2023 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.

Die Vergütung kann nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind wie tenoriert festzusetzen.

B.
Berechnungsmasse für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO und § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV werden Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, in die Berechnungsgrundlage einbezogen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben jedoch gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages im Besitz hat.

Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage berücksichtigt der Antragsteller zutreffend die tatsächlich im vorläufigen und im eröffneten Verfahren realisierten Beträge. Nachlaufende Einnahmen und Ausgaben aus dem Eröffnungsverfahren werden berücksichtigt.
Nach eigener rechtlicher Würdigung der Schlussrechnung unter Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellungen beträgt die vermögensrechtliche Teilungsmasse als Basis für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters 625.425,18 €. Dieser Berechnungswert setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:

Vermögensgegenstände Betrag
Bewegliches Anlagevermögen 270.391,12 €
Vor Insolvenzantragstellung begründete Forderungen 82.956,26 €
Überschuss aus der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren 223.597,02 €
Bank- und Kassenguthaben 38.386,27 €
Sonstige Einnahmen 1.266,35 €
Ungerechtfertigte Bereicherung im vorläufigen Verfahren 2.901,37 €
Versicherungserstattungen 5.620,79 €
Kfz-Steuererstattungen 306,00 €

625.425,18 €

Anmerkung:
Das bewegliche Anlagevermögen und die Vorräte waren mit Absonderungsrechten behaftet. Wie bereits ausgeführt, wurde das Unternehmen der Schuldnerin während des eröffneten Verfahrens fortgeführt. Der Geschäftsbetrieb wurde damit unter Verwendung des mit Fremdrechten belasteten Vermögens wertschöpfend genutzt. Die betreffenden Vermögensgegenstände sind daher in vollem Umfang in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzustellen (Graeber/Graeber, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung InsVV, 3. Aufl., § 11 Rn. 22; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., Teil A, § 7 Rn. 95).

C.
Regelvergütung gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i.V.m. § 2 Abs. 1 InsVV
Auf Basis der festgestellten Berechnungsgrundlage ergibt sich eine Regelvergütung nach § 2 InsVV i.H.v. ... €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % i.H.v. ... € zu.

D.
Zahlungen für insolvenzspezifische Fremdleistungen; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Im Eröffnungsverfahren wurden für die Lohnbuchhaltung an die [...] netto 522,15 € aus dem schuldnerischen Vermögen gezahlt. Diese war bereits vorinsolvenzlich für die Schuldnerin tätig.
Für die Lohnbuchhaltung sind spezielle Fachkenntnisse sowie Software notwendig, sodass von einer Sonderaufgabe auszugehen ist.
Im Ergebnis ist eine Delegation von Regelaufgaben nicht festzustellen.

E.
Zu- und Abschläge
Nach § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Über § 10 InsVV ist auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 3 Abs. 1 und 2 InsVV entsprechend anwendbar. Folglich sind die in § 3 InsVV genannten sowie weitere mögliche Zu- und Abschläge entsprechend zu beachten. Diese haben die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens und die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu würdigen. Bei der Beurteilung, ob und welche Zuschläge zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sind, ist zu beachten, dass sich die Aufgaben und Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters erheblich von denen eines Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzverfahren unterscheiden. Die Möglichkeiten und insbesondere die Höhe der Zu- und Abschlagssätze eines Insolvenzverwalters können nicht unverändert auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen werden. Entspricht eine Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters jedoch in vollem Umfang der entsprechenden Tätigkeit eines endgültigen Verwalters, insbesondere mit Blick auf Aufgaben, Befugnisse, Umfang und Dauer der Tätigkeit sowie dem Haftungsrisiko, ist der Zuschlag grundsätzlich wie beim endgültigen Insolvenzverwalter zu bemessen (BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 589/02; BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04). Zu- und Abschläge sind folglich nicht auf die Regelbruchteilsvergütung (25 %) zu ermitteln, sondern auf die "fiktive" Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV. Grund für diese Auffassung ist, dass eben nur die Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters zu eine Regelbruchteilsvergütung i.H.v. 25 % führen sollen. Erbringt der vorläufige Insolvenzverwalter dagegen Sonderaufgaben, müssen diese genauso vergütet werden wie beim Insolvenzverwalter, also nicht nur mit einem Bruchteil (BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 243/11 Rn. 13).
Hierbei ist aber zu beachten, dass dem vorläufigen Verwalter Zuschläge nur für dessen Tätigkeiten im Rahmen seiner ihm übertragenen oder gesetzlich zukommenden Aufgaben gewährt werden dürfen; überobligatorische Tätigkeiten sind weder zu vergüten noch zuschlagsfähig (BGH ZinsO 2016, 1637, 1641).

