Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH
Langgöns
Das Amtsgericht Gießen hat zur GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.08.2021, Aktenzeichen 6 IN 159/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 159/18
- Registerbezug
- Gießen, HRB 1191
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 24.08.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 159/18 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRB 1191),
vertreten durch:
Erich Reusch, Niederkleener Straße 15, 35428 Langgöns, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ruhmann Peters Altmeyer, Hauser Gasse 19b, 35578 Wetzlar,
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Gunter Wege, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/93243-61, Fax: 0641/932-4350, E-Mail: g.wege@rae-voelpel.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 22.07.2021.
G r ü n d e:
Der vorläufige Verwalter hat am 22.07.2021 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt xxx EUR (brutto) beantragt.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 05.11.2018 angeordnet und hat bis zum 27.12.2018 angedauert.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 613,919,43 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV werden Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, nur dann dem Vermögen hinzugerechnet, wenn sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine bloß nennenswerte Befassung mit den Drittrechten reicht nicht aus. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495.
Gegenstände, die der vorläufige Insolvenzverwalter lediglich aufgrund von Besitzüberlassungsverträgen wie Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen in Besitz hat, werden nicht berücksichtigt, § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV.
Findet während dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine Betriebsfortführung statt, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b InsVV die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Es dürfen folglich nur die Betriebsüberschüsse berücksichtigt werden, sh. BGH, Beschluss vom 26.04.2007, ZinsO 2007, Seite 766.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f).
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Anlagevermögen und Restvorräte
79.135,00 EUR
2.
Sonstige Vorräte mit Drittrechten
8.720,13 EUR
3.
Forderungen
263.357,69EUR
4.
Übernahme Guthaben Altkonten
132.698,74EUR
GESAMT:
613.919,43 EUR
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR xxx.
Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
40 % von 25.000,- EUR
xxx EUR
25% von 25.000,- EUR
xxx EUR
7% von 200.000,- EUR
xxx EUR
3% von 250.000,- EUR
xxx EUR
2% von 113.919,43 EUR
xxx EUR
SUMME:
xxx EUR
Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Folgende Erhöhungen werden festgesetzt:
1) 16,38% (aus dem Bruchteil von 25%) Erhöhung für die Betriebsfortführung im vorläufigen Insolvenzverfahren.
Grundsätzlich ist ein Zuschlag bei Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens zu gewähren, auch wenn es sich um einen "schwachen" Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, wie vorliegend der Fall, handelt (vgl. BGH vom 09.10.2008, ZInsO 2008, 1265). Beantragt wurde ein Zuschlag i.H.v. 0,25, der auf Grund der vorgenommenen Betriebsfortführung durchaus angemessen ist, jedoch ist es durch die Betriebsfortführung zu einer entsprechenden Massemehrung gekommen, so dass eine Vergleichsrechnung zu erfolgen hat.
Zu vergleichen ist die Regelvergütung ohne die durch die Fortführung entstandene Massemehrung, aber mit einem Zuschlag i.H.v. 0,25, mit der Vergütung ohne Zuschlag, aber mit Berücksichtigung der sich aus der Betriebsfortführung ergebenden Massemehrung, welche durch die Erhöhung der Masse auch die Vergütung erhöht. Wenn die sich aus der Massemehrung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger ist als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre muss ein Zuschlag gewährt werden, der die Differenz zwischen den Beträgen ausgleicht (vgl. BGH vom 07.10.2010, ZInsO 2010, 2409). Vorliegend ist eine solche Vergleichsberechnung erfolgt.
Aus der verwalteten Masse inkl. der Massemehrung aus der Betriebsfortführung ergibt sich eine Regelvergütung i.H.v. xxx EUR. Bei der Vergleichsrechnung ohne die Massemehrung aus der Betriebsfortführung ergibt sich eine Regelvergütung i.H.v. xxx EUR auf die ein Zuschlag i.H.v. 0,25 berechnet wird. Es ergibt sich eine Vergütung i.H.v. xxx EUR. Die Differenz beträgt folglich xxx EUR und es kann noch ein Zuschlag i.H.v. 16,38 % gewährt werden.
2) 20% (aus dem Bruchteil von 25%) Erhöhung für Sanierungsbemühungen im vorläufigen Insolvenzverfahren.
Maßgeblich für die Gewährung von Zuschlägen ist die im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden "Regel- "Aufgaben gestiegene Arbeitsaufwand (vgl. BGH vom 12.09.2019, IX ZB 65/18). Sanierungsbemühungen gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können somit einen Zuschlag rechtfertigen (vgl. BGH vom 11.03.2010, BeckRS 2010, 7267). Vorliegend hat der Insolvenzverwalter mehrere Gespräche mit einem Interessenten geführt, die durchaus auch aussichtsreich waren, jedoch letztendlich nicht zu einem Erfolg geführt haben, da nahezu 50 % der Mitarbeiter die Eigenkündigung ausgesprochen haben. Es handelt sich bei der Erhöhung der Vergütung auf Grund Sanierungsbemühungen jedoch nicht um eine Erfolgsvergütung, so dass ein Zuschlag in angemessener Höhe dennoch gewährt werden kann (vgl. BGH ZInsO 2007, 439). Die Höhe des Zuschlags orientiert sich am tatsächlichen Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters. Vorliegend hat dieser die Tätigkeit selbst durchgeführt und mehrere Gespräche mit dem Interessenten geführt, so dass ein Zuschlag i.H.v. 0,20 angemessen.
3) 100 % (aus dem Bruchteil von 25%) Erhöhung im Arbeitnehmerbereich.
Auch für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben und die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld ist ein Zuschlag grundsätzlich möglich. Jedoch ist bei der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld erst ein Zuschlag bei mehr als 20 Mitarbeitern grundsätzlich möglich, da bei wenigern Arbeitnehmern davon ausgegangen wird, dass dies noch zu den Regelaufgaben gehört und keinen Mehraufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter entsteht (vgl. BGH vom 22.02.2007 - IX ZB 120/06). Vorliegend handelt es sich um ein Unternehmen mit 29 Mitarbeitern, so dass ein Zuschlag grundsätzlich möglich ist. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit das Insolvenzgeld vorfinanzieren lassen, da es zu dem Zeitpunkt noch eine positive Fortführungsprognose gab.
Auch ist ein Zuschlag für andere arbeitsrechtliche Sonderaufgaben möglich, wenn diese erheblich in Anspruch genommen wurden. Die Tätigkeiten müssen jedoch über die bloße Personalverwaltung hinausgehen, da dies i.d.R. schon im Zuschlag der Betriebsfortführung berücksichtigt wird. Dies ist bei der Bearbeitung von Kündigungen und Massenentlassungen der Fall (vgl. BeckOK InsO, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 22. Edition, § 3 InsVV, Rn. 32). Vorliegend führt der vorläufige Insolvenzverwalter an, dass er bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt habe, dass er nach der Eröffnung des Verfahrens eine Massenentlassung beabsichtigt, diese Kündigungen habe er auch schon entsprechend vorbereitet. Dies führt zu einem erheblichen Mehraufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter, so dass auch die Vorbereitung der Kündigungen und das Erstellen einer Massenentlassungsanzeige einen entsprechenden Zuschlag rechtfertigen (vgl. BeckOK InsO, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 22. Edition, § 3 InsVV, Rn. 32). Auch hat der Insolvenzverwalter schon mit dem Pensionssicherungsverein kommuniziert, weil die Schuldnerin schon gewisse Pensionszusagen abgegeben hat.
Nach Kommentierung können für die einzelnen Problemstellungen Zuschläge von bis zu 100% erteilt werden, wenn dies dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand entspricht (vgl. BeckOK InsO, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 22. Edition, § 3 InsVV, Rn. 35). Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte vorliegend gleich mit mehreren arbeitsrechtlichen Sonderaufgaben zu tun und auch mit der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und hatte dem entsprechend einen erheblichen Mehraufwand auf mehreren Ebenen, so dass ein Zuschlag i.H.v. 1,00 angemessen aber auch ausreichend ist.
4) 22,39% (aus dem Bruchteil von 25%) Erhöhung für die Bearbeitung von Aus-/Absonderungsrechte:
Auch die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn sie einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausmachen § 3 Abs. 1 a) InsVV. Vorliegend wurde das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Material der Schüco International KG durch den vorläufigen Insolvenzverwalter an einen Kunden verkauft, dessen Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt war. Es wurde vereinbart, dass von den eingenommenen Beträgen ein Teil (insgesamt 8.720,13 €) in der Insolvenzmasse verbleiben dürfe. Um diese Vereinbarung mit dem Eigentumsvorbehaltslieferanten treffen zu können musste der vorläufige Insolvenzverwalter zunächst Gespräche mit diversen Kunden führen damit diese Vorgehensweise überhaupt möglich war. Auch mit der Profillieferantion Heroal GmbH & Co. KG konnte der vorläufige Insolvenzverwalter vereinbaren, dass deren Eigentumsvorbehaltsrecht gegen eine Zahlung i.H.v. 16.000,00 EUR abgegolten ist. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen erheblichen Aufwand betrieben, damit diverse Vereinbarungen zu Stande kommen konnten und im Ergebnis die Insolvenzmasse durch die Bearbeitung von Aus-/Absonderungsrechten gemehrt werden konnte. Daher ist ein Zuschlag i.H.v. 0,25 grundsätzlich angemessen.
Die beschriebene Bearbeitung von Aus-/Absonderungsrechten hat jedoch zu einer Massemehrung i.H.v. 8.720,13 € generiert, so dass auch in diesem Fall eine Vergleichsrechnung erforderlich ist.
Zu vergleichen ist auch hier die Regelvergütung ohne die Massemehrung, die sich aus der Bearbeitung der Aus-/Absonderungsrechte ergibt, aber mit einem Zuschlag i.H.v. 0,25, mit der Vergütung ohne Zuschlag, aber mit Berücksichtigung der Massemehrung durch die Bearbeitung von Aus-/Absonderungsrechten i.H.v. 8.720,13 €, welche mittelbar auch die Vergütung erhöht. Wenn die sich aus der Massemehrung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger ist als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre muss ein Zuschlag gewährt werden, der die Differenz zwischen den Beträgen ausgleicht (vgl. BGH vom 07.10.2010, ZInsO 2010, 2409).
Aus der verwalteten Masse inkl. der Massemehrung ergibt sich eine Regelvergütung i.H.v. xxx EUR. Bei der Vergleichsrechnung ohne die Masse xxx EUR EUR auf die ein Zuschlag i.H.v. 0,25 berechnet wird. Es ergibt sich eine Vergütung i.H.v. xxx EUR. Die Differenz beträgt demnach xxx EUR und es kann noch ein Zuschlag i.H.v. 22,39% gewährt werden.
Folglich ist ein Gesamtzuschlag i.H.v. 1,5877 auf den Bruchteil von 25% zu gewähren, was in der Summer zu einem Zuschlag von 39,6925 % führt. Mit diesem Zuschlag erfolgt eine angemessene Gesamtwürdigung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Es werden somit 25 % der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 39.6925 % angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 64,6925 % der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu.
64,6925 % aus EUR xxx ergeben xxx EUR.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von xxx EUR für 2 angefangene Monate festgesetzt.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 23.08.2021.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRB 1191),
vertreten durch:
Erich Reusch, Niederkleener Straße 15, 35428 Langgöns, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ruhmann Peters Altmeyer, Hauser Gasse 19b, 35578 Wetzlar,
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Gunter Wege, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/93243-61, Fax: 0641/932-4350, E-Mail: g.wege@rae-voelpel.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 22.07.2021.
G r ü n d e:
Der vorläufige Verwalter hat am 22.07.2021 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt xxx EUR (brutto) beantragt.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 05.11.2018 angeordnet und hat bis zum 27.12.2018 angedauert.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 613,919,43 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV werden Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, nur dann dem Vermögen hinzugerechnet, wenn sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine bloß nennenswerte Befassung mit den Drittrechten reicht nicht aus. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495.
Gegenstände, die der vorläufige Insolvenzverwalter lediglich aufgrund von Besitzüberlassungsverträgen wie Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen in Besitz hat, werden nicht berücksichtigt, § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV.
Findet während dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine Betriebsfortführung statt, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b InsVV die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Es dürfen folglich nur die Betriebsüberschüsse berücksichtigt werden, sh. BGH, Beschluss vom 26.04.2007, ZinsO 2007, Seite 766.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f).
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Anlagevermögen und Restvorräte
79.135,00 EUR
2.
Sonstige Vorräte mit Drittrechten
8.720,13 EUR
3.
Forderungen
263.357,69EUR
4.
Übernahme Guthaben Altkonten
132.698,74EUR
GESAMT:
613.919,43 EUR
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR xxx.
Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
40 % von 25.000,- EUR
xxx EUR
25% von 25.000,- EUR
xxx EUR
7% von 200.000,- EUR
xxx EUR
3% von 250.000,- EUR
xxx EUR
2% von 113.919,43 EUR
xxx EUR
SUMME:
xxx EUR
Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Folgende Erhöhungen werden festgesetzt:
1) 16,38% (aus dem Bruchteil von 25%) Erhöhung für die Betriebsfortführung im vorläufigen Insolvenzverfahren.
