Vergütungsfestsetzung

GEBRA Nonfood Handelsgesellschaft mbH & Co. KG

Bochum

Das Amtsgericht Bochum hat zur GEBRA Nonfood Handelsgesellschaft mbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.01.2023, Aktenzeichen 80 IN 605/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 605/21
Registerbezug
Bochum, HRA 3827
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
26.01.2023
Rechtsform
KG
Insolvenzverwalter
Dorothee Madsen

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 605/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 3827 eingetragenen GEBRA Nonfood Handelsgesellschaft mbH & Co. KG, Burgstr. 5, 44867 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 5632 eingetragene GEBRA Nonfood Handels- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Burgstr. 5, 44867 Bochum, diese vertreten durch den Verfahrenspfleger Herrn Rechtsanwalt Robert Fliegner, Westring 303, 44629 Herne,

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dorothee Madsen, Meinolphusstr. 10, 44789 Bochum

werden der Insolvenzverwalterin die Vergütung und Auslagen für Ihre Tätigkeit als vorläufige Sachwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx
Zwischensumme xxx
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx xxx
Endbetrag xxx

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Die jetzige Insolvenzverwalterin übte das Amt der vorläufigen Sachwalterin vom 04.10.2021 bis zum 01.12.2022 aus.
Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine/ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt (§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Sachwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt; die Regelvergütung der vorläufigen Sachwalterin beträgt folglich 15% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV)

Die Vergütung der Insolvenzverwalterin wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung der vorläufigen Sachwalterin beträgt vorliegend 4.040.342,46 EUR. Insoweit wird auf die nach Auffassung des Insolvenzgerichts zutreffende Berechnung des Sachverständigen Metoja in seinem Gutachten vom 23.12.2022 Bezug genommen.

Zur Regelvergütung i.H.v. 0,15 Regelsätzen des § 2 InsVV sind folgende Zuschläge festzusetzen:
a) Zuschlag Begleitung Betriebsfortführung
Das Insolvenzgericht hält insoweit in übereinstimmender Auffassung mit der vorläufigen Sachwalterin einen Zuschlag i.H.v. 0,4 Regelsätzen (bereinigt 0,2238 Regelsätzen) für sachgerecht, welcher sich unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des BGH wie folgt berechnet:
Berechnungsrundlage für die Vergütung der vorl. Sachwalterin
gem. Gutachten: 4.040.342,46 EUR
abzgl. Überschuss Betriebsfortführung
gem. Gutachten - 1.879,981,06 EUR
Berechnungsgrundlage ohne Betriebsfortführung
gem. Gutachten 2.160,361,40 EUR

15% Regelvergütung (Wert ohne BF: xxx): xxx
Zuschlag 40% xxx
Summe: xxx

15% Regelvergütung (Wert mit BF: xxx): xxx

Der Differenzbetrag i.H.v. xxx (xxx abzgl. xxx) ist durch Bewilligung eines bereinigten Zuschlags i.H.v. 0,2238 Regelsätzen sicherzustellen.

b) Zuschlag Sanierungsbemühungen

Das Insolvenzgericht hält vorliegend in von der Auffassung der vorläufigen Sachwalterin abweichender Auffassung einen Zuschlag i.H.v. 0,2 Regelsätzen für sachgerecht.
Dabei werden die diesbezüglichen Ausführungen der vorläufigen Sachwalterin in Ihrem Schreiben/Antrag vom 18.01.2023 Bl. 1114, 1115 d.A. berücksichtigt, welche das Insolvenzgericht nicht in Abrede stellt.

Es vertritt jedoch die Auffassung, dass die Tätigkeit der vorläufigen Sachwalterin insoweit mit einem Zuschlag i.H.v. 0,2 Regelsätzen sachgerecht abgegolten ist.

c) Zuschlag Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss

Das Insolvenzgericht hält vorliegend in sowohl von der Auffassung der vorläufigen Sachwalterin einerseits sowie dem Sachverständigen anderseits abweichenden Auffassung einen Zuschlag i.H.v. 0,1 Regelsätzen für sachgerecht.

Dabei werden die diesbezüglichen Ausführungen der vorläufigen Sachwalterin in Ihrem Schreiben/ Antrag vom 18.01.2023 Bl. 1114, 1115 d.A. berücksichtigt.

Das Insolvenzgericht bewertet die diesbezügliche Tätigkeit der vorläufigen Sachwalterin mit einem Zuschlag i.H.v. 0,1 Regelsätzen als sachgerecht abgegolten.

d) Zuschlag Auslandsberührungen

Das Insolvenzgericht hält insoweit in übereinstimmender Auffassung mit der vorläufigen Sachwalterin unter Berücksichtigung der Ausführungen der vorläufigen Sachwalterin Ihrem Schreiben vom 18.01.2023 einen Zuschlag i.H.v. 0,2 Regelsätzen für sachgerecht.

e) Zuschlag Arbeitnehmerangelegenheiten
Das Insolvenzgericht hält insoweit in übereinstimmender Auffassung mit der vorläufigen Sachwalterin nunmehr einen Zuschlag i.H.v. 0,1 Regelsätzen für sachgerecht.

f) Zuschlag erheblichen Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten

Der von der vorläufigen Sachverwalterin in Ihrem Antrag/Schreiben vom 18.01.2023 erstmals geltend gemachte Zuschlag für eine erheblichen Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten i.H.v. 30% kann nicht zugebilligt werden.

Gemäß der Ausführungen des Gutachters in seinem Gutachten vom 23.12.2022 kann vergütungsrechtlich von einer erheblichen Befassung der vorläufigen Sachwalterin mit Drittrechten nicht ausgegangen werden.

Ein Zuschlag ist insoweit nur gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit mit Bezug auf Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Gesamttätigkeit darstellt. Eine nur nennenswerte Befassung rechtfertigt einen Zuschlag noch nicht, vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2008, -IX ZB 232/06.

Das Insolvenzgericht geht vorliegend allenfalls von einer nennenswerten Befassung der vorläufigen Sachwalterin mit Aus- und Absonderungsrechten aus.
Es sieht weder unter Berücksichtigung der Ausführungen der vorläufigen Sachwalterin in Ihrem Vergütungsantrag vom 14.06.2022 noch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schreiben/Antrag vom 18.01.2023 den Zuschlagstatbestand als verwirklicht.

Die festzusetzende Vergütung berechnet sich somit wie folgt:

Regelsätze:

Normalvergütung: 0,15
Zuschläge:
Begleitende Betriebsfortführung 0,2238
Sanierungsbemühungen 0,2
Auslandsberührung 0,1
Zusammenarbeit vorl. Gläubigerausschuss 0,1
Auslandsberührung 0,2

Arbeitnehmerangelegenheiten 0,1

Summe: 1,0738
Gerundet auf 1,1
Die Vergütung incl. Zuschlägen war somit in Höhe des des 1,1-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von xxx festzusetzen.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Sachwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum oder dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.30 eingesehen werden.

80 IN 605/21
Amtsgericht Bochum, 25.01.2023

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Aufhebung des Verfahrens
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Eröffnung des Verfahrens
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