Hat das zu vergütende Verfahren für den (vorläufigen) Verwalter im Vergleich zum Normalverfahren keinen nennenswerten Mehr- oder Minderaufwand verursacht, so bleibt es bei der Regelvergütung.

Nach der Rechtsprechung des BGH darf eine Erhöhung der Vergütung nicht schematisch erfolgen, sondern es ist stets auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Insolvenzverwalters in Bezug auf den jeweiligen Erhöhungstatbestand abzustellen (BGH, ZInsO 2012,753; BGH, ZinsO 2006,642, 645; BGH, ZinsO 2003,790).
Somit ist der Verwalter verpflichtet, den tatsächlich erhöhten Arbeitsaufwand konkret darzulegen und hierzu einen umfassenden Sachvortrag anzubieten (BGH, ZIP 2003, 1757-1759).
Darüber hinaus sind Zu- und Abschläge auf die Vergütung erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 31. Edition, § 3 Rz. 8).
Ferner hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19 - im Zusammenhang mit der Prüfung von Zuschlägen festgestellt, in einem größeren Insolvenzverfahren sei der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Berechnungsmasse zu einer höheren Regelvergütung führt. Die Literatur (bspw. Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 2. Aufl. 2021 § 3 Rn. 24) und der BGH (Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZB 139/10) gehen übereinstimmend davon aus, dass eine große Masse dann vorliegt, wenn diese mehr als 250.000,00 € bzw. nach der Neufassung des § 2 Abs. 1 InsVV nunmehr 350.000,00 € beträgt (vgl. Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024, § 3 InsVV Rn. 289).
Auch dürfen Faktoren, die bereits zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage geführt haben, nicht nochmals durch Gewährung von Zuschlägen nach § 3 Abs. 1 InsVV berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - juris Rn. 13).
Werden verwalterseits mehrere Zuschläge für berechnungsmasseerhöhende Tätigkeiten in einem Vergütungsantrag beantragt, so ist für jeden einzelnen Zuschlagstatbestand eine Vergleichsrechnung erforderlich (BGH, Beschluss vom 11.05.2011 - IX ZB 143/08).
Schließlich bedarf es bei der Geltendmachung und Festsetzung des Gesamtzuschlags bzw. -abschlags einer Gesamtbetrachtung, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und aus Einzelzuschlägen ergebende Überschneidungen Rechnung tragen zu können (BGH NZI 2021, 838).

I.
Zuschläge
Der Antragsteller begehrt eine Erhöhung der Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 InsVV für die Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung:

Diese Tätigkeiten begründen grundsätzlich einen gesteigerten Arbeitsaufwand als auch ein erhöhtes Haftungsrisiko des (vorläufigen) Insolvenzverwalters. Entsprechend hat der Verordnungsgeber auch in § 3 Abs. 1b Alt. 1 InsVV für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens einen Zuschlag vorgesehen.
Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist für eine Zuschlaggewährung aber zu prüfen, ob der festgestellte erhebliche Mehraufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter bereits nicht aus anderen Gründen vergütet wurde. Dabei sind Umstände zu berücksichtigen, die die Berechnungsgrundlage - wie hier - durch die erhebliche Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten im Rahmen der Betriebsfortführung bereits erhöht und damit die Tätigkeit vergütet haben (BGH, Beschluss vom 10.06.2021 - IX ZB 51/19). Allerdings überschneiden sich die Tätigkeiten der erheblichen Befassung mit den Aus- und Absonderungsgütern nicht vollständig mit den Tätigkeiten der Geschäftsfortführung. Der kategorischen Annahme, dass die Berücksichtigung eines Vermögenswerts nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV eine Zuschussgewährung ausschließt, ist nicht zutreffend (Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, § 11 InsVV Rz. 25).

Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, auch im hiesigen Verfahren einen entsprechenden Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren.

Für die Bemessung der Belastung des vorläufigen Verwalters und damit für die Bewertung des Zuschlags geben die Dauer der Betriebsfortführung, die Größe des Unternehmens und die Anzahl der Mitarbeiter Anhaltspunkte. Dabei bieten die Kennzahlen des § 267 HGB eine Hilfsgröße. Vorliegend handelte es sich bei der Schuldnerin um eine kleine Kapitalgesellschaft, die bei Antragstellung 22 Arbeitnehmer/innen beschäftigte.