Grundsätzlich ist ein Zuschlag bei Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens zu gewähren, auch wenn es sich um einen "schwachen" Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, wie vorliegend der Fall, handelt (vgl. BGH vom 09.10.2008, ZInsO 2008, 1265). Beantragt wurde ein Zuschlag i.H.v. 0,25, der auf Grund der vorgenommenen Betriebsfortführung durchaus angemessen ist, jedoch ist es durch die Betriebsfortführung zu einer entsprechenden Massemehrung gekommen, so dass eine Vergleichsrechnung zu erfolgen hat.
Zu vergleichen ist die Regelvergütung ohne die durch die Fortführung entstandene Massemehrung, aber mit einem Zuschlag i.H.v. 0,25, mit der Vergütung ohne Zuschlag, aber mit Berücksichtigung der sich aus der Betriebsfortführung ergebenden Massemehrung, welche durch die Erhöhung der Masse auch die Vergütung erhöht. Wenn die sich aus der Massemehrung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger ist als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre muss ein Zuschlag gewährt werden, der die Differenz zwischen den Beträgen ausgleicht (vgl. BGH vom 07.10.2010, ZInsO 2010, 2409). Vorliegend ist eine solche Vergleichsberechnung erfolgt.
Aus der verwalteten Masse inkl. der Massemehrung aus der Betriebsfortführung ergibt sich eine Regelvergütung i.H.v. xxx EUR. Bei der Vergleichsrechnung ohne die Massemehrung aus der Betriebsfortführung ergibt sich eine Regelvergütung i.H.v. xxx EUR auf die ein Zuschlag i.H.v. 0,25 berechnet wird. Es ergibt sich eine Vergütung i.H.v. xxx EUR. Die Differenz beträgt folglich xxx EUR und es kann noch ein Zuschlag i.H.v. 16,38 % gewährt werden.
2) 20% (aus dem Bruchteil von 25%) Erhöhung für Sanierungsbemühungen im vorläufigen Insolvenzverfahren.
Maßgeblich für die Gewährung von Zuschlägen ist die im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden "Regel- "Aufgaben gestiegene Arbeitsaufwand (vgl. BGH vom 12.09.2019, IX ZB 65/18). Sanierungsbemühungen gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können somit einen Zuschlag rechtfertigen (vgl. BGH vom 11.03.2010, BeckRS 2010, 7267). Vorliegend hat der Insolvenzverwalter mehrere Gespräche mit einem Interessenten geführt, die durchaus auch aussichtsreich waren, jedoch letztendlich nicht zu einem Erfolg geführt haben, da nahezu 50 % der Mitarbeiter die Eigenkündigung ausgesprochen haben. Es handelt sich bei der Erhöhung der Vergütung auf Grund Sanierungsbemühungen jedoch nicht um eine Erfolgsvergütung, so dass ein Zuschlag in angemessener Höhe dennoch gewährt werden kann (vgl. BGH ZInsO 2007, 439). Die Höhe des Zuschlags orientiert sich am tatsächlichen Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters. Vorliegend hat dieser die Tätigkeit selbst durchgeführt und mehrere Gespräche mit dem Interessenten geführt, so dass ein Zuschlag i.H.v. 0,20 angemessen.
3) 100 % (aus dem Bruchteil von 25%) Erhöhung im Arbeitnehmerbereich.
Auch für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben und die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld ist ein Zuschlag grundsätzlich möglich. Jedoch ist bei der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld erst ein Zuschlag bei mehr als 20 Mitarbeitern grundsätzlich möglich, da bei wenigern Arbeitnehmern davon ausgegangen wird, dass dies noch zu den Regelaufgaben gehört und keinen Mehraufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter entsteht (vgl. BGH vom 22.02.2007 - IX ZB 120/06). Vorliegend handelt es sich um ein Unternehmen mit 29 Mitarbeitern, so dass ein Zuschlag grundsätzlich möglich ist. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit das Insolvenzgeld vorfinanzieren lassen, da es zu dem Zeitpunkt noch eine positive Fortführungsprognose gab.
Auch ist ein Zuschlag für andere arbeitsrechtliche Sonderaufgaben möglich, wenn diese erheblich in Anspruch genommen wurden. Die Tätigkeiten müssen jedoch über die bloße Personalverwaltung hinausgehen, da dies i.d.R. schon im Zuschlag der Betriebsfortführung berücksichtigt wird. Dies ist bei der Bearbeitung von Kündigungen und Massenentlassungen der Fall (vgl. BeckOK InsO, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 22. Edition, § 3 InsVV, Rn. 32). Vorliegend führt der vorläufige Insolvenzverwalter an, dass er bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt habe, dass er nach der Eröffnung des Verfahrens eine Massenentlassung beabsichtigt, diese Kündigungen habe er auch schon entsprechend vorbereitet. Dies führt zu einem erheblichen Mehraufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter, so dass auch die Vorbereitung der Kündigungen und das Erstellen einer Massenentlassungsanzeige einen entsprechenden Zuschlag rechtfertigen (vgl. BeckOK InsO, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 22. Edition, § 3 InsVV, Rn. 32). Auch hat der Insolvenzverwalter schon mit dem Pensionssicherungsverein kommuniziert, weil die Schuldnerin schon gewisse Pensionszusagen abgegeben hat.
Nach Kommentierung können für die einzelnen Problemstellungen Zuschläge von bis zu 100% erteilt werden, wenn dies dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand entspricht (vgl. BeckOK InsO, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 22. Edition, § 3 InsVV, Rn. 35). Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte vorliegend gleich mit mehreren arbeitsrechtlichen Sonderaufgaben zu tun und auch mit der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und hatte dem entsprechend einen erheblichen Mehraufwand auf mehreren Ebenen, so dass ein Zuschlag i.H.v. 1,00 angemessen aber auch ausreichend ist.
4) 22,39% (aus dem Bruchteil von 25%) Erhöhung für die Bearbeitung von Aus-/Absonderungsrechte:
Auch die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn sie einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausmachen § 3 Abs. 1 a) InsVV. Vorliegend wurde das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Material der Schüco International KG durch den vorläufigen Insolvenzverwalter an einen Kunden verkauft, dessen Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt war. Es wurde vereinbart, dass von den eingenommenen Beträgen ein Teil (insgesamt 8.720,13 €) in der Insolvenzmasse verbleiben dürfe. Um diese Vereinbarung mit dem Eigentumsvorbehaltslieferanten treffen zu können musste der vorläufige Insolvenzverwalter zunächst Gespräche mit diversen Kunden führen damit diese Vorgehensweise überhaupt möglich war. Auch mit der Profillieferantion Heroal GmbH & Co. KG konnte der vorläufige Insolvenzverwalter vereinbaren, dass deren Eigentumsvorbehaltsrecht gegen eine Zahlung i.H.v. 16.000,00 EUR abgegolten ist. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen erheblichen Aufwand betrieben, damit diverse Vereinbarungen zu Stande kommen konnten und im Ergebnis die Insolvenzmasse durch die Bearbeitung von Aus-/Absonderungsrechten gemehrt werden konnte. Daher ist ein Zuschlag i.H.v. 0,25 grundsätzlich angemessen.
Die beschriebene Bearbeitung von Aus-/Absonderungsrechten hat jedoch zu einer Massemehrung i.H.v. 8.720,13 € generiert, so dass auch in diesem Fall eine Vergleichsrechnung erforderlich ist.
Zu vergleichen ist auch hier die Regelvergütung ohne die Massemehrung, die sich aus der Bearbeitung der Aus-/Absonderungsrechte ergibt, aber mit einem Zuschlag i.H.v. 0,25, mit der Vergütung ohne Zuschlag, aber mit Berücksichtigung der Massemehrung durch die Bearbeitung von Aus-/Absonderungsrechten i.H.v. 8.720,13 €, welche mittelbar auch die Vergütung erhöht. Wenn die sich aus der Massemehrung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger ist als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre muss ein Zuschlag gewährt werden, der die Differenz zwischen den Beträgen ausgleicht (vgl. BGH vom 07.10.2010, ZInsO 2010, 2409).
Aus der verwalteten Masse inkl. der Massemehrung ergibt sich eine Regelvergütung i.H.v. xxx EUR. Bei der Vergleichsrechnung ohne die Masse xxx EUR EUR auf die ein Zuschlag i.H.v. 0,25 berechnet wird. Es ergibt sich eine Vergütung i.H.v. xxx EUR. Die Differenz beträgt demnach xxx EUR und es kann noch ein Zuschlag i.H.v. 22,39% gewährt werden.
Folglich ist ein Gesamtzuschlag i.H.v. 1,5877 auf den Bruchteil von 25% zu gewähren, was in der Summer zu einem Zuschlag von 39,6925 % führt. Mit diesem Zuschlag erfolgt eine angemessene Gesamtwürdigung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Es werden somit 25 % der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 39.6925 % angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 64,6925 % der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu.
64,6925 % aus EUR xxx ergeben xxx EUR.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von xxx EUR für 2 angefangene Monate festgesetzt.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 23.08.2021.