Sicherungsmaßnahme

GMK Gesellschaft für Motoren und Kraftanlagen GmbH

Bargeshagen

Das Amtsgericht Rostock hat zur GMK Gesellschaft für Motoren und Kraftanlagen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.11.2014, Aktenzeichen 60 IN 303/14.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Rostock
Aktenzeichen
60 IN 303/14
Registerbezug
Rostock, HRB 5510
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Veröffentlichung
03.11.2014
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

60 IN 303/14

-
In dem Verfahren über den Antrag d.

Dr. Hans Holzmüller, Augustenstraße 10, 80333 München
- Antragstellender Gläubiger -

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.

GMK Gesellschaft für Motoren und Kraftanlagen GmbH, vertreten durch d.
Geschäftsführer Aldo Piacentini-Timm, Reuterstraße 5, 18211 Bargeshagen
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 5510
- Schuldnerin -

Geschäftszweig:
-

Beschluss:

1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird

Frau Ulrike Hoge-Peters
Rosa-Luxemburg-Straße 8, 18055 Rostock
Telefon: 0381 364480, Fax: 0381 3644812

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind
nur
noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2
Nr. 2
InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht die allgemeine Vertreterin der
Schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren
Vermögen
zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Die vorläufige
Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten
des
Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der
Schuldnerin
ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der
Außenstände der
Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die vorläufige
Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende
Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden der vorläufigen
Insolvenzverwalterin gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin
zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung
nur
noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3
InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23
Abs.
1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht
in
die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie dieser auf Verlangen bis
zur
Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihr alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

-

Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 03.11.2014

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Forderungsprüfung
  3. Forderungsprüfung
  4. Forderungsprüfung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Masseunzulänglichkeit
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme
  11. Sicherungsmaßnahme