Aufhebung des Verfahrens
GATE Training GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur GATE Training GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.09.2026, Aktenzeichen 67b IN 93/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67b IN 93/20
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 129880
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 30.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2013
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist Aus- und Weiterbildung von Luftsicherheits- und sonstigem Sicherheitspersonal, Beratungsleistungen im Bereich Sicherheit, Arbeitsvermittlung, Arbeitnehmerüberlassung und Sicherheitsdienstleistungen.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 93/20
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 129880 eingetragenen GATE Training GmbH, Sportallee 8, 22335 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Timo Peter Ferdinand Fischer und Herrn Christian Scholdei-Kovac
Unternehmensgegenstand: Aus- und Weiterbildung von Luftsicherheits- und sonstigem Sicherheitspersonal sowie Beratungsleistungen im Bereich Sicherheit, Arbeitsvermittlung, Arbeitnehmerüberlassung und Sicherheitsdienstleistungen
wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67b IN 93/20
Amtsgericht Hamburg, 30.09.2026
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 129880 eingetragenen GATE Training GmbH, Sportallee 8, 22335 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Timo Peter Ferdinand Fischer und Herrn Christian Scholdei-Kovac
Unternehmensgegenstand: Aus- und Weiterbildung von Luftsicherheits- und sonstigem Sicherheitspersonal sowie Beratungsleistungen im Bereich Sicherheit, Arbeitsvermittlung, Arbeitnehmerüberlassung und Sicherheitsdienstleistungen
wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67b IN 93/20
Amtsgericht Hamburg, 30.09.2026