Sicherungsmaßnahme
Fritz Rothenberg, Metallgestaltung GmbH
Detmold
Das Amtsgericht Detmold hat zur Fritz Rothenberg, Metallgestaltung GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.12.2019, Aktenzeichen 10 IN 225/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 225/19
- Registerbezug
- Lemgo, HRB HRB 3632
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 13.12.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Hans-Achim Ernst
- Im Handelsregister seit
- 1981
- Stammkapital
- 128.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist die Metallbearbeitung und Metallverarbeitung, insbesondere die Metallgestaltung. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle mit der Metallbearbeitung und -verarbeitung zusammenhängenden Geschäfte zu tätigen und sich an anderen Gesellschaften gleichartiger Untermehmen zu beteiligen. Sie kann auch die Verwaltung dieser Unternehmen übernehmen.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 225/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 3632 eingetragenen
Fritz Rothenberg, Metallgestaltung GmbH, Van-Melle-Str. 2, 32760 Detmold,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerd Rothenberg, Am
Wellnerberg 8, 32760 Detmold Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist
die Metallbearbeitung und Metallverarbeitung u. a.
ist am 13.12.2019, um 11:34 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Hans-Achim Ernst,
Bunsenstr. 3, 32052 Herford bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 225/19
Amtsgericht Detmold, 13.12.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 3632 eingetragenen
Fritz Rothenberg, Metallgestaltung GmbH, Van-Melle-Str. 2, 32760 Detmold,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gerd Rothenberg, Am
Wellnerberg 8, 32760 Detmold Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist
die Metallbearbeitung und Metallverarbeitung u. a.
ist am 13.12.2019, um 11:34 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Hans-Achim Ernst,
Bunsenstr. 3, 32052 Herford bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 225/19
Amtsgericht Detmold, 13.12.2019