Insolvenzbekanntmachung
gGESSBmbh Gesellschaft für Eingliederung, Soziales, Systemische Beratung mbh
Steinbergkirche
Das Amtsgericht Flensburg hat zur gGESSBmbh Gesellschaft für Eingliederung, Soziales, Systemische Beratung mbh eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.06.2025, Aktenzeichen 56 IN 10/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Flensburg
- Aktenzeichen
- 56 IN 10/24
- Registerbezug
- Flensburg, HRB 8922 FL
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 18.06.2025
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Im Handelsregister seit
- 2011
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von erwachsenen Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und Behinderungen, die im Rahmen des SGB XII einen Anspruch auf Teilhabe am Leben haben und der Wiedereingliederung in die Gesellschaft bedürfen, der Jugendhilfe, Förderung von innovativen Jugendhilfeangeboten und die Förderung der Bildung und Erziehung durch den Aufbau von pädagogischen und bildun …
- Branchenindikator
- Unternehmensdienstleistungen (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
56 IN 10/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
gGESSBmbH Gesellschaft für Eingliederung, Soziales, Systemische Beratung mbH, Hattlundmoor 31, 24972 Steinbergkirche, vertreten durch den Geschäftsführer Nils Sattelkau
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 8922
- Schuldnerin -
Die Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des Insolvenzverwalters zur Zustimmung der Gläubiger zum Abschluss eines Kaufvertrages der im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehende Immobilie, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Rendsburg, Bl. 556 an die genius bau Projektentwicklung GmbH & Co. KG. 24941 Flensburg, Langenberger Weg 19, AG Flensburg HRA 9977 FL erfolgt im schriftlichen Verfahren bis zum 30.06.2025.
Der Kaufpreis soll in Abhängigkeit eines noch zu erlassenden Bauvorbescheides der Stadt Rendsburg zur Frage der Geschosshöhe einer von der Käuferin geplanten Neubebauung des Grundstücks
- € BETRAG bei einer zulässigen Neubebauung mit 2 Vollgeschossen bzw. € BETRAG bei einer zulässigen Neubebauung mit 3 Vollgeschossen
betragen.
Bis dem oben genannten Zeitpunkt sind Einwendungen gegen die beabsichtigten Maßnahmen zu erheben.
Es handelt sich um eine bedeutsame Rechtshandlung gemäß § 160 Abs, 2 Ziff. 2 InsO, zu der die Zustimmung der Gläubiger erforderlich ist.
Inhaltliche Einzelheiten können beim Insolvenzverwalter erfragt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 12.06.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
gGESSBmbH Gesellschaft für Eingliederung, Soziales, Systemische Beratung mbH, Hattlundmoor 31, 24972 Steinbergkirche, vertreten durch den Geschäftsführer Nils Sattelkau
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 8922
- Schuldnerin -
Die Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des Insolvenzverwalters zur Zustimmung der Gläubiger zum Abschluss eines Kaufvertrages der im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehende Immobilie, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Rendsburg, Bl. 556 an die genius bau Projektentwicklung GmbH & Co. KG. 24941 Flensburg, Langenberger Weg 19, AG Flensburg HRA 9977 FL erfolgt im schriftlichen Verfahren bis zum 30.06.2025.
Der Kaufpreis soll in Abhängigkeit eines noch zu erlassenden Bauvorbescheides der Stadt Rendsburg zur Frage der Geschosshöhe einer von der Käuferin geplanten Neubebauung des Grundstücks
- € BETRAG bei einer zulässigen Neubebauung mit 2 Vollgeschossen bzw. € BETRAG bei einer zulässigen Neubebauung mit 3 Vollgeschossen
betragen.
Bis dem oben genannten Zeitpunkt sind Einwendungen gegen die beabsichtigten Maßnahmen zu erheben.
Es handelt sich um eine bedeutsame Rechtshandlung gemäß § 160 Abs, 2 Ziff. 2 InsO, zu der die Zustimmung der Gläubiger erforderlich ist.
Inhaltliche Einzelheiten können beim Insolvenzverwalter erfragt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 12.06.2025