Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG
Viernheim
Das Amtsgericht Darmstadt hat zur Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.07.2026, Aktenzeichen 9 IN 721/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Darmstadt
- Aktenzeichen
- 9 IN 721/25
- Registerbezug
- Darmstadt, HRA 84610
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 24.07.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Branchenindikator
- Medien & Marketing (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
9 IN 721/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG, Walter Gropius Allee 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRA 84610), vertr. d.: 1. Gesink Group GmbH, Walter-Gropius-Allee 1, 68519 Viernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Uwe Gesink, Viernheimer Str. 54, 68623 Lampertheim, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Hagen Straßburg, c/o MARTINI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, E3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621/4017150-0, Fax: 0621/4017150-12 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 11.08.2025 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Der Insolvenzverwalter beantragt Zuschläge in Höhe von 30%, mithin den Bruchteil der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 55% festzusetzen.
Hierzu führt er an, dass er sich mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin in Verbindung gesetzt hat und einen Übertragungsvertrag mit diesem ausgearbeitet hat.
für diese erfolgreichen Sanierungsbemühungen beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 25%.
Das Gericht erkennt die erfolgreiche Sanierung zwar an, erachtet einen Zuschlag von 25% jedoch als nicht angemessen, da der Geschäftsführer bereits mit dem Unternehmen vertraut ist. Es bedurfte keiner Suche nach Interessenten, sowie eines Bewerbens des Unternehmens.
Das Gericht erachtet daher einen Zuschlag in Höhe von 15% für angemessen.
Des weiteren beantragt der Verwalter für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und durchgeführte Insolvenzgeldvorfinanzierung einen Zuschlag in Höhe von 5%.
Das Gericht erachtet diesen Zuschlag für angemessen.
Es wird ein Zuschlag von insgesamt 20% für angemessen erachtet, der Bruchteil des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt somit 45% der Regelvergütung.
Die Auslagen waren gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 23.07.2026
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
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EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Hagen Straßburg, c/o MARTINI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, E3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621/4017150-0, Fax: 0621/4017150-12 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 11.08.2025 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Der Insolvenzverwalter beantragt Zuschläge in Höhe von 30%, mithin den Bruchteil der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 55% festzusetzen.
Hierzu führt er an, dass er sich mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin in Verbindung gesetzt hat und einen Übertragungsvertrag mit diesem ausgearbeitet hat.
für diese erfolgreichen Sanierungsbemühungen beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 25%.
Das Gericht erkennt die erfolgreiche Sanierung zwar an, erachtet einen Zuschlag von 25% jedoch als nicht angemessen, da der Geschäftsführer bereits mit dem Unternehmen vertraut ist. Es bedurfte keiner Suche nach Interessenten, sowie eines Bewerbens des Unternehmens.
Das Gericht erachtet daher einen Zuschlag in Höhe von 15% für angemessen.
Des weiteren beantragt der Verwalter für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und durchgeführte Insolvenzgeldvorfinanzierung einen Zuschlag in Höhe von 5%.
Das Gericht erachtet diesen Zuschlag für angemessen.
Es wird ein Zuschlag von insgesamt 20% für angemessen erachtet, der Bruchteil des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt somit 45% der Regelvergütung.
Die Auslagen waren gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 23.07.2026