Im Ergebnis ist daher der vom Antragsteller beantragte (abstrakte) Zuschlag von 25 % angemessen.
Wie in unmittelbarer Anwendung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 lit. b InsVV muss aber auch bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch eine Vergleichsrechnung ermittelt werden, ob durch die Einbeziehung des Ergebnisses der Betriebsfortführung in die Berechnungsgrundlage nicht bereits der zusätzliche Arbeitsaufwand des vorläufigen Verwalters abgegolten ist (BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - IX ZB 115/08; BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 65/18).
Aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergibt sich nach Prüfung der Rechnungslegung ein Fortführungsüberschuss von 223.597,02 €.
Unter Annahme eines abstrakten Zuschlages von 25 % stellt sich die notwendige Vergleichsrechnung wie folgt dar (vgl. Keller, DZWIR 2009,231 ff.).

[...]

Auf Basis dieser Vergleichsrechnung ist der abstrakt angemessene Zuschlag von 25 % auf 18 % zu korrigieren. Dieser Zuschlag führt zu einer Erhöhung der Regelvergütung um nominal ... €.

II.
Abschläge
Anhaltspunkte für vorzunehmende Kürzungen, bspw. eine deutliche Unterschreitung der Dauer von 4-6 Wochen, fehlende Mitarbeiter, keine verwaltende oder sichernde Tätigkeit, die vorzeitige Beendigung ohne Eröffnung durch Antragsrücknahme (vgl. BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/ Diehn, 47. Edition, Stand 01.10.2024, § 11 InsVV Rn. 16) haben sich nicht ergeben.

F.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Auch im Rahmen einer Gesamtschau ist dem Antragsteller ein Zuschlag von 18 % zuzubilligen. Dieser Zuschlag erscheint für den festgestellten Aufwand insgesamt angemessen und gerechtfertigt.
Es wäre damit eine Vergütung von ... € festzusetzen.
Beantragt wird dagegen eine Vergütung von ... €.
Da eine Vergütungsfestsetzung ohne entsprechenden Antrag unzulässig ist, kann das festsetzende Gericht nicht über den Antrag hinausgehen (§ 4 InsO, § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO. Abzustellen ist dabei nur auf die beantragte Vergütung. Die getrennt vorzunehmende Festsetzung der Auslagen (s.u.) ist für die Begrenzung ohne Bedeutung.
Festzusetzen ist daher die beantragte Vergütung von ... €.

G.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der (vorl.) Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Antragsteller pauschal abgerechnet.
Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Unter Berücksichtigung der Grenzen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV beträgt die Auslagenpauschale ... €.

Außerdem sind dem Antragsteller die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten, die nach § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV gesondert zu erstatten ist.
Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Eröffnungsverfahren wird nach § 63 Abs. 3 S. 1 InsO gesondert vergütet, d. h. es handelt sich um eine eigenständige Vergütung neben die gegebenenfalls die Vergütung des Insolvenzverwalters tritt.
§ 63 Abs. 3 InsO enthält zwar keine ausdrückliche Regelung zu einem Anspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Erstattung von Auslagen. Gleichwohl dürfte der Verweis von § 10 InsVV auf die für den Insolvenzverwalter geltende Regelung von der Ermächtigungsgrundlage abgedeckt sein. Denn die Formulierung, dass er "gesondert vergütet wird" kann auch in einem weiten, die Erstattung von Auslagen umfassenden Sinn verstanden werden. Danach hat auch der vorläufige Insolvenzverwalter die sich aus §§ 4 und 8 InsVV ergebenden Auslagenerstattungsansprüche (vgl. Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung InsVV 2022, § 11 InsVV Rn. 67).
Für die Kosten einer übertragenen Zustellung gilt gemäß vorstehender Bestimmung die Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (KV Nr. 9002), die einen Betrag von 3,50 € je Zustellung vorsieht. Der Anspruch auf Auslagenersatz besteht erst ab der 11. Zustellung. Die Deckelung des Auslagenersatzes betrifft sämtliche Zustellungen, die dem (vorläufigen) Verwalter in einem Verfahrensabschnitt (Eröffnungsverfahren oder nach Eröffnung) übertragen wurden (vgl. Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung InsVV 2022, §§ 4, 5 InsVV Rn. 60).
Für insgesamt 48 zu berücksichtigende Zustellung ergeben sich damit Zustellungskosten i.H.v. ... €.

H.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.

10 IN 51/23
Amtsgericht Detmold, 10.08.2026

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Schlusstermin
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Masseunzulänglichkeit
  8. Masseunzulänglichkeit
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme
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