Restschuldbefreiung
Harald Antonius Johann, Inhaber der Firma Johann & Backes Schieferbergbau, Schiefergroßhandel, Import und Export e.K.
Bundenbach
Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat zur Harald Antonius Johann, Inhaber der Firma Johann & Backes Schieferbergbau, Schiefergroßhandel, Import und Export e.K. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.08.2025, Aktenzeichen 10 IN 27/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Idar-Oberstein
- Aktenzeichen
- 10 IN 27/22
- Registerbezug
- Bad Kreuznach, HRA 11536
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 15.08.2025
- Rechtsform
- e.K.
- Branchenindikator
- Handel & E-Commerce (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
10 IN 27/22: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Harald Antonius Johann, Inhaber der Firma Johann & Backes Schieferbergbau, Schiefergroßhandel, Import und Export e.K., Handel mit Naturschiefer, geb. am 03.01.1964, Flurstraße 9, 55626 Bundenbach (AG Bad Kreuznach, HRA 11536), wurde beschlossen:
Die Frist zur Anhörung des Schuldners, der Insolvenzverwalterin und aller Insolvenzgläubiger wird bestimmt bis zum 01.10.2025. Die Beteiligten haben bis zu dem Ende der Frist die Möglichkeit, sich zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu äußern.
Die Abtretungsfrist endet mit dem . Das Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung liegen bislang nicht vor. Die Restschuldbefreiung wird gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 InsO erteilt werden, soweit bis zu dem Ende der Anhörungsfrist bei dem Insolvenzgericht kein schriftlicher Versagungsantrag gestellt wird.
Da das Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist, gilt § 290 InsO bezüglich möglicher Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 15.08.2025
Die Frist zur Anhörung des Schuldners, der Insolvenzverwalterin und aller Insolvenzgläubiger wird bestimmt bis zum 01.10.2025. Die Beteiligten haben bis zu dem Ende der Frist die Möglichkeit, sich zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu äußern.
Die Abtretungsfrist endet mit dem . Das Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung liegen bislang nicht vor. Die Restschuldbefreiung wird gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 InsO erteilt werden, soweit bis zu dem Ende der Anhörungsfrist bei dem Insolvenzgericht kein schriftlicher Versagungsantrag gestellt wird.
Da das Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist, gilt § 290 InsO bezüglich möglicher Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 15.08.2025