Sicherungsmaßnahme

Groen Baumaschinen GmbH

Bad Bentheim

Das Amtsgericht Nordhorn hat zur Groen Baumaschinen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.01.2020, Aktenzeichen 7 IN 2/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Nordhorn
Aktenzeichen
7 IN 2/20
Registerbezug
Osnabrück, HRB 204365
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
15.01.2020
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Tanja Kreimer

Veröffentlichungstext

7 IN 2/20: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Groen
Baumaschinen GmbH, Londoner Str. 1-3, 48455 Bad Bentheim (AG Osnabrück, HRB
204365), vertr. d.: Annerose Groen, 48455 Bad Bentheim, (Geschäftsführerin),
ist am 15.01.2020 um 09:10 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der
Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit
Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen
Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Bunte Straße 13, 48496
Hopsten, Tel.: 05458/93 31 77-0, Fax: 05458/93 31 77-99, E-Mail:
kanzlei@ra-kreimer.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Nordhorn,
Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Nordhorn, 15.01.2020

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Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Verteilungsverzeichnis
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Forderungsprüfung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Forderungsprüfung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme