Vergütungsfestsetzung
Glander Raumgestalter GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Lüneburg hat zur Glander Raumgestalter GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.05.2025, Aktenzeichen 56 IN 41/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Lüneburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 41/24
- Registerbezug
- Lüneburg, HRB 209100
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 28.05.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2020
- Stammkapital
- 27.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Einzelhandel mit Textilien, Farben, Bodenbelägen sowie Bodenlegerhandwerk und Raumausstatterhandwerk sowie Maler- und Lackiererhandwerk
Veröffentlichungstext
56 IN 41/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glander Raumgestalter GmbH, Berner Heerweg 155, 22159 Hamburg (AG Lüneburg, HRB 209100), vertr. d.: Nancy Glander, Nordbünte 27, 21385 Oldendorf (Luhe), (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Hendrik A. Könemann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 25.04.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter.
I.
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters berechnet sich gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 InsVV nach dem Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 104.950,56 EUR zugrunde gelegt. Gemäß § 12a InsVV erhält der vorläufige Sachwalter 25 % der Vergütung des Sachwalters, der wiederum nach § 12 InsVV 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters erhält. Der vorläufige Sachwalter erhält daher als Regelvergütung mithin 15 % der sich aus § 2 InsVV ergebenen Regelvergütung. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Daneben macht der vorläufige Sachwalter Zuschläge geltend für:
- den Mehraufwand im Rahmen der Betriebsfortführung (15 %)
- den Mehraufwand im Rahmen der übertragenden Sanierung (15 %)
Auf Grund bestehender Sachzusammenhänge in verschiedenen Parallelverfahren wird ein Abschlag von 5 % angenommen.
Zur Begründung der Zuschlagstatbestände wird auf den Vergütungsfestsetzungsantrag Bezug genommen.
Die Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren hat lediglich zu einem marginalen Betriebsüberschuss geführt. Dieser ist in der Berechnungsgrundlage für die beantragte Vergütung nicht enthalten, sodass eine Vergleichsrechnung entbehrlich erscheint.
Für Zu und Abschläge sind gemäß § 10 i. V. m. § 3 InsVV die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters. Insofern können auch einem vorläufigen Sachwalter Zuschläge zustehen, wobei die Höhe der Zuschläge auf Grund eines abweichenden Tätigkeitsprofils anzupassen ist.
Das Verfahren ist als vergütungsrechtlich überdurchschnittlich anzusehen, so dass Zuschläge gerechtfertigt sind.
Gesamtbetrachtend erscheinen die geltend gemachten Zuschläge angemessen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 27.05.2025
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 25.04.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter.
I.
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters berechnet sich gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 InsVV nach dem Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 104.950,56 EUR zugrunde gelegt. Gemäß § 12a InsVV erhält der vorläufige Sachwalter 25 % der Vergütung des Sachwalters, der wiederum nach § 12 InsVV 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters erhält. Der vorläufige Sachwalter erhält daher als Regelvergütung mithin 15 % der sich aus § 2 InsVV ergebenen Regelvergütung. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Daneben macht der vorläufige Sachwalter Zuschläge geltend für:
- den Mehraufwand im Rahmen der Betriebsfortführung (15 %)
- den Mehraufwand im Rahmen der übertragenden Sanierung (15 %)
Auf Grund bestehender Sachzusammenhänge in verschiedenen Parallelverfahren wird ein Abschlag von 5 % angenommen.
Zur Begründung der Zuschlagstatbestände wird auf den Vergütungsfestsetzungsantrag Bezug genommen.
Die Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren hat lediglich zu einem marginalen Betriebsüberschuss geführt. Dieser ist in der Berechnungsgrundlage für die beantragte Vergütung nicht enthalten, sodass eine Vergleichsrechnung entbehrlich erscheint.
Für Zu und Abschläge sind gemäß § 10 i. V. m. § 3 InsVV die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters. Insofern können auch einem vorläufigen Sachwalter Zuschläge zustehen, wobei die Höhe der Zuschläge auf Grund eines abweichenden Tätigkeitsprofils anzupassen ist.
Das Verfahren ist als vergütungsrechtlich überdurchschnittlich anzusehen, so dass Zuschläge gerechtfertigt sind.
Gesamtbetrachtend erscheinen die geltend gemachten Zuschläge angemessen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 27.05.2025