Sicherungsmaßnahme

Harald Antonius Johann, Inhaber der Firma Johann & Backes Schieferbergbau, Schiefergroßhandel, Import und Export e.K.

Bundenbach

Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat zur Harald Antonius Johann, Inhaber der Firma Johann & Backes Schieferbergbau, Schiefergroßhandel, Import und Export e.K. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.06.2022, Aktenzeichen 10 IN 27/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 27/22
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRA 11536
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
30.06.2022
Rechtsform
e.K.
Branchenindikator
Handel & E-Commerce (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

- 10 IN 27/22 -
Amtsgericht Idar-Oberstein, 30.06.2022

in dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des In¬solvenzverfahrens über das Vermögen

des Harald Antonius Johann, geb. am 03.01.1964, wohnhaft Flurstraße 3, 55626 Bundenbach, geb. am 03.01.1964, Inhaber der Firma Johann & Backes Schieferbergbau, Schiefergroßhandel, Import und Export e. K., Flurstraße 11, 55626 Bundenbach
Amtsgericht Bad Kreuznach HRA 11536
- Schuldnerin -

hat das Amtsgericht Idar-Oberstein durch den Richter am Amtsgericht Pfeifer am 29.06.29022 beschlossen:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen werden heute um 14:00 Uhr gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2 Nr.1, 22 Abs.2 InsO folgende Maßnahmen getroffen:

1. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt Frau Rechtsanwältin
Annemarie Dhonau, Weierbacher Straße 44, 55743 Idar-Oberstein
2. Es wird angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
3. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin wird auf die vorläufige Insolvenzverwalterin übertragen, soweit es die Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse angeht.
2. Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Ihm wird gestattet, für den Forderungseinzug ein Sonderkonto für die Insolvenzmasse bei der Deutschen Bank AG einzurichten.
4. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens deckt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Idar-Oberstein
Mainzer Straße 180
55743 Idar-Oberstein

einzulegen.

Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Idar-Oberstein. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Forderungsprüfung
  3. Restschuldbefreiung
  4. Restschuldbefreiung
  5. Forderungsprüfung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme