Sicherungsmaßnahme

GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH

Langgöns

Das Amtsgericht Gießen hat zur GBM Glaum Bauelemente und Metallbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.11.2018, Aktenzeichen 6 IN 159/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 159/18
Registerbezug
Gießen, HRB 1191
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
05.11.2018
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Gunter Wege
Branchenindikator
Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

6 IN 159/18: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GBM Glaum
Bauelemente und Metallbau GmbH, Pfingstweide 1, 35428 Langgöns (AG Gießen , HRB
1191), ist am 05.11.2018 um 14.30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens
der Antragstellerin angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist
Rechtsanwalt Gunter Wege, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/93243-0, Fax:
0641/932-4350 bestellt worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin
wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen
einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder
Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in
sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende
Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung,
Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung
des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt). Der vorläufige
Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der
Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen.
Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der
Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits
eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen,
Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Gießen, 05.11.2018

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Schlusstermin
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme