Insolvenzbekanntmachung
Bodelschwingh ambulante Pflege gemeinnützige GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur Bodelschwingh ambulante Pflege gemeinnützige GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.11.2026, Aktenzeichen 67a IN 347/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67a IN 347/26
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 101868
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 06.11.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2007
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- (1) Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und die Förderung der Altenhilfe und des Wohlfahrtswesens. Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht durch die Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege, Haus- , Familien- und Altenpflege, Haushilfe sowie aller damit in Zusammenhang stehenden sozialen Leistungen und Beratungen für kranke, pflegebedürftige, behin …
- Branchenindikator
- Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
67a IN 347/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bodelschwingh ambulante Pflege gemeinnützige GmbH, d. Unterstützung hilfsbedürftiger Personen u.d. Förderung d. Altenhilfe u.d. Wohlfahrtswesens, Forsmannstraße 17, 22303 Hamburg (AG Hamburg, HRB 101868), vertr. d.: Jens Jokisch, (Geschäftsführer), wird der Beschluss vom 1.11.2026 dahingehend berichtigt, dass der Passus "Der
Schuldnerin werden angesichts ihrer Vermögensverhältnisse die Verfahrenskosten
für das Eröffnungs- und Insolvenzverfahren gestundet (§ 4 a Abs. 1,3 InsO), soweit
die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um diese Kosten zu decken (§§ 53, 54 InsO)." zu
streichen ist.
G r ü n d e :
Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen gemäß § 4 InsO, § 319 ZPO aufgrund einer
einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit.
Amtsgericht Hamburg, 06.11.2026
Schuldnerin werden angesichts ihrer Vermögensverhältnisse die Verfahrenskosten
für das Eröffnungs- und Insolvenzverfahren gestundet (§ 4 a Abs. 1,3 InsO), soweit
die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um diese Kosten zu decken (§§ 53, 54 InsO)." zu
streichen ist.
G r ü n d e :
Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen gemäß § 4 InsO, § 319 ZPO aufgrund einer
einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit.
Amtsgericht Hamburg, 06.11.2026