Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

GNO Grundstückserwaltung GmbH & Co. Objekt Elf KG

Grünwald

Das Amtsgericht München hat zur GNO Grundstückserwaltung GmbH & Co. Objekt Elf KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.10.2026, Aktenzeichen 1504 IN 933/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1504 IN 933/23
Registerbezug
München, HRA 92743
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
15.10.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

1504 IN 933/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

GNO Grundstücksverwaltung GmbH & Co. Objekt Elf KG, Zeillerstraße 30, 82031 Grünwald, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin GNO Drei Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Friedrich Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 92743
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Georg Stock, Maximilian Splitgerber & Kollegen Partnerschaft mbB, Max-Joseph-Straße 8, 80333 München

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Miguel Grosser, Ubierring 7, 50678 Köln, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27.08.2026 (Blatt 314/359 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 27.08.2026 (Blatt 316/328 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 90 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.08.2026 (Blatt 329/358 d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 90 % gerechtfertigt.
Im Einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Betriebsfortführung (Zuschlag 45 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 27.08.2026 (Blatt 330/344 d. A.) verwiesen.
Die Schuldnerin war Eigentümerin und Betreiberin des Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums mit der Bezeichnung Rathausgalerie Hagen in Nordrhein-Westfalen. Das Objekt, welches das wesentliche Vermögen der Schuldnerin darstellt, befindet sich in der Innenstadt von Hagen und umfasst eine Fläche von 28.000 qm.
Insgesamt mussten während der Betriebsfortführung im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung zahlreiche rechtliche und tatsächliche Probleme bearbeitet und gelöst werden. Die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters bezogen sich auf die Sanierung des Hochwasserschadens und die Umsetzung der baulichen Maßnahmen einerseits sowie auf die operative Betriebsfortführung der Rathausgalerie und die Koordination und Verwaltung der Vielzahl von Mietverträgen und Mietern andererseits. Hinzu kam die sehr lange Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung von annähernd sieben Monaten.
Für die Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters erschien dem Gericht ein Zuschlag von 45 % angemessen.
2. Beantragung Interimsbaugenehmigung (Zuschlag 10 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 27.08.2026 (Blatt 344/346 d. A.) verwiesen.
Bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung existierte nur eine vorläufige temporäre Interimsbaugenehmigung zur Wiederherstellung der Rathausgalerie Hagen (Interimsbaugenehmigung). Diese Interimsbaugenehmigung war an Bedingungen und Auflagen geknüpft, die innerhalb bestimmter Fristen zu erfüllen waren. Die Bedingungen bezogen sich insbesondere auf spezifische Baumaßnahmen. Bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung waren die Fristen zum Teil schon abgelaufen.
Für den besonderen Aufwand sowie die ungewöhnliche Erschwernis und die Bearbeitung schwieriger rechtlicher Probleme im Zusammenhang mit der mehrfachen Beantragung und der Gewährung der temporären Baugenehmigung erschien dem Gericht ein Zuschlag von 10 % angemessen.
3. Abschluss Verwaltungsvereinbarung und Vereinbarung Massedarlehen
(Zuschlag 15 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 27.08.2026 (Blatt 346/352 d. A.) verwiesen.
Bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde Kontakt zu den zuständigen Mitarbeitern der Grundschuldgläubigerin der Schuldnerin durch den vorläufigen Insolvenzverwalter aufgenommen. Unverzüglich nach Durchführung der Ortsbesichtigung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wurden die zuständigen Mitarbeiter der Grundschuldgläubigerin kontaktiert und darüber informiert. Die Grundschuldgläubigerin hatte bereits zuvor gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mitgeteilt, die Betriebsfortführung und die weitere Instandsetzung der Hochwasserschäden unterstützen zu wollen.
Die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters umfassten in diesem Zusammenhang insbesondere die Vorbereitung sowie den Abschluss der Verwaltungsvereinbarung und die Vereinbarung eines Massedarlehens.
Für den besonderen Aufwand und die Erschwernis sowie die rechtlichen Schwierigkeiten bezüglich der Verhandlung der oben genannten Verträge und der Gewährung sowie Auszahlung des echten Massedarlehens war ein Zuschlag von 15 % festzusetzen.
4. Übernahme der Buchhaltung (Zuschlag 10 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 27.08.2026 (Blatt 353/354 d. A.) verwiesen.
Um eine Datensicherung vornehmen und die Erstellung der Buchhaltung nahtlos sicherstellen zu können, wurde unverzüglich nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung der Beauftragung einer darauf spezialisierten Steuerberaterkanzlei durch die Schuldnerin seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters zugestimmt.
Hierbei mussten sich der vorläufige Insolvenzverwalter und sein Team mit der Aufarbeitung der OPOS-Liste resultierend aus den Mietverhältnissen intensiv beschäftigen.
Im weiteren Verlauf wurden die Buchhaltungsrückstände durch die neu beauftragte Steuerberaterkanzlei in enger Abstimmung mit dem Team des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgearbeitet.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es eine besondere Erschwernis für den vorläufigen Insolvenzverwalter war, dass ein wesentlicher Teil der übernommenen Buchhaltung, nämlich die Debitorenbuchhaltung nicht belastbar war. Diese bildete die Grundlage für die Rent-Roll, die ihrerseits maßgebend für die Wertbildung des Gesamtobjekts war.
Für die Bearbeitung dieses Komplexes erschien dem Gericht ein Zuschlag von 10 % angemessen.
5. Mehraufwand wegen Anordnung der vorläufig starken Insolvenzverwaltung
(Zuschlag 10 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 27.08.2026 (Blatt 355/356 d. A.) verwiesen.
Von einer Vielzahl von Vertragspartnern kam die Forderung auf, dass schon während der vorläufigen Insolvenzverwaltung Masseverbindlichkeiten begründet werden sollten, um die Vertragspartner bezüglich der Gegenleistung sicherzustellen.
Mit Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbotes ging die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bereits während der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Weiter wurde das gesamte Grundvermögen, das zu diesem Zeitpunkt im Eigentum und Besitz der Schuldnerin war, durch den vorläufigen Insolvenzverwalter in Besitz genommen.
Die Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots während der vorläufigen Insolvenzverwaltung begründete einen Mehraufwand und eine Erschwernis für den vorläufigen Insolvenzverwalter aufgrund gesteigerter Haftungsrisiken.
Der hierfür geltend gemachte Zuschlag war in Höhe von 10 % festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Forderungsprüfung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Forderungsprüfung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten