Vergütungsfestsetzung
Gies GmbH
Niederaula
Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat zur Gies GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.01.2023, Aktenzeichen 11 IN 55/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bad Hersfeld
- Aktenzeichen
- 11 IN 55/21
- Registerbezug
- Bad Hersfeld, HRB 62
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 20.01.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 1972
- Stammkapital
- 26.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen aller Art und verwandter Produkte; die Beteiligung an gleichartigen und ähnlichen Unternehmen; die Übernahme von Geschäftsführung und von Verwaltung und die Beteiligung an Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist; die Übernahme der Haftung als Komplementär-Gesellschafterin bei Kommanditgesellschaften.
Veröffentlichungstext
11 IN 55/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gies GmbH, Jossastraße 75, 36272 Niederaula (AG Bad Hersfeld, HRB 62), vertr. d.: Martin Gies, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Sachwalterin Rechtsanwältin Constance Rothamel festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Hersfeld eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
XXX
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Auslagen zuzüglich
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Gesamtbetrag
Der Sonderverwalter Rechtsanwalt Herbert Feigl, Dalbergsweg 1, 99084 Erfurt, kann den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses aus der Insolvenzmasse beanspruchen.
G r ü n d e:
Mit Beschluss vom 12.04.2022 ist Rechtsanwalt Herbert Feigl zum Sonderverwalter für die Prüfung und ggf. außergerichtliche und gerichtliche Abwehr von Insolvenzforderungen
der Rechtsanwältin Constance Rothamel, Dalbergsweg 1, 99084 Erfurt
als Sachwalterin der Gies GmbH, Jossastraße 75, 36272 Niederaula (AG Bad Hersfeld, HRB 62)
und der Gies GmbH & Co. Kunststoffwerk KG, Jossastraße 75, 36272 Niederaula (AG Bad Hersfeld, HRA 263) bestellt worden.
Durch den vorgenannten Gläubiger wurden die Forderungen Nr. 1 - 80 zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie wurden im Prüftermin am 09.05.2006 durch den Sonderverwalter geprüft.
Mit Schreiben vom 19.09.2022, 30.09.2022 und 29.11.2022 beantragte der Sonderverwalter die Festsetzung seiner Vergütung. Hinsichtlich der Ermittlung des Vergütungsanspruchs des Sonderverwalters besteht keine besondere gesetzliche Regelung. Es haben sich insoweit zwei verschiedene Methoden in Rechtsprechung und Literatur entwickelt. Zum einen wird die Auffassung vertreten, es sind die Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) für die Berechnung der Vergütung des Sonderverwalters anzuwenden. Die andere Meinung stellt auf die Vorschriften der §§ 1915, 1836 BGB für den Pfleger i. V. m. den Bestimmungen der BRAGO bzw. des RVG ab.
Da die Tätigkeit der Forderungsprüfung hier einen erheblichen Aufwand darstellte, hat der Sonderverwalter die erstgenannte Methode für die Berechnung der Vergütung angewandt.
Es wurden 5 % der Gesamtvergütung eines Insolvenzverwalters beantragt.
Ausgehend von einer prognostizierten Insolvenzmasse von XXX EUR ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung eines Insolvenzverwalters in Höhe von XXX EUR.
Hiervon wurden 5 % beansprucht.
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und die Vergütung für die Prüfungstätigkeit ist mit XXX EUR angemessen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Dem Antrag war daher in vollem Umfang stattzugeben.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Hersfeld, 19.01.2023
XXX
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Auslagen zuzüglich
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Gesamtbetrag
Der Sonderverwalter Rechtsanwalt Herbert Feigl, Dalbergsweg 1, 99084 Erfurt, kann den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses aus der Insolvenzmasse beanspruchen.
G r ü n d e:
Mit Beschluss vom 12.04.2022 ist Rechtsanwalt Herbert Feigl zum Sonderverwalter für die Prüfung und ggf. außergerichtliche und gerichtliche Abwehr von Insolvenzforderungen
der Rechtsanwältin Constance Rothamel, Dalbergsweg 1, 99084 Erfurt
als Sachwalterin der Gies GmbH, Jossastraße 75, 36272 Niederaula (AG Bad Hersfeld, HRB 62)
und der Gies GmbH & Co. Kunststoffwerk KG, Jossastraße 75, 36272 Niederaula (AG Bad Hersfeld, HRA 263) bestellt worden.
Durch den vorgenannten Gläubiger wurden die Forderungen Nr. 1 - 80 zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie wurden im Prüftermin am 09.05.2006 durch den Sonderverwalter geprüft.
Mit Schreiben vom 19.09.2022, 30.09.2022 und 29.11.2022 beantragte der Sonderverwalter die Festsetzung seiner Vergütung. Hinsichtlich der Ermittlung des Vergütungsanspruchs des Sonderverwalters besteht keine besondere gesetzliche Regelung. Es haben sich insoweit zwei verschiedene Methoden in Rechtsprechung und Literatur entwickelt. Zum einen wird die Auffassung vertreten, es sind die Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) für die Berechnung der Vergütung des Sonderverwalters anzuwenden. Die andere Meinung stellt auf die Vorschriften der §§ 1915, 1836 BGB für den Pfleger i. V. m. den Bestimmungen der BRAGO bzw. des RVG ab.
Da die Tätigkeit der Forderungsprüfung hier einen erheblichen Aufwand darstellte, hat der Sonderverwalter die erstgenannte Methode für die Berechnung der Vergütung angewandt.
Es wurden 5 % der Gesamtvergütung eines Insolvenzverwalters beantragt.
Ausgehend von einer prognostizierten Insolvenzmasse von XXX EUR ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung eines Insolvenzverwalters in Höhe von XXX EUR.
Hiervon wurden 5 % beansprucht.
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und die Vergütung für die Prüfungstätigkeit ist mit XXX EUR angemessen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Dem Antrag war daher in vollem Umfang stattzugeben.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Hersfeld, 19.01.2023
Verfahrensverlauf
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Schlusstermin
- Verteilungsverzeichnis
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzbekanntmachung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Aufhebung des Verfahrens
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme