Sicherungsmaßnahme
HARDO Maschinenbau GmbH
Bad Salzuflen
Das Amtsgericht Detmold hat zur HARDO Maschinenbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.03.2023, Aktenzeichen 10 IN 51/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 51/23
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 788
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 30.03.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Stefan Stodolka
- Im Handelsregister seit
- 1982
- Stammkapital
- 1.022.583,76 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Produktion, Vertrieb und Großhandel für Schuhmaschinen und Klebemaschinen aller Art. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben bzw. zu pachten. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar dem vorstehenden Zweck zu dienen geeignet sind.
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 51/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 788 eingetragenen HARDO Maschinenbau GmbH, Grüner Sand 78, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ingo Hausdorf
Geschäftszweig: Produktion, Vertrieb und Großhandel für Schuhmaschinen und Klebemaschinen aller Art
ist am 30.03.2023, um 11:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Stodolka, Moltkestr. 12, 32756 Detmold bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 51/23
Amtsgericht Detmold, 30.03.2023
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 788 eingetragenen HARDO Maschinenbau GmbH, Grüner Sand 78, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ingo Hausdorf
Geschäftszweig: Produktion, Vertrieb und Großhandel für Schuhmaschinen und Klebemaschinen aller Art
ist am 30.03.2023, um 11:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Stodolka, Moltkestr. 12, 32756 Detmold bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 51/23
Amtsgericht Detmold, 30.03.